| 640.21 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 456 |
ausgegeben am 13. Dezember 2024 |
Verordnung
vom 10. Dezember 2024
über die Abänderung der GloBE-Verordnung
Aufgrund von Art. 13 Abs. 3 und Art. 30 des Gesetzes vom 10. November 2023 über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (GloBE-Gesetz), LGBl. 2023 Nr. 484, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. März 2024 über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (GloBE-Verordnung), LGBl. 2024 Nr. 129, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 2 und 3
2) Die Steuererklärung ist innert zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der Steuerverwaltung einzureichen. Die Steuerverwaltung kann auf begründetes schriftliches Gesuch die Einreichungsfrist verlängern.
3) Inländische Geschäftseinheiten und freigestellte inländische Einheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer grossen inländischen Gruppe haben der Steuerverwaltung nach Eintritt der Gruppe in den Anwendungsbereich der GloBE-Mustervorschriften innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres unaufgefordert eine entsprechende Mitteilung zu erstatten.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und findet erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef