| 0.784.189.101.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 459 |
ausgegeben am 13. Dezember 2024 |
Vereinbarung
über die Abänderung der Protokolle I bis V der Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in regulatorischen Fragen des Fernmeldebereiches
Abgeschlossen in Bern am 3./15. Oktober 2024
Inkrafttreten: 1. Januar 2025
Das Amt für Kommunikation und das Bundesamt für Kommunikation haben sich darauf verständigt, an den Protokollen I, II, III, IV und V zur genannten Vereinbarung auf Grund der Bevollmächtigung durch Art. 9 Abs. 1 der Vereinbarung die Änderungen gemäss Beilage vorzunehmen.
Die Aufhebungen und Änderungen sind nach Art. 9 Abs. 2 der Vereinbarung durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt worden und treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
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Vaduz, den 15. Oktober 2024
Für das
Amt für Kommunikation, Vaduz:
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Biel, den 3. Oktober 2024
Für das
Bundesamt für Kommunikation, Biel:
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gez. Rainer Schnepfleitner
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gez. Bernard Maissen
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Aufgehoben
Protokoll II über die Zusammenarbeit im Bereich der Frequenzverwaltung
1 Grundsätze der Zusammenarbeit
Liechtenstein verwaltet hoheitlich das gesamte Frequenzspektrum sowie die Nutzungsrechte und Orbitalpositionen von Satelliten in Übereinstimmung mit den liechtensteinischen Gesetzen und Verordnungen sowie internationalen Vereinbarungen. Nach Massgabe dieses Protokolls leistet das BAKOM dem AK administrative und technische Unterstützung sowie Beratung beim Vollzug der liechtensteinischen Frequenzverwaltung.
Ausgenommen davon ist insbesondere die Bearbeitung der ITU BR International Frequency Information Circular (Space Services) (BR IFIC).
2 Frequenzverwaltung
2.1 Frequenzzuweisungsplan
Das BAKOM stellt dem AK auf der Basis des im BAKOM geführten schweizerischen nationalen Frequenzzuweisungsplans (NaFZ) eine Liechtenstein-spezifische Fassung eines Frequenzzuweisungsplanes (Frequency Allocation Plan, FAP) inklusive der dazugehörenden Anlagen wie insbesondere die Schnittstellenanforderungen zur Verfügung.
Das BAKOM führt die Liechtenstein-spezifischen Abweichungen im FAP periodisch auf Anweisung und in Konsultation mit dem AK nach.
Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Sinne des ersten Absatzes werden zwischen den Verwaltungen, bei Bedarf mittels einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung geregelt. Sie enthält insbesondere Einzelheiten über die Art und den Umfang der Unterstützung des BAKOM bei der Entwicklung des FAP sowie die Prozesse für den Unterhalt des FAP durch das BAKOM.
2.2 Frequenzkoordinations- und Notifikationsverfahren
Das AK kann das BAKOM gemäss vorhergehender Absprache und Instruktion (Bestimmung von Art und Umfang der Kompetenzen) bei Koordinations- und Notifikationsverfahren mit der Vertretung der liechtensteinischen Interessen beauftragen. Über die abgeschlossenen Verfahren ist Bericht zu erstatten.
In Fällen von Interessenskonflikten zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz oder ausserordentlich hohem Aufwand erfolgt eine rechtzeitige Konsultation zwischen dem BAKOM und dem AK, um im gegenseitigen Einvernehmen eine Lösung zu erzielen.
2.3 Radio Monitoring
Auf Antrag des AK führt das BAKOM im liechtensteinischen Frequenzraum zu Planungszwecken sowie der störungsfreien Frequenznutzung (Qualitätsanalysen und Störungslokalisierung) Messungen durch.
Die Vollzugsbehörden können in einer Vereinbarung, die keiner besonderen Form bedarf, insbesondere den Umfang und den Zeitpunkt der Messungen sowie die Modalitäten der Berichterstattung regeln.
Sind Messungen im Fürstentum Liechtenstein vor Ort notwendig, werden die BAKOM-Mitarbeitenden gemäss Absprache mit dem AK von Behördenvertretern des Fürstentums Liechtenstein begleitet.
2.4 Vertretung in internationalen Funkgremien
Nach Absprache mit dem AK vertritt und unterstützt das BAKOM das Fürstentum Liechtenstein in internationalen Gremien, die der Funkplanung dienen (Art. 6 der Vereinbarung). Dies sind insbesondere Gruppen der ITU (Radiocommunication Sector), frequenzspezifische Subcommittees der CEPT (Electronic Communications Committee - ECC) sowie das unabhängige Büro der CEPT in Kopenhagen (European Communications Office, ECO).
Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Sinne des ersten Absatzes werden zwischen den Verwaltungen in einer gesonderten Vereinbarung geregelt, die keiner besonderen Form bedarf. Sie enthält insbesondere eine Liste der Gremien, in welchen das BAKOM das Fürstentum Liechtenstein dauernd vertritt.
Wo Vollmachten notwendig sind, werden diese durch das AK besorgt bzw. ausgestellt.
Protokoll III über die Zusammenarbeit im Bereich von bestimmten Nutzungsrechten an Frequenzen für Funkanlagen
1 Grundsätze der Zusammenarbeit
Im Rahmen der geltenden liechtensteinischen Gesetze und Verordnungen regelt das Fürstentum Liechtenstein die Einräumung und Verwaltung der diesem Protokoll gemäss Punkt 2 unterstehenden Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen selbständig. Die Regelung dieser Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen kann im Fürstentum Liechtenstein unter Berücksichtigung der geltenden schweizerischen Gesetze und Verordnungen erfolgen.
2 Geltungsbereich dieses Protokolls
Die Zusammenarbeit bezieht sich auf bestimmte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen, welche eine individuelle Frequenzzuteilung verlangen.
3 Inhalt und Form der Zusammenarbeit
Zur Durchführung dieses Protokolls erfolgt eine Zusammenarbeit zwischen dem AK und dem BAKOM, insbesondere unter Verwendung der für die Behandlung von Frequenzzuteilungsanträgen im BAKOM eingesetzten betrieblichen Einrichtungen.
Das BAKOM übernimmt die technische und administrative Behandlung liechtensteinischer Anträge auf Einräumung von Nutzungsrechten an Frequenzen für Funkanlagen im Rahmen dieses Protokolls nach Massgabe der in Punkt 1 bezeichneten Bestimmungen in gleicher Weise wie bei schweizerischen Frequenzzuteilungsanträgen, insbesondere die Ausstellung von Netzbeschrieben. Allfällige Vorgaben der zuständigen liechtensteinischen Behörden werden in gegenseitigem Einvernehmen berücksichtigt.
Die Einräumung und Verwaltung der Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen im Rahmen dieses Protokolls sowie die Erhebung von Gebühren erfolgen durch das AK nach Massgabe der geltenden liechtensteinischen Gesetze und Verordnungen.
4 Kontrolle der Ausübung von bestimmten Nutzungsrechten an Frequenzen für Funkanlagen
Die Kontrolle über die Ausübung der erfassten Nutzungsrechte an bestimmten Frequenzen für Funkanlagen obliegt den zuständigen liechtensteinischen Behörden.
Bei Störungen oder nicht ordnungsgemässer Ausübung dieser Nutzungsrechte an bestimmten Frequenzen für Funkanlagen treffen die zuständigen liechtensteinischen Behörden die erforderlichen Massnahmen.
Auf Antrag des AK berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden. Sind Tätigkeiten im Fürstentum Liechtenstein vor Ort notwendig, werden die BAKOM-Mitarbeitenden gemäss Absprache mit dem AK von Behördenvertretern des Fürstentums Liechtenstein begleitet. Die Vollzugsbehörden können in einer Vereinbarung, die keiner besonderen Form bedarf, insbesondere den Umfang und den Zeitpunkt der Kontrollen sowie die Modalitäten der Berichterstattung regeln.
Auf Antrag des AK führt das BAKOM im liechtensteinischen Frequenzraum Messungen zur Analyse der ordnungsgemässen Frequenzausübung durch. Der Einbezug besteht in einer Beratung und Unterstützung des AK im Einzelfall (gegebenenfalls vor Ort). Sind Messungen im Fürstentum Liechtenstein vor Ort notwendig, werden die BAKOM-Mitarbeitenden gemäss Absprache mit dem AK von Behördenvertretern des Fürstentums Liechtenstein begleitet. Das BAKOM informiert das AK über mögliche Widerhandlungen auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein.
Die Vollzugsbehörden können in einer Vereinbarung, die keiner besonderen Form bedarf, insbesondere den Umfang und den Zeitpunkt der Messungen sowie die Modalitäten der Berichterstattung regeln.
Protokoll IV über die Zusammenarbeit im Bereich der Funkanlagen
1 Grundsätze der Zusammenarbeit
Dieses Protokoll regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz in Bezug auf das Anbieten, die Bereitstellung auf dem Markt, die Inbetriebnahme sowie das Erstellen und Betreiben von Funkanlagen im Fürstentum Liechtenstein.
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erfolgt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Fürstentum Liechtenstein gleichzeitig Teil des schweizerischen Zollgebietes und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist und Zollvertragsrecht und EWR-Recht nebeneinander Anwendung finden ("parallele Verkehrsfähigkeit der Waren").
Weichen Zollvertragsrecht und EWR-Recht voneinander ab, gilt die Kollisionsnorm von Art. 3 der Vereinbarung vom 2. November 1994
1 zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet. In solchen Fällen streben die Vollzugsbehörden möglichst einfache Verfahren an.
2 Inhalt und Bereiche der Zusammenarbeit
2.1 Bereitstellung auf dem Markt von Funkanlagen
Die Parteien stellen fest, dass das Zollvertragsrecht betreffend die Bereitstellung auf dem Markt von Funkanlagen mit dem EWR-Recht, insbesondere mit der Richtlinie 2014/53/EU
2, im Wesentlichen übereinstimmt.
In Übereinstimmung mit dem EWR-Recht und dem Gesetz vom 22. März 1995
3 über die Verkehrsfähigkeit von Waren in Verbindung mit der Verordnung vom 19. September 2017
4 über den Verkehr mit Funkanlagen im Europäischen Wirtschaftsraum sowie dem Zollvertragsrecht ist das AK für die Aufsicht über den Verkehr mit Funkanlagen im Fürstentum Liechtenstein zuständig. Um seinen Rechten und Pflichten unter dem EWR-Recht Rechnung zu tragen, hat das Fürstentum Liechtenstein eine Regelung in Kraft gesetzt, auf deren Grundlage alle Funkanlagen verkehrsfähig sind, die in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht insbesondere auf der Grundlage eines Mutual Recognition Agreement (MRA) auf dem Markt bereitgestellt worden sind. Ebenso sind im Fürstentum Liechtenstein alle Funkanlagen verkehrsfähig, die in Übereinstimmung mit dem Zollvertragsrecht auf dem Markt bereitgestellt worden sind.
Zur Durchführung dieses Protokolls berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden bei der Errichtung des Systems für die Konformitätsbewertung von Funkanlagen sowie in Fragen betreffend die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt im Fürstentum Liechtenstein. Diese Beratung und Unterstützung erstreckt sich auf die Behandlung von Anfragen aller Art, insbesondere auf Fragen in Bezug auf:
a) die Konformität von Funkanlagen;
b) die Voraussetzungen und das Verfahren im Rahmen der Konformitätsbewertung;
c) die Anwendung von Konformitätszeichen;
d) die technischen Normen und Vorschriften;
e) die Anerkennung ausländischer Fachorganisationen als benannte Stelle.
Die Beratung und Unterstützung des BAKOM erfolgt auf der Grundlage von harmonisierten europäischen Normen, sofern diese zur Verfügung stehen, in allen anderen Fällen auf der Grundlage der schweizerischen technischen Vorschriften und, gegebenenfalls, Normen.
2.2 Mitteilung von Spezifikationen zu Funkschnittstellen gemäss Art. 8 der Richtlinie 2014/53/EU
Das BAKOM unterstützt das AK bei der Mitteilung von Spezifikationen zu Funkschnittstellen gemäss Art. 8 der Richtlinie 2014/53/EU an die EFTA-Überwachungsbehörde. Das AK prüft die Möglichkeiten, durch einen direkten Verweis auf die anwendbaren schweizerischen Spezifikationen der Meldepflicht zu genügen. Das BAKOM setzt das AK über jede aktuelle Änderung der Spezifikationen von Funkschnittstellen in Kenntnis.
2.3 Erstellen und Betreiben von Funkanlagen
Die Zusammenarbeit gemäss diesem Protokoll erstreckt sich auf die Beratung und Unterstützung der zuständigen liechtensteinischen Behörden durch das BAKOM in Bezug auf das Erstellen und das Betreiben von Funkanlagen im Fürstentum Liechtenstein.
2.4 Marktaufsicht im Bereich von Funkanlagen
Die schweizerische Verordnung vom 25. November 2015
5 über Fernmeldeanlagen (FAV) ist in die Anlage I des Vertrags zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag) aufgenommen, womit deren daraus folgende Anwendbarkeit in der jeweils aufgenommenen Fassung auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein gegeben ist.
Das AK ist verantwortlich für die Marktaufsicht im Fürstentum Liechtenstein und kann beim BAKOM nach Absprache entsprechende Tätigkeiten im Rahmen der FAV in Auftrag geben. Insbesondere kann das BAKOM auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein Marktkontrollen für Funkanlagen im Sinne des Art. 1 FAV i.V.m. Art. 36 ff. FAV durchführen.
Das AK und das BAKOM führen einmal jährlich im 4. Quartal eine Koordinationssitzung durch, an welcher die Kontrollen (Stichproben) für das kommende Jahr festgelegt werden sowie über die durchgeführten Kontrollen des Jahres informiert wird. Soweit ein unmittelbar dringender Handlungsbedarf im Laufe des Jahres besteht, wird eine ausserordentliche Sitzung einberufen.
Das BAKOM informiert das AK rechtzeitig und im Vorfeld über die Durchführung der geplanten Tätigkeiten im Rahmen der Marktüberwachung auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein.
Verfügungen des BAKOM im Rahmen der Marktaufsicht auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein müssen einen Hinweis darauf enthalten, dass sich die Zuständigkeit des BAKOM aus dem Zollvertrag ergibt.
Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegen dem AK bzw. den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Der Einbezug des BAKOM erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen und auf Antrag des AK. Er besteht in einer Beratung und Unterstützung des AK im Einzelfall, gegebenenfalls vor Ort. Das BAKOM informiert das AK über mögliche Widerhandlungen auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein.
2.5 Vertretung in internationalen Funkgremien
Das BAKOM vertritt das Fürstentum Liechtenstein in internationalen Gremien im Bereich der Funkanlagen gemäss Art. 6 dieser Vereinbarung und erstattet dem AK regelmässig Bericht. Dies betrifft insbesondere den Ausschuss für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung
6 und dessen Untergruppen.
Die Einzelheiten der Zusammenarbeit werden zwischen den Verwaltungen in einer Vereinbarung geregelt, die keiner besonderen Form bedarf. Sie enthält insbesondere eine Liste der Gremien, in welchen das BAKOM das Fürstentum Liechtenstein dauernd vertritt. Wo Vollmachten notwendig sind, werden diese vom AK ausgestellt oder besorgt.
2.6 Unterstützung bei der Erfüllung der Pflichten aus dem Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum
Das BAKOM unterstützt das Fürstentum Liechtenstein bei der Erfüllung der Pflichten nach dem Abkommen vom 2. Mai 1992
7 über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere:
a) bei der regelmässigen Erstellung der nationalen Marktüberwachungsstrategie gemäss Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/1020
8;
b) bei der Erstellung des Berichts für die Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachung gemäss Art. 31 Abs. 2 Bst. o der Verordnung (EU) 2019/1020;
c) bei der Erstellung des Berichts über die Anwendung der Richtlinie 2014/53/EU gemäss Art. 47 Abs. 1 dieser Richtlinie.
2.7 Funkanlagen, die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben werden
a) Das BAKOM bereitet die nötigen Unterlagen zur Erteilung einer Zulassung von Funkanlagen vor, die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben werden, wenn die Zulassung nur für das Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein gilt. Für die Erteilung der Zulassung sind die liechtensteinischen Behörden zuständig.
b) Das BAKOM bereitet die nötigen Unterlagen zur Erteilung einer Bewilligung für die Bereitstellung auf dem Markt von Funkanlagen vor, die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben werden, wenn die Bewilligung nur für das Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein gilt. Für die Erteilung der Bewilligung sind die liechtensteinischen Behörden zuständig.
Aufgehoben
2
Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG,
ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62; zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/2380,
ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 30.
6
Telecommunication Conformity Assessment and Market Surveillance Committee (TCAM).
8
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnung (EU) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011; Fassung gemäss
ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1.