172.018.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 462 ausgegeben am 18. Dezember 2024
Verordnung
vom 17. Dezember 2024
über die Abänderung der E-Government-Verordnung
Aufgrund von Art. 20 Abs. 4 und Art. 29 des Gesetzes vom 21. September 2011 über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Gesetz; E-GovG), LGBl. 2011 Nr. 575, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. Dezember 2020 über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Verordnung; E-GovV), LGBl. 2020 Nr. 459, wird wie folgt abgeändert:
Sachüberschrift vor Art. 13
Vertretung im elektronischen Geschäftsverkehr (eVertretung)
Art. 13 Sachüberschrift
a) Grundsatz
Art. 13a
b) Erstmalige Aktivierung von Unternehmen
1) Damit sich ein Unternehmen im elektronischen Geschäftsverkehr vertreten lassen kann, bedarf es einer erstmaligen Aktivierung des Unternehmens in der entsprechenden Applikation der Liechtensteinischen Landesverwaltung.
2) Unabhängig von der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht genügt es, wenn die Aktivierung nach Abs. 1 durch eine Person vorgenommen wird, die:
a) zur Vertretung des Unternehmens befugt ist; und
b) eine Funktion ausübt, die in der vom Amt für Justiz auf seiner Internetseite veröffentlichten Liste der Funktionsbezeichnungen für eVertretungen aufgeführt ist.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef