| 814.065 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 482 |
ausgegeben am 23. Dezember 2024 |
Gesetz
vom 8. November 2024
über die Abänderung des CO2-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 6. September 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz), LGBl. 2013 Nr. 358, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) "fossile Brennstoffe": fossile Energieträger, die zur Gewinnung von Wärme, zur Erzeugung von Licht, in thermischen Anlagen zur Stromproduktion oder für den Betrieb von Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK-Anlagen) verwendet werden;
b) "fossile Treibstoffe": fossile Energieträger, die in Verbrennungsmotoren zur Krafterzeugung eingesetzt werden;
c) "nationale Bescheinigungen": in Liechtenstein handelbare Bescheinigungen über in Liechtenstein nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen oder Erhöhungen der Senkenleistung;
d) "internationale Bescheinigungen": Bescheinigungen über im Ausland nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen oder Erhöhungen der Senkenleistungen nach dem Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 2015;
e) "Senkenleistung": die anrechenbare Entnahme von CO2 aus der Atmosphäre und dessen dauerhafte Bindung in Kohlenstoffspeichern.
2) Die Regierung bezeichnet die Treibhausgase mit Verordnung.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 2a
Einmalige Anrechnung
Erzielte Emissionsverminderungen und Erhöhungen der Senkenleistung dürfen nur einmal an die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz angerechnet werden.
Art. 2b
Internationale Bescheinigungen
1) Die Regierung legt mit Verordnung die Anforderungen fest, die im Ausland erzielte Emissionsverminderungen und Erhöhungen der Senkenleistung erfüllen müssen, damit die dafür ausgestellten internationalen Bescheinigungen in Liechtenstein berücksichtigt werden.
2) Die Anforderungen müssen insbesondere folgenden Kriterien entsprechen:
a) Emissionsverminderungen und Erhöhungen der Senkenleistung dürfen nur angerechnet werden, wenn sie ohne die Unterstützung durch das Land nicht zustande gekommen wären.
b) Emissionsverminderungen und Erhöhungen der Senkenleistung in wenig entwickelten Ländern müssen zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort beitragen und dürfen weder negative soziale noch negative ökologische Folgen bewirken.
3) Die Regierung kann mit Verordnung vorsehen, dass:
a) internationale Bescheinigungen für erzielte Erhöhungen der Senkenleistung nicht berücksichtigt werden, wenn die dauerhafte Bindung von CO2 in Kohlenstoffspeichern nicht gewährleistet werden kann;
b) in Übereinstimmung mit dem Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 2015 bei der Ausstellung von internationalen Bescheinigungen ein Anteil der erzielten Emissionsverminderungen oder Erhöhungen der Senkenleistung nicht berücksichtigt wird.
Art. 2c
Nationale Bescheinigungen
Die Regierung legt mit Verordnung die Anforderungen fest, die in Liechtenstein erzielte Emissionsverminderungen und Erhöhungen der Senkenleistung erfüllen müssen, damit für diese nationale Bescheinigungen ausgestellt werden.
Art. 2d
Der bisherige Art. 2b wird neu zu Art. 2d.
Überschriften vor Art. 3
II. CO2-Abgabe
1. Abgabenerhebung
Überschrift vor Art. 5
2. Rückerstattung der CO2-Abgabe an Unternehmen mit Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen
Art. 5
Verminderungsverpflichtung
1) Unternehmen, die eine Anlage betreiben, wird die CO2-Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, wenn sie sich gegenüber dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2040 in einem bestimmten Umfang zu vermindern (Verminderungsverpflichtung).
2) Eine Verminderungsverpflichtung kann eingegangen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Verminderungsverpflichtung umfasst alle Anlagen an einem Standort.
b) Die Anlagen werden für wirtschaftliche oder öffentlich-rechtliche Tätigkeiten verwendet.
c) Das Unternehmen hat eine Zielvereinbarung nach Art. 41 oder 46 des schweizerischen Energiegesetzes (EnG) abgeschlossen, in der die Treibhausgasemissionen und Massnahmen zur Verminderung dieser Emissionen festgehalten sind.
3) Die Verminderungsverpflichtung dauert bis Ende 2040 und enthält Zielwerte für die Zeitspannen 2025 bis 2030 und 2031 bis 2040.
4) Unternehmen, die ihren Sitz in Liechtenstein haben, können sich für die Verminderungsverpflichtung zu Gemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Gemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für ein einzelnes Unternehmen.
5) Die Regierung kann mit Verordnung vorsehen, dass der Einsatz von leitungsgebundenem Erdgas an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung angerechnet wird, wenn:
a) für die verbrauchte Menge an Erdgas erneuerbares Gas im Ausland produziert, eingekauft und ins europäische Netz eingespeist wurde;
b) keine Doppelzählungen in Bezug auf das erneuerbare Gas gemacht werden;
c) die Anrechnung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen ausschliesslich in Liechtenstein erfolgt; und
d) das erneuerbare Gas die Anforderungen nach Art. 35d des schweizerischen Umweltschutzgesetzes erfüllt.
Art. 5a
Berichterstattung und Dekarbonisierungsplan
Unternehmen mit einer Verminderungsverpflichtung müssen den zuständigen schweizerischen Behörden:
a) jährlich Bericht erstatten über die Einhaltung der Zielvereinbarung;
b) innerhalb von drei Jahren ab Beginn der Verminderungsverpflichtung einen Plan einreichen, in dem sie aufzeigen, mit welchen Massnahmen sie bis spätestens Ende 2040 die Treibhausgasemissionen aus der energetischen Nutzung fossiler Brennstoffe massgeblich reduzieren (Dekarbonisierungsplan), und diesen alle drei Jahre aktualisieren.
Art. 5b
Vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflichtung
1) Unternehmen mit einer Verminderungsverpflichtung können die vorzeitige Beendigung ihrer Verminderungsverpflichtung auf folgende Zeitpunkte hin beantragen:
a) per 31. Dezember 2030; oder
b) auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie für ihre Tätigkeiten im Regelbetrieb keine fossilen Brennstoffe mehr energetisch nutzen.
2) Die Verminderungsverpflichtung wird zudem vorzeitig beendet, wenn das Unternehmen keinen Dekarbonisierungsplan einreicht oder keine Zielvereinbarung mehr besteht.
3) Unternehmen, die ihre Verminderungsverpflichtung vorzeitig beenden, können keine neue Verminderungsverpflichtung mehr eingehen.
Art. 5c
Ausführungsbestimmungen
Die Regierung regelt unter Berücksichtigung der massgebenden Gesetzgebung in der Schweiz mit Verordnung:
a) die Anforderungen an die Verminderungsverpflichtungen und die Dekarbonisierungspläne;
b) in welchen Fällen eine Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit gilt;
c) welche öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten zum Eingehen einer Verminderungsverpflichtung berechtigen;
d) die Art und den Umfang der Zielwerte;
e) in welchen Fällen Unternehmen mit geringeren Treibhausgasemissionen den Umfang der Verminderungsverpflichtung mit einem vereinfachten Modell festlegen können;
f) in welchen Fällen die Verminderungsverpflichtung in welchem Umfang durch die Abgabe von nationalen oder internationalen Bescheinigungen erfüllt werden kann.
Art. 6
Sanktionen
Unternehmen mit einer Verminderungsverpflichtung, die ihre Zielwerte nicht einhalten, müssen dem Land im Folgejahr pro zu viel ausgestossene Tonne CO
2eq:
a) einen Betrag von 125 Franken entrichten; und
b) eine nationale oder internationale Bescheinigung abgeben.
Überschrift vor Art. 7
3. Rückerstattung der CO2-Abgabe an WKK-Anlagen betreibende Unternehmen, die weder am Emissionshandel teilnehmen noch eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind
Art. 7
WKK-Anlagen betreibende Unternehmen
1) WKK-Anlagen betreibende Unternehmen, die weder in den Anwendungsbereich des Emissionshandelsgesetzes fallen noch eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind, wird die CO
2-Abgabe auf Gesuch hin ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn die Anlage:
a) hauptsächlich auf die Erzeugung von Wärme ausgelegt ist;
b) eine Feuerungswärmeleistung innerhalb einer bestimmten Bandbreite aufweist; und
c) die energetischen, ökologischen und anderen Mindestanforderungen erfüllt.
2) Unternehmen, denen die CO
2-Abgabe zurückerstattet wird, müssen den zuständigen schweizerischen Behörden regelmässig Bericht erstatten über:
a) die Menge der für die Erzeugung von Elektrizität verwendeten fossilen Brennstoffe; und
b) die Kosten für die Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz.
3) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Angaben vorsehen, soweit diese für die Beurteilung der Rückerstattung erforderlich sind.
4) Die Regierung legt die Mindestanforderungen an die WKK-Anlagen und die Bandbreite für die Feuerungswärmeleistung mit Verordnung fest.
Art. 7a
Umfang der Rückerstattung
1) Zurückerstattet werden 60 % der CO2-Abgabe auf den fossilen Brennstoffen, für die das Unternehmen nachweist, dass sie für die Erzeugung von Elektrizität eingesetzt wurden.
2) Die restlichen 40 % werden zurückerstattet, wenn das Unternehmen nachweist, dass es im Umfang eines gleichwertigen Betrags Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz der eigenen oder anderer Anlagen, die aus der Anlage Elektrizität oder Wärme beziehen (Effizienzmassnahmen), ergriffen hat.
3) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung, insbesondere:
a) welche Effizienzmassnahmen zur Rückerstattung berechtigen;
b) bis wann die Effizienzmassnahmen ergriffen werden müssen;
c) die Berichterstattung.
Überschrift vor Art. 7b
4. Rückerstattung der CO2-Abgabe bei nicht energetischer Nutzung und bei Teilnahme am Emissionshandel
Art. 7b
Grundsatz
1) Auf Gesuch hin wird die CO
2-Abgabe zurückerstattet:
a) an Personen, die nachweisen, dass sie fossile Brennstoffe nicht energetisch genutzt haben;
b) an Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelsgesetzes fallen.
2) Die Regierung kann die Rückerstattung der CO2-Abgabe mit Verordnung ausschliessen, wenn sie gemessen an ihrem Betrag einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.
Überschrift vor Art. 8
5. Verfahren
Überschrift vor Art. 9
III. Pflicht zur Kompensation von CO2-Emissionen bei fossilen Treibstoffen
Art. 9
Kompensationspflicht
1) Steuerpflichtige Personen nach Art. 9 des schweizerischen Mineralölsteuergesetzes, die fossile Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen, müssen einen Teil der CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der Treibstoffe entstehen, kompensieren.
2) Ausgenommen sind fossile Treibstoffe, die von der Mineralölsteuer befreit sind oder einem begünstigten Steuersatz unterliegen.
3) Die Regierung kann mit Verordnung die Überführung von geringen Mengen fossiler Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr von der Kompensationspflicht ausnehmen. Sie orientiert sich dabei an der massgebenden Gesetzgebung in der Schweiz.
4) Die steuerpflichtigen Personen können sich zur Erfüllung der Kompensationspflicht zu Gemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Gemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für eine einzelne steuerpflichtige Person.
5) Die Regierung kann mit den kompensationspflichtigen Personen vereinbaren, auf die Durchführung von Kompensationsmassnahmen zu verzichten, wenn sie dem Land einen Betrag entrichten, der den Kosten je kompensierter Tonne CO2 des jeweiligen Jahres in der Schweiz entspricht.
Art. 10
Anteil der zu kompensierenden Emissionen und maximaler Kompensationsaufschlag
1) Der Anteil der zu kompensierenden CO2-Emissionen beträgt mindestens 5 % und höchsten 90 %.
2) Die Regierung legt den Prozentsatz nach Abs. 1 unter Berücksichtigung der massgebenden Gesetzgebung in der Schweiz mit Verordnung fest und bestimmt den Anteil der im Inland durchzuführenden Kompensationsmassnahmen.
3) Der Kompensationsaufschlag auf fossile Treibstoffe darf im Durchschnitt der Jahre 2021 bis 2030 höchstens 5 Rappen pro Liter betragen.
Art. 10a
Berichterstattung
Die steuerpflichtigen Personen müssen den zuständigen schweizerischen Behörden jährlich Bericht über die Erfüllung der Kompensationspflicht erstatten, insbesondere über:
a) die durch die Kompensation der CO2-Emissionen entstandenen Kosten; und
b) die Höhe des Kompensationsaufschlags.
Art. 10b
Sanktionen
Wer die Kompensationspflicht nach Art. 9 Abs. 1 nicht erfüllt, muss dem Land im Folgejahr pro nicht kompensierte Tonne CO
2:
a) einen Betrag von 160 Franken entrichten; und
b) eine nationale oder internationale Bescheinigung abgeben.
Überschrift vor Art. 11
IV. Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen
Art. 11
Zielwerte
1) Die durchschnittlichen CO
2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern dürfen die nachstehenden Werte nicht übersteigen:
a) für Personenwagen, die in den Jahren 2025 bis 2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 93,6 g CO2/km;
b) für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die in den Jahren 2025 bis 2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 153,9 g CO2/km;
c) für Personenwagen, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 49,5 g CO2/km;
d) für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 90,6 g CO2/km.
2) Die durchschnittlichen CO
2-Emissionen von schweren Fahrzeugen dürfen - bezogen auf den massgebenden Ausgangswert der Europäischen Union für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 - die folgenden Prozentsätze nicht übersteigen:
a) für schwere Fahrzeuge, die in den Jahren 2025 bis 2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 85 %;
b) für schwere Fahrzeuge, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 70 %.
3) Die Regierung kann mit Verordnung Zwischenziele vorsehen.
4) Die Regierung regelt mit Verordnung, für welche Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschlepper sowie schweren Fahrzeuge (Fahrzeuge) die Zielwerte gelten, und legt die anwendbare Methode zur Ermittlung der CO2-Emissionen fest. Sie berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union.
5) Die Regierung beobachtet die Entwicklung der CO2-Emissionen im realen Fahrbetrieb. Nimmt die Abweichung zwischen den mit der anwendbaren Methode ermittelten CO2-Emissionen und jenen im realen Fahrbetrieb zu, so kann sie geeignete Massnahmen ergreifen.
Art. 12
Individuelle Zielvorgabe
1) Importeure und Hersteller von Fahrzeugen müssen die durchschnittlichen CO2-Emissionen ihrer Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzt werden (Neuwagenflotte), gemäss einer individuellen Zielvorgabe begrenzen.
2) Die Berechnungsmethode, nach der die individuelle Zielvorgabe berechnet wird, richtet sich nach der massgebenden Gesetzgebung in der Schweiz.
3) Es bilden je eine eigene Neuwagenflotte:
a) die Personenwagen;
b) die Lieferwagen und die leichten Sattelschlepper;
c) die schweren Fahrzeuge.
4) Umfasst die Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers jährlich höchstens 49 Personenwagen, fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper oder ein schweres Fahrzeug, so wird die individuelle Zielvorgabe für jedes Fahrzeug separat berechnet.
5) Importeure und Hersteller können sich zur Erfüllung der individuellen Zielvorgabe zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für einen einzelnen Importeur oder Hersteller.
6) Importeure und Hersteller, die sich nicht zu einer Emissionsgemeinschaft zusammengeschlossen haben, können untereinander Fahrzeuge nicht abtreten.
Art. 12a
CO2-vermindernde Faktoren bei Neuwagenflotten durch den Einsatz von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen
1) Importeure und Hersteller von Fahrzeugen können beantragen, dass die CO2-Verminderung, die durch die Verwendung erneuerbarer synthetischer Treibstoffe erzielt wird, bei der Berechnung der CO2-Emissionen ihrer Neuwagenflotte berücksichtigt wird. Sie müssen hierfür Nachweise vorlegen, aus denen hervorgeht, welche Menge solcher Treibstoffe ihnen welcher Inverkehrbringer vertraglich zurechnet.
2) Die erneuerbaren synthetischen Treibstoffe müssen die Anforderungen nach Art. 35d des schweizerischen Umweltschutzgesetzes erfüllen.
Art. 13 Abs. 2 bis 4
2) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche Angaben die Importeure oder Hersteller machen müssen. Sie legt insbesondere die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen zur Bestimmung der Fahrzeugdaten fest, die zur Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen verwendet werden.
3) Die Regierung kann mit Verordnung vorsehen, dass für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen nach Abs. 1 Bst. b ein pauschaler Emissionswert angewendet wird, wenn die Angaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden. Sie bestimmt die Frist für die Einreichung der Angaben und legt den pauschalen Emissionswert fest.
4) Die Regierung kann bei einer Veränderung der Zielwerte unter Berücksichtigung der massgebenden Gesetzgebung in der Schweiz Bestimmungen erlassen, die das Erreichen der individuellen Zielvorgabe während einer begrenzten Zeit erleichtern.
Art. 14 Abs. 1 und 3
1) Überschreiten die durchschnittlichen CO
2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten:
a) bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken;
b) bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO
2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:
1. in den Jahren 2025 bis 2029: zwischen 4250 und 6800 Franken;
2. ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken.
3) Für Importeure und Hersteller nach Art. 12 Abs. 4 gelten die Beträge nach den Abs. 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Art. 13 Abs. 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Art. 12 Abs. 4 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann die Sanktion für die Betroffenen gemindert werden.
Art. 16 Abs. 2 und 3
2) Zwei Drittel der von der Wirtschaft entrichteten Beträge wird den Arbeitgebern über die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausgerichtet; massgebend ist die Lohnsumme auf die der Arbeitgeber nach Art. 4 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet. Die AHV wird angemessen entschädigt.
3) Unternehmen, die eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind, erhalten keinen Anteil aus dem Ertrag der CO2-Abgabe.
Art. 18
Berechnung des Ertrags aus der CO2-Abgabe
Der Ertrag aus der CO2-Abgabe berechnet sich aus den Einnahmen abzüglich der Vollzugskosten.
Art. 24a
Übrige Widerhandlungen
1) Mit Busse bis 30 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a) falsche oder unvollständige Angaben im Hinblick auf die Ausstellung von Bescheinigungen macht;
b) im Bericht nach Art. 10a falsche oder unvollständige Angaben macht oder der Berichterstattungspflicht gar nicht nachkommt.
2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Art. 25 Abs. 2 und 3
2) Verfolgende und urteilende Behörde ist:
a) für Widerhandlungen nach den Art. 22 und 23: das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG);
b) für Widerhandlungen nach Art. 24: das BFE;
c) für Widerhandlungen nach Art. 24a: das BAFU.
3) Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Widerhandlung nach Art. 22 oder 23 und einer durch das BAZG zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt und angemessen erhöht.
Änderung von Bezeichnungen
In Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 1 sowie Art. 16 Sachüberschrift und Abs. 1 ist die Bezeichnung "Brennstoffe" durch die Bezeichnung "fossile Brennstoffe" und in Art. 19 Abs. 1 Bst. b die Bezeichnung "Treibstoffe" durch die Bezeichnung "fossile Treibstoffe", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
82/2024 und
117/2024