944.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 491 ausgegeben am 23. Dezember 2024
Gesetz
vom 8. November 2024
über die Abänderung des Konsumentenschutzgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Oktober 2002 zum Schutz der Konsumenten (Konsumentenschutzgesetz, KSchG), LGBl. 2002 Nr. 164, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7a Abs. 1 Bst. e, g und h sowie Abs. 2 Bst. q
1) Bevor der Konsument durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren, soweit sich diese Informationen nicht bereits unmittelbar aus den Umständen ergeben:
e) zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Ware oder die digitale Leistung gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und von gewerblichen Garantien;
g) gegebenenfalls die Funktionalität von Waren mit digitalen Elementen und von digitalen Leistungen einschliesslich anwendbarer technischer Schutzmassnahmen; und
h) gegebenenfalls - soweit wesentlich - die Kompatibilität und Interoperabilität von Waren mit digitalen Elementen und von digitalen Leistungen, soweit sie dem Unternehmer bekannt sind oder vernünftigerweise bekannt sein müssen.
2) Die in Abs. 1 festgelegten Informationspflichten gelten nicht für Verträge:
q) über Waren, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmassnahmen oder anderen gerichtlichen Massnahmen verkauft werden.
Art. 40 Abs. 3
3) Wer Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formblätter für Verträge verwendet oder empfiehlt, hat diese einer nach Art. 42 klagebefugten Einrichtung auf deren Verlangen binnen vier Wochen auszufolgen, sofern die Einrichtung glaubhaft macht, dass die Kenntnis der Geschäftsbedingungen oder Formblätter zur Wahrnehmung der Interessen der Konsumenten erforderlich ist.
Art. 49 Abs. 4 und 5
4) In den Fällen des Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 sind bei der Strafbemessung insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art, die Schwere, der Umfang und die Dauer des Verstosses;
b) Massnahmen des Unternehmers zur Minderung oder Beseitigung des Schadens, der Konsumenten entstanden ist;
c) frühere Verstösse des Unternehmers;
d) vom Unternehmer aufgrund des Verstosses erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste, wenn dazu die entsprechenden Daten verfügbar sind;
e) Sanktionen, die gegen den Unternehmer für denselben Verstoss in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Vertragsstaaten des EWRA verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/23942 errichteten Mechanismus verfügbar sind;
f) andere erschwerende oder mildernde Umstände.
5) In den Fällen des Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 kann eine Busse bis zu einer Höhe von 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers verhängt werden, wenn das Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geführt wird. Massgeblich ist der Jahresumsatz in den von dem Verstoss betroffenen Vertragsstaaten des EWRA. Sofern keine Informationen über den Jahresumsatz des Unternehmers verfügbar sind, können Bussen bis zu zwei Millionen Franken verhängt werden.
Überschrift vor Art. 49a
Aufgehoben
Art. 49a
Unterlassungsexekution
1) Wird Unterlassungsexekution (Art. 251 ff. EO) geführt, weil ein Unternehmer eine Vertragsbestimmung weiterverwendet, die gegen Art. 8 dieses Gesetzes oder gegen § 879 Abs. 3 ABGB verstösst, so sind bei der Bemessung der Busse insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art, die Schwere, der Umfang und die Dauer des Verstosses;
b) Massnahmen des Unternehmers zur Minderung oder Beseitigung des Schadens, der Konsumenten entstanden ist;
c) frühere Verstösse des Unternehmers;
d) vom Unternehmer aufgrund des Verstosses erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste, wenn dazu die entsprechenden Daten verfügbar sind;
e) Sanktionen, die gegen den Unternehmer für denselben Verstoss in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Vertragsstaaten des EWRA verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 errichteten Mechanismus verfügbar sind;
f) andere erschwerende oder mildernde Umstände.
2) In den in Abs. 1 genannten Fällen können die Geldstrafen abweichend von Art. 259 Abs. 1 der Exekutionsordnung bis zu 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers erreichen, wenn die Unterlassungsexekution im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geführt wird. Sofern keine Informationen über den Jahresumsatz des Unternehmers verfügbar sind, können die Geldstrafen bis zu zwei Millionen Franken erreichen.
Überschrift vor Art. 49b
IVa. Datenschutz
Art. 49b
Der bisherige Art. 49a wird neu zu Art. 49b.
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 7).
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 8. November 2024 über die Abänderung des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 81/2024

2   Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1)