640.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 501 ausgegeben am 23. Dezember 2024
Verordnung
vom 17. Dezember 2024
über die Abänderung der Steuerverordnung
Aufgrund von Art. 153 des Gesetzes vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuerverordnung; SteV), LGBl. 2010 Nr. 437, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift von Art. 20a
B.bis Grundstücksgewinnsteuer
Art. 20a
Ersatzbeschaffung (Art. 36 Abs. 3 Bst. d SteG)
Dauernd ist eine Selbstnutzung ab einer Nutzungsdauer von mindestens zwei Jahren.
Art. 41 Abs. 1a und 2 Bst. f
1a) Aufgehoben
2) Der Steuererklärung sind folgende Unterlagen beizulegen:
f) unterzeichnete Bestätigung, dass die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäss ausgefüllt ist.
Art. 42a
c) Elektronische Erstellung und Einreichung der Steuererklärung (Art. 98 SteG)
1) Die Steuererklärung ist unter Verwendung des auf der Internetseite der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellten elektronischen Programms zu erstellen und elektronisch einzureichen.
2) Der Steuerpflichtige erhält für die elektronische Einreichung der Steuererklärung zusammen mit dem Informationsschreiben zur Einreichung der Steuererklärung einen Passcode.
3) Die erforderlichen Beilagen nach Art. 41 Abs. 2 sind zusammen mit der Steuererklärung elektronisch einzureichen.
Art. 43 Sachüberschrift
Anzeigepflicht (Art. 96 Abs. 2 SteG)
II.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 2025 in Kraft.
2) Art. 41 Abs. 1a und 2 Bst. f sowie Art. 42a finden erstmals auf Steuererklärungen für das Steuerjahr 2024 Anwendung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef