836.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 7 ausgegeben am 10. Januar 2025
Gesetz
vom 8. November 2024
über die Abänderung des Familienzulagengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz; FZG), LGBl. 1986 Nr. 28, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Gesetz über die Familienzulagen und den Erwerbsersatz bei Mutterschaft, Vaterschaft und Elternzeit (Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetz; FZEG)
Art. 15
Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten
1) Auf die Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten finden vorbehaltlich Abs. 2 und 3 die Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
2) Die Krankenversicherung, die Invalidenversicherung, die Unfallversicherung und die Arbeitslosenversicherung haben der Anstalt auf schriftliche und begründete Anfrage hin im Einzelfall kostenlos sämtliche Daten, die für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen nach Art. 23 erforderlich sind, bekannt zu geben.
3) Die Anstalt hat den Arbeitgebern und Versicherungen nach Abs. 2 auf schriftliche und begründete Anfrage hin im Einzelfall kostenlos sämtliche Daten in Zusammenhang mit den Leistungen nach Art. 23 bekannt zu geben, sofern diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Art. 23
Leistungen
Nach Massgabe dieses Gesetzes sind folgende Leistungen auszurichten:
a) Familienzulagen in Form von:
1. Kinderzulagen;
2. Geburtszulagen;
3. Alleinerziehendenzulagen;
b) Erwerbsersatz in Form von:
1. Mutterschaftsgeld;
2. Vaterschaftsgeld;
3. Elterngeld.
Überschrift vor Art. 34a
E. Mutterschaftsgeld
Art. 34a
Anspruchsberechtigung
Eine bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versicherte Arbeitnehmerin, die bei einem in Liechtenstein abrechnungspflichtigen Arbeitgeber nach § 1173a Art. 34a ABGB Mutterschaftszeit bezieht, hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn:
a) sie bis zum Tag der Niederkunft während wenigstens 270 Tagen, ohne eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten, bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war;
b) sie ihre Erwerbstätigkeit nicht früher als 20 Wochen vor ihrer Niederkunft aufgibt, sofern nicht eine dieser Frist vorausgehende mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist; und
c) das Kind lebensfähig geboren wird oder die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.
Art. 34b
Dauer der Leistungen
1) Das Mutterschaftsgeld ist während 20 Wochen zu erbringen. Bei Vorliegen einer länger anhaltenden Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft beginnen diese Leistungen vier Wochen vor der Niederkunft oder, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt eintritt, ab diesem Zeitpunkt.
2) Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich die Dauer der Ausrichtung des Mutterschaftsgeldes um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um acht Wochen, wenn:
a) das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt; und
b) die Mutter nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlossen hatte, nach Ende der Mutterschaftszeit wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
3) Stirbt der andere Elternteil während der acht Monate nach der Geburt des Kindes, so hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf zusätzliches Mutterschaftsgeld während zwei aufeinanderfolgenden Wochen.
4) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld endet vorzeitig, wenn die Arbeitnehmerin ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt.
5) Die Regierung regelt den Anspruch auf Verlängerung der Dauer der Ausrichtung nach Abs. 2 für Arbeitnehmerinnen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit nach Ende der Mutterschaftszeit nicht wieder erwerbstätig sein können, mit Verordnung.
Art. 34c
Höhe des Mutterschaftsgeldes
1) Das Mutterschaftsgeld beträgt 80 % des letzten vor der Niederkunft bezogenen Lohnes.
2) Die Regierung legt den Höchstbetrag des Lohnes nach Abs. 1 mit Verordnung fest.
Art. 34d
Vorrang des Mutterschaftsgeldes
1) Das Mutterschaftsgeld schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
a) der Krankenversicherung;
b) der Arbeitslosenversicherung;
c) der Invalidenversicherung;
d) der Unfallversicherung.
2) Bestand bis zum Anspruchsbeginn auf das Mutterschaftsgeld Anspruch auf ein Taggeld nach Abs. 1, so entspricht das Mutterschaftsgeld dem bisher bezogenen obligatorisch versicherten Taggeld.
Art. 34e
Geltendmachung des Anspruchs
1) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ist mittels Antrag geltend zu machen.
2) Dem Antrag nach Abs. 1 ist eine Bestätigung des Arbeitgebers über den Bezug der Mutterschaftszeit beizulegen.
Art. 34f
Durchführungsvorschriften
Die Regierung regelt das Nähere über das Mutterschaftsgeld, insbesondere die Geltendmachung des Anspruchs, mit Verordnung.
Überschrift vor Art. 34g
F. Vaterschaftsgeld
Art. 34g
Anspruchsberechtigung, Dauer der Leistungen und Vorrang des Vaterschaftsgeldes
1) Ein bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versicherter Arbeitnehmer, der bei einem in Liechtenstein ansässigen Arbeitgeber Vaterschaftszeit nach § 1173a Art. 34b ABGB bezieht, hat Anspruch auf Vaterschaftsgeld im Umfang von zwei aufeinanderfolgenden Wochen, wenn er während wenigstens 180 Tagen unmittelbar vor Begründung der Vaterschaft bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war.
2) Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der 20 Wochen danach, so hat der nach Massgabe von Abs. 1 versicherte Arbeitnehmer für die Vaterschaftszeit im Sinne von § 1173a Art. 34b Abs. 2 ABGB Anspruch auf zusätzliches Vaterschaftsgeld während 20 aufeinanderfolgenden Wochen. Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen findet Art. 34b Abs. 2 sinngemäss Anwendung.
3) Bei Mehrlingsgeburten besteht der Anspruch auf Vaterschaftsgeld nur einmal.
4) Auf den Vorrang des Vaterschaftsgeldes findet Art. 34d sinngemäss Anwendung.
Art. 34h
Höhe des Vaterschaftsgeldes
Auf die Höhe des Vaterschaftsgeldes findet Art. 34c sinngemäss Anwendung.
Art. 34i
Geltendmachung des Anspruchs
Auf die Geltendmachung des Anspruchs findet Art. 34e sinngemäss Anwendung.
Art. 34k
Durchführungsvorschriften
Die Regierung regelt das Nähere über das Vaterschaftsgeld, insbesondere die Geltendmachung des Anspruchs, mit Verordnung.
Überschrift vor Art. 34l
G. Elterngeld
Art. 34l
Anspruchsberechtigung und Dauer der Leistung
Wer bei einem in Liechtenstein ansässigen Arbeitgeber Elternzeit nach § 1173a Art. 34c ABGB bezieht und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist, hat Anspruch auf Elterngeld im Umfang von höchstens zwei Monaten.
Art. 34m
Höhe des Elterngeldes
1) Das Elterngeld beträgt vorbehaltlich Abs. 4 monatlich 100 % des durchschnittlichen massgebenden Monatslohns nach Abs. 2.
2) Der durchschnittliche massgebende Monatslohn berechnet sich unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den vom Arbeitgeber, bei dem die Elternzeit bezogen wird, ausbezahlten Löhnen der letzten zwölf Monate vor der Geburt, dividiert durch zwölf.
3) Der Geburt nach Abs. 2 gleichgestellt sind die Annahme an Kindesstatt und das Pflegekindschaftsverhältnis.
4) Das monatliche Elterngeld wird auf den doppelten Höchstbetrag der monatlichen Altersrente im Sinne von Art. 68 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bei lückenloser Beitragsdauer begrenzt und zwar auch dann, wenn die Elternzeit bei mehreren Arbeitgebern bezogen wird.
Art. 34n
Vermeidung von Doppelbezug und Vorrang des Elterngeldes
1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Leistung haben, haben keinen Anspruch auf Elterngeld.
2) Auf den Vorrang des Elterngeldes findet Art. 34d sinngemäss Anwendung.
Art. 34o
Geltendmachung des Anspruchs
Auf die Geltendmachung des Anspruchs findet Art. 34e sinngemäss Anwendung.
Art. 34p
Durchführungsvorschriften
Die Regierung regelt das Nähere über das Elterngeld mit Verordnung, insbesondere:
a) die Höhe des Elterngeldes, wenn die Elternzeit in Teilzeit, in Teilen, tage- oder stundenweise bezogen wird;
b) die Geltendmachung des Anspruchs.
Überschrift vor Art. 35
H. Verschiedene Bestimmungen
Art. 38 Sachüberschrift und Abs. 1
Nachforderung nicht bezogener Leistungen
1) Wer eine ihm zustehende Leistung im Sinne von Art. 23 nicht bezogen hat oder eine niedrigere Leistung erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt ist, kann den ihm zustehenden Betrag nachfordern.
Art. 39 Sachüberschrift
Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen
Art. 41 Sachüberschrift sowie Abs. 1 bis 2a
Auszahlung der Leistungen
1) Die wiederkehrenden Leistungen nach Art. 23 sind monatlich auszurichten.
1a) Für die Auszahlung des Elterngeldes müssen vorbehaltlich Abs. 1b mindestens zehn Tage Elternzeit bezogen worden sein.
1b) Werden innerhalb von sechs Monaten weniger als zehn Tage Elternzeit bezogen, so wird das Elterngeld für die bis dahin bezogenen Tage dennoch ausbezahlt.
2) Die Auszahlung der Familienzulagen sowie des Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elterngeldes hat vorbehaltlich Abs. 2a und 3 von der Anstalt direkt an den Berechtigten zu erfolgen.
2a) Das Mutterschafts- und Vaterschaftsgeld kommen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als der Arbeitgeber für den Bezug der Mutterschafts- und Vaterschaftszeit weiterhin Lohn ausbezahlt.
Art. 42 Abs. 1 bis 3
1) Personen, die Anspruch auf Leistungen im Sinne von Art. 23 erheben, sind verpflichtet, der Anstalt über die für die Ausrichtung der Leistungen massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft zu geben. Die Arbeitgeber haben den Arbeitnehmern bzw. der Anstalt die erforderlichen Bescheinigungen über Beginn, Umfang und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie über die bezogene Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternzeit auszustellen.
2) Personen, denen Leistungen im Sinne von Art. 23 ausgerichtet oder nach Art. 36 an Stelle des Anspruchsberechtigten ausbezahlt werden, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf die Leistung erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Leistungen gewährt werden, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei der Anstalt zu erfolgen.
3) Erfolgt die Auszahlung der Leistungen über den Arbeitgeber, so hat dieser eine allfällige Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Anstalt unverzüglich zu melden.
Art. 44
Finanzierung
Die Mittel für die nach diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen werden aufgebracht durch:
a) die Beiträge der in Art. 36 und 47 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung genannten Versicherten und Arbeitgeber; ausgenommen sind die freiwillig Versicherten gemäss Art. 35 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
b) den Beitrag des Landes;
c) die Erträgnisse aus dem Vermögen der Anstalt.
Art. 46
Beitragspflicht der Versicherten
Die in Art. 36 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung genannten Versicherten haben folgende jährlichen Beiträge zu entrichten:
a) die obligatorisch versicherten Selbständigerwerbenden sowie die Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber: 2.1 % auf das bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtige Einkommen;
b) die obligatorisch versicherten Nichterwerbstätigen und die der Besteuerung nach Aufwand unterstehenden Personen: 2.1 % des gemäss Art. 63quinquies des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung angerechneten Erwerbseinkommens;
c) die obligatorisch versicherten Arbeitnehmer: 0.2 % auf das bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtige Einkommen.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach diesem Gesetz besteht erst bei einer Geburt nach dem 31. Dezember 2025.
2) Anspruch auf Vaterschafts- und Elterngeld besteht auch für Fälle, in denen das Kind vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren wurde. Die Auszahlung des Vaterschafts- und Elterngeldes erfolgt jedoch nur für den Zeitraum nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
3) Der Geburt nach Abs. 2 gleichgestellt sind die Annahme an Kindesstatt und das Pflegekindschaftsverhältnis.
4) Die Regierung muss spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Evaluierung der langfristigen finanziellen Sicherheit der Anstalt vornehmen und dem Landtag einen Bericht vorlegen. Zeigt sich dabei, dass ein dauerhaftes jährliches Defizit zu erwarten ist, hat sie dem Landtag Vorschläge zur finanziellen Konsolidierung der Anstalt zu unterbreiten.
III.
Änderung von Bezeichnungen
Die Bezeichnung "Gesetz über die Familienzulagen" bzw. "Familienzulagengesetz" ist durch die Bezeichnung "Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetz", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen in:
a) Art. 4 Abs. 1 Bst. v des Beschwerdekommissionsgesetzes vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 248;
b) Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. August 2016 über die amtliche Schätzung von Grundstücken und Gebäuden (Schätzungsgesetz; SchätzG), LGBl. 2016 Nr. 353;
c) Art. 19 Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz des Gesetzes vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340;
d) Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), LGBl. 1952 Nr. 29;
e) Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. September 2000 über Mietbeiträge für Familien (Mietbeitragsgesetz; MBG), LGBl. 2000 Nr. 202.
IV.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 8. November 2024 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 13/2024 und 115/2024