| 832.10 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 10 |
ausgegeben am 10. Januar 2025 |
Gesetz
vom 8. November 2024
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7 Abs. 1 Bst. b
1) Obligatorisch versichert sind:
b) für Krankengeld: über 15jährige Arbeitnehmer, die in Liechtenstein für einen Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung in Liechtenstein tätig sind sowie Personen, die Elterngeld im Sinne des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes beziehen.
Art. 14 Abs. 3
3) Das Krankengeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit mindestens 80 % des versicherten Verdienstes; als versicherter Verdienst gilt der letzte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogene Lohn. Bei Bezügern von Elterngeld im Sinne des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes gilt als versicherter Verdienst der letzte vor Antritt der Elternzeit bezogene Lohn. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % wird das Krankengeld entsprechend gekürzt.
Art. 15 Abs. 2 bis 4
Aufgehoben
Art. 22 Abs. 8 und 8a
8) Die Beiträge der obligatorischen Krankenpflege- und Krankengeldversicherung der Arbeitnehmer gehen zur Hälfte zu Lasten des Arbeitgebers. Das Amt für Gesundheit bestimmt gestützt auf den Landesdurchschnitt der Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung einen für alle Versicherten und alle Arbeitgeber einheitlichen Beitrag des Arbeitgebers. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich der Arbeitgeberbeitrag entsprechend dem Beschäftigungsgrad. Bei Bezügern von Elterngeld im Sinne des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes richtet sich der Arbeitgeberbeitrag nach dem Beschäftigungsgrad vor diesem Bezug. Bei Jugendlichen entspricht der Arbeitgeberbeitrag der Hälfte des Beitrages für Erwachsene.
8a) Der Arbeitgeber hat die Beiträge der obligatorischen Krankengeldversicherung des Arbeitnehmers bei der Lohnzahlung in Abzug zu bringen. Bezüger von Elterngeld im Sinne des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes haben ihren Beitrag der obligatorischen Krankengeldversicherung an den Arbeitgeber zu leisten. Der Arbeitgeber hat die Beiträge des Arbeitnehmers zusammen mit seinen eigenen periodisch, spätestens auf das Ende des jeweiligen Kalenderquartales, der Kasse zu entrichten.
1) Bestimmungen von Verträgen, die Taggeldleistungen bei Mutterschaft vorsehen, fallen ab dem 1. Januar 2026 dahin. Über diesen Zeitpunkt hinaus zu viel bezahlte Prämien für Mutterschaft werden zurückerstattet.
2) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Taggeldleistungen ist das bisherige Recht anzuwenden.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 8. November 2024 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
13/2024 und
115/2024