| 832.20 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 11 |
ausgegeben am 10. Januar 2025 |
Gesetz
vom 8. November 2024
über die Abänderung des Unfallversicherungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 28. November 1989 über die Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVersG), LGBl. 1990 Nr. 46, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1
1) Obligatorisch versichert sind die in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre, der in Beschützenden Betrieben oder Invalidenbetrieben tätigen Personen sowie der Bezüger von Elterngeld im Sinne des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes.
Art. 8 Abs. 1a
1a) Unfälle während des Bezugs von Elterngeld im Sinne des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes gelten als Nichtbetriebsunfälle.
Art. 15 Abs. 2a
2a) Bei Bezug von Elterngeld im Sinne des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder der letzte vor diesem Bezug bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor diesem Bezug bezogene Lohn.
Art. 79 Abs. 3
3) Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag. Er zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab. Dieser Abzug darf für den auf eine Lohnperiode entfallenden Prämienbetrag nur am Lohnbetrag dieser oder der unmittelbar nachfolgenden Periode stattfinden. Jede abweichende Abrede zuungunsten der Versicherten ist ungültig. Bezüger von Elterngeld im Sinne des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes haben ihren Beitrag für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle an den Arbeitgeber zu leisten.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 8. November 2024 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
13/2024 und
115/2024