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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 15 ausgegeben am 10. Januar 2025
Verfassungsgesetz
vom 8. November 2024
über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 15, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 95 Abs. 3
3) Richter im Sinne dieses Artikels sind die Richter aller ordentlichen Gerichte (Art. 97 bis 101), die Richter des Obersten Gerichtshofes als Verwaltungsgerichtshof (Art. 102 und 103) sowie die Richter des Staatsgerichtshofes (Art. 104 und 105).
Art. 101 Abs. 4
4) Ein aus drei Richtern des Obersten Gerichtshofes bestehender Dienstsenat übt die Aufsicht und die Disziplinargewalt über den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes aus.
Überschrift vor Art. 102
C. Der Oberste Gerichtshof als Verwaltungsgerichtshof
Art. 102
1) Unbeschadet seiner Zuständigkeit im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Art. 97 bis 101) fungiert der Oberste Gerichtshof auch als Verwaltungsgerichtshof.
2) Die Mehrheit der Richter des Obersten Gerichtshofes als Verwaltungsgerichtshof muss das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzen.
3) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unterliegen sämtliche Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung und der anstelle der Kollegialregierung eingesetzten besonderen Kommissionen (Art. 78 Abs. 3) dem Rechtsmittel der Beschwerde an den Obersten Gerichtshof als Verwaltungsgerichtshof.
4) Für internationale Amtshilfeverfahren können mit Gesetz die Befugnis eines Richters des Obersten Gerichtshofes zur Genehmigung bestimmter Massnahmen sowie die direkte Beschwerde von der erstinstanzlich verfügenden Behörde an den Obersten Gerichtshof als Verwaltungsgerichtshof vorgesehen werden.
Art. 105
1) Der Staatsgerichtshof besteht aus fünf Richtern und fünf Ersatzrichtern, die vom Landesfürsten ernannt werden (Art. 96). Der Präsident des Staatsgerichtshofes und die Mehrheit der Richter müssen das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzen.
2) Die Amtsdauer der vollamtlichen Richter des Staatsgerichtshofes beträgt 15 Jahre; sie endet jedoch in jedem Fall mit dem Kalenderjahr, in welchem der vollamtliche Richter das 70. Lebensjahr vollendet. Eine Wiederwahl ist unzulässig, es sei denn, die Amtsdauer der beiden vollamtlichen Richter endet innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren; in diesem Fall kann einer der betroffenen Richter für höchstens zwei Jahre wiedergewählt werden.
3) Die Amtsdauer der nebenamtlichen Richter und der Ersatzrichter des Staatsgerichtshofes beträgt fünf Jahre. Die Amtsdauer ist so zu gestalten, dass jedes Jahr ein anderer Richter beziehungsweise Ersatzrichter ausscheidet. Scheidet ein Richter beziehungsweise ein Ersatzrichter vorzeitig aus dem Amt, dann wird der Nachfolger für die restliche Amtsdauer des ausscheidenden Richters ernannt. Wiederwahlen sind zulässig.
4) Ist ein Richter verhindert, dann wird er für diesen Fall durch einen Ersatzrichter vertreten. Die Geschäftsordnung des Staatsgerichtshofes hat Regeln über die Vertretung durch Ersatzrichter zu enthalten.
5) Die Organisation des Staatsgerichtshofes wird durch das Gesetz bestimmt.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Mit Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetzes endet die Amtsdauer der nach bisherigem Recht bestellten Richter und Ersatzrichter des Verwaltungsgerichtshofes.
2) Die bei Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetzes nach bisherigem Recht bestellten Richter und Ersatzrichter des Staatsgerichtshofes führen ihr Amt bis zum Ablauf ihrer nach bisherigem Recht bestimmten Amtsdauer weiter.
3) Im Übrigen wird die übergangsrechtliche Organisation des Obersten Gerichtshofes als Verwaltungsgerichtshof und des Staatsgerichtshofes durch Gesetz bestimmt.
III.
Inkrafttreten
Dieses Verfassungsgesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 48/2024 und 105/2024