| 173.10 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 19 |
ausgegeben am 10. Januar 2025 |
Gesetz
vom 8. November 2024
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 27. November 2003 über den Staatsgerichtshof (StGHG), LGBl. 2004 Nr. 32, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 3a
3a) Der Präsident und der stellvertretende Präsident sind vollamtliche, die übrigen Richter des Staatsgerichtshofes nebenamtliche Richter.
Art. 3
Amtsdauer und Bestellung
1) Die Amtsdauer und Bestellung der vollamtlichen und der nebenamtlichen Richter sowie der Ersatzrichter des Staatsgerichtshofes richten sich nach Art. 105 der Verfassung.
2) Erfolgt die Bestellung eines nebenamtlichen Richters des Staatsgerichtshofes zum vollamtlichen Richter, wird die bisherige Amtsdauer als nebenamtlicher Richter nicht berücksichtigt.
3) Die nebenamtlichen Richter und Ersatzrichter des Staatsgerichtshofes bleiben bis zum Amtsantritt der Neugewählten im Amt.
4) Das Verfahren zur Bestellung der Richter des Staatsgerichtshofes richtet sich nach dem Richterbestellungsgesetz.
Art. 3a
Ernennungserfordernisse
1) Für die Ernennung zum vollamtlichen Richter des Staatsgerichtshofes sind folgende Erfordernisse zu erfüllen:
a) liechtensteinische Staatsangehörigkeit;
b) volle Handlungsfähigkeit;
c) uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung mit einschlägiger Erfahrung im Bereich des Staats- und Verfassungsrechts;
d) Rechtskundigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes sowie eine 15-jährige juristische Berufserfahrung.
2) Für die Ernennung zum nebenamtlichen Richter oder Ersatzrichter des Staatsgerichtshofes sind die Erfordernisse nach Abs. 1 Bst. b und c zu erfüllen.
3) Art. 1 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
Art. 3b
Dienstrecht
1) Auf das Dienstrecht der Richter des Staatsgerichtshofes finden folgende Bestimmungen des Richterdienstgesetzes sinngemäss Anwendung:
a) für vollamtliche Richter: Art. 22 bis 30, 32, 33, 35 und 36;
b) für nebenamtliche Richter und Ersatzrichter: Art. 22, 25a und 29b.
2) In Bezug auf die Amtseinstellung und Amtsenthebung sowie die Entscheidung in Disziplinarangelegenheiten bleiben Art. 12 und 35 ff. vorbehalten.
Art. 4 Abs. 2
2) Art. 24 Abs. 4 des Richterdienstgesetzes bleibt vorbehalten.
Art. 19 Abs. 3
3) Der Spruch über die Aufhebung bzw. über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit ist von der Regierung unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Aufhebung wird mit der Kundmachung rechtswirksam, wenn der Staatsgerichtshof hierfür nicht eine Frist von längstens 18 Monaten bestimmt; der Anlassfall ist davon ausgenommen.
Art. 35
Disziplinaranzeige
Der Staatsgerichtshof entscheidet über Disziplinaranzeigen gegen seine eigenen Richter. Disziplinaranzeigen können in Fällen des Art. 12 Abs. 4 entweder vom Gerichtshof, vom Präsidenten oder von einem Richter selbst erstattet werden.
1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes üben der nach bisherigem Recht bestellte Präsident und stellvertretende Präsident ihre Präsidialfunktion bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer vollamtlich aus.
2) Die Beschränkung der Amtsdauer nach neuem Recht gilt für die in Abs. 1 genannten vollamtlichen Richter erst mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verfassungsgesetz vom 8. November 2024 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
48/2024 und
105/2024