| 173.32 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 22 |
ausgegeben am 10. Januar 2025 |
Gesetz
vom 8. November 2024
über die Abänderung des Rechtspflegergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Rechtspflegergesetz vom 12. März 1998, LGBl. 1998 Nr. 77, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. d sowie Abs. 1a und 1b
1) Die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit darf nur bei Vorliegen folgender persönlicher Voraussetzungen an einen Rechtspfleger übertragen werden:
d) erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung nach Art. 20 ff.
1a) Vom Erfordernis nach Abs. 1 Bst. d sind Personen befreit, die eine Ausbildung nach Art. 5 Abs. 1 und 2 des Rechtsanwaltsgesetzes erfolgreich abgeschlossen haben.
1b) Von den Erfordernissen nach Abs. 1 Bst. d und Abs. 1a sind österreichische Staatsangehörige befreit, die vor ihrer Bewerbung mindestens fünf Jahre als vollamtlicher Rechtspfleger tätig waren.
Art. 8 Abs. 2
2) Besteht ein Zweifel darüber, ob die Erledigung eines Geschäftsstückes in ein Arbeitsgebiet fällt, welches dem Rechtspfleger zugewiesen ist, entscheidet hierüber das Landgerichtspräsidium.
Art. 20
Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung zum Rechtspfleger ist eine zum Hochschulstudium berechtigende Schulbildung.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. März 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
48/2024 und
105/2024