271.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 23 ausgegeben am 10. Januar 2025
Gesetz
vom 8. November 2024
über die Abänderung der Zivilprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9/1, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 174 Abs. 2
Aufgehoben
§ 197 Abs. 2
2) § 195 findet sinngemäss Anwendung.
§ 213 Abs. 4
4) § 195 findet sinngemäss Anwendung.
§ 226 Abs. 3
3) § 195 findet sinngemäss Anwendung.
§ 429 Abs. 1
1) Die Urschrift des Beschlusses ist von dem Richter zu unterschreiben, welcher den Beschluss gefasst hat. Erfolgt die Beschlussfassung im Senat, unterschreibt der Vorsitzende die Urschrift.
§ 431 Abs. 3
3) Berufung kann erhoben werden, weil:
1. das Urteil des Landgerichts wegen eines der im § 446 bezeichneten Mängel nichtig ist;
2. das Verfahren vor dem Landgericht an einem Mangel im Sinne von § 465 Abs. 1 leidet;
3. dem Urteil des Landgerichts in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, welche mit den Prozessakten im Widerspruch steht;
4. dem Urteil des Landgerichts in einem wesentlichen Punkte eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, die auf einer unrichtigen Beweiswürdigung beruht; oder
5. das Urteil des Landgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.
§ 440
Nach dem Einlangen der Berufungsakten beim Berufungsgericht hat der nach der Geschäftsverteilung zur Berichterstattung berufene Richter die Berufungsakten einer Prüfung zu unterziehen.
§ 470
In Bagatellsachen kann das erstrichterliche Urteil nur aus den in § 431 Abs. 3 Ziff. 1, 2, 3 und 5 angeführten Gründen angefochten werden.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verfassungsgesetz vom 8. November 2024 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 48/2024 und 105/2024