| 271.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 23 |
ausgegeben am 10. Januar 2025 |
Gesetz
vom 8. November 2024
über die Abänderung der Zivilprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9/1, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 197 Abs. 2
2) § 195 findet sinngemäss Anwendung.
§ 213 Abs. 4
4) § 195 findet sinngemäss Anwendung.
§ 226 Abs. 3
3) § 195 findet sinngemäss Anwendung.
§ 429 Abs. 1
1) Die Urschrift des Beschlusses ist von dem Richter zu unterschreiben, welcher den Beschluss gefasst hat. Erfolgt die Beschlussfassung im Senat, unterschreibt der Vorsitzende die Urschrift.
§ 431 Abs. 3
3) Berufung kann erhoben werden, weil:
1. das Urteil des Landgerichts wegen eines der im § 446 bezeichneten Mängel nichtig ist;
2. das Verfahren vor dem Landgericht an einem Mangel im Sinne von § 465 Abs. 1 leidet;
3. dem Urteil des Landgerichts in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, welche mit den Prozessakten im Widerspruch steht;
4. dem Urteil des Landgerichts in einem wesentlichen Punkte eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, die auf einer unrichtigen Beweiswürdigung beruht; oder
5. das Urteil des Landgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.
§ 440
Nach dem Einlangen der Berufungsakten beim Berufungsgericht hat der nach der Geschäftsverteilung zur Berichterstattung berufene Richter die Berufungsakten einer Prüfung zu unterziehen.
§ 470
In Bagatellsachen kann das erstrichterliche Urteil nur aus den in § 431 Abs. 3 Ziff. 1, 2, 3 und 5 angeführten Gründen angefochten werden.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verfassungsgesetz vom 8. November 2024 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
48/2024 und
105/2024