174.60
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 25 ausgegeben am 10. Januar 2025
Gesetz
vom 8. November 2024
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Regierung und der Kommissionen sowie der nebenamtlichen Richter und der Ad-hoc-Richter
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. Dezember 1981 über die Bezüge der Mitglieder der Regierung und der Kommissionen sowie der nebenamtlichen Richter und der Ad-hoc-Richter, LGBl. 1982 Nr. 21, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2
1) Dieses Gesetz regelt die Bezüge:
c) der nebenamtlichen Richter und der Ad-hoc-Richter folgender Gerichte:
2. Aufgehoben
Art. 6a Abs. 2
Aufgehoben
Art. 6b Abs. 1 Bst. a Ziff. 3
1) Die Sitzungsgelder betragen:
a) für Richter mit einem Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 5 des Rechtsanwaltsgesetzes:
3. beim Obersten Gerichtshof: 1 200 Franken für den ganzen Tag und 720 Franken für den halben Tag;
Art. 6c Abs. 1 Bst. c
1) Die Fallpauschalen betragen:
c) beim Obersten Gerichtshof: 2 100 Franken;
Art. 6e
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verfassungsgesetz vom 8. November 2024 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 48/2024 und 105/2024