vom 8. November 2024
Das Gesetz vom 19. Mai 1999 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 159, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 38 Abs. 2 und 3
2) Die Grundsätze der Information durch die ordentlichen Gerichte, einschliesslich des Obersten Gerichtshofes als Verwaltungsgerichtshof, und die Untersuchungsbehörden werden in einer Verordnung der Regierung geregelt. Die Gerichte und Untersuchungsbehörden unterbreiten der Regierung entsprechende Vorschläge.
3) Der Staatsgerichtshof erlässt ein Reglement über seine Informationstätigkeit.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verfassungsgesetz vom 8. November 2024 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
48/2024 und
105/2024