440.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 68 ausgegeben am 28. Januar 2025
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über die Abänderung des Medienförderungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Medienförderungsgesetz (MFG) vom 21. September 2006, LGBl. 2006 Nr. 223, wird wie folgt abgeändert:
Überschriften vor Art. 3
II. Medienförderung
A. Direkte und indirekte Medienförderung
1. Förderungsberechtigung, -formen und -höhe
Art. 4 Abs. 1 Bst. e und Abs. 1a
1) Förderberechtigt sind ausschliesslich Medienunternehmen, die ein periodisches Medium publizieren:
e) dessen inhaltliche Gestaltung mindestens zwei hauptberufliche Medienmitarbeiter besorgen.
1a) Die förderberechtigten Medienunternehmen nach Abs. 1 müssen zudem:
a) über ein vom Medieninhaber zu veröffentlichendes Redaktionsstatut verfügen; und
b) sich zur Einhaltung eines von der Medienkommission anerkannten Journalistenkodex (Art. 84 Abs. 1 Bst. f MedienG) verpflichten.
Sachüberschrift vor Art. 5a
Höhe der Medienförderung
Art. 5a
a) Grundsatz
Die Summe der direkten und indirekten Medienförderung darf die Gesamterträge eines Medienunternehmens nicht übersteigen. Zu den Gesamterträgen werden sämtliche Einnahmen von Dritten im Zusammenhang mit der Erstellung und Verbreitung eines periodischen Mediums gerechnet.
Art. 6 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz
b) Direkte Medienförderung
1) Die Höhe der direkten Medienförderung beträgt pro Medienunternehmen 100 000 Franken (Sockelbeitrag) und zusätzlich höchstens 30 % der standardisierten Lohnkosten oder Honorare der Medienmitarbeiter, die die inhaltliche Gestaltung eines Mediums im Sinne von Art. 4 Abs. 1 besorgen, und bemisst sich nach folgenden Kriterien:
Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 1
c) Indirekte Medienförderung
1) Die Höhe der indirekten Medienförderung beträgt pro Medienunternehmen:
a) 30 % der für die Verbreitung eines Mediums im Sinne von Art. 4 Abs. 1 im Inland nachweislich angefallenen Kosten;
b) 75 % der für die externe fachspezifische Aus- und Weiterbildung von Medienmitarbeitern, die die inhaltliche Gestaltung eines Mediums im Sinne von Art. 4 Abs. 1 besorgen, nachweislich angefallenen Kosten;
c) 50 % der für die Entwicklung elektronischer Medienangebote anfallenden externen Projekt- und Investitionskosten, höchstens jedoch 100 000 Franken.
Überschrift vor Art. 8
2. Verfahren
Art. 8 Abs. 1
1) Anträge auf direkte oder indirekte Medienförderung sind bis spätestens Ende April eines jeden Jahres bei der Medienkommission schriftlich einzureichen und haben ein bestimmtes Begehren sowie eine kurze und vollständige Darlegung der Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen zu enthalten. Beizuschliessen sind sämtliche Unterlagen und Belege mit Bezug auf das vergangene Kalenderjahr, die zur Bescheinigung der Förderungsberechtigung sowie von Art und Umfang der begehrten Förderung, insbesondere der Kosten, deren Abgeltung oder Erstattung begehrt wird, geeignet sind. Verspätete Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Art. 9 Abs. 1a und 2
1a) Übersteigt die Summe der zugesprochenen Förderungsbeiträge die Gesamterträge eines Medienunternehmens (Art. 5a), so wird die Medienförderung für die jeweilige Förderungsform anteilsmässig gekürzt. Der Sockelbeitrag nach Art. 6 Abs. 1 bleibt hiervon ausgenommen.
2) Übersteigt die Summe der zugesprochenen Förderungsbeiträge die für die jeweilige Förderungsform nach dem Landesvoranschlag zur Verfügung stehenden Mittel, so sind in dem betreffenden Jahr alle Förderungsbeiträge in gleicher Weise anteilsmässig zu kürzen. Der Sockelbeitrag nach Art. 6 Abs. 1 bleibt hiervon ausgenommen.
Überschrift vor Art. 11a
B. Anschubfinanzierung
Art. 11a
Voraussetzungen und Höhe
1) Die Regierung kann inländischen Medienunternehmen auf schriftlichen Antrag eine Anschubfinanzierung gewähren, wenn:
a) das Medienunternehmen höchstens zwei Jahre vor der Antragstellung gegründet wurde;
b) ein Businessplan vorliegt, aufgrund dessen davon ausgegangen werden kann, dass innert der nächsten fünf Jahre:
1. ein eigenwirtschaftlicher Betrieb sichergestellt ist;
2. die Voraussetzungen für die Förderungsberechtigung nach Art. 4 erfüllt werden; und
c) ein Konzept für die journalistisch-redaktionelle Leistung einschliesslich Redaktionsstatut vorliegt.
2) Die Höhe der Anschubfinanzierung beträgt höchstens 250 000 Franken. Die Anschubfinanzierung kann in Raten ausbezahlt und an Bedingungen geknüpft werden.
3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Anschubfinanzierung.
4) Dem Antrag sind sämtliche für die Bescheinigung der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen, einschliesslich der entsprechenden Angaben zum Medieninhaber und Eigentümer des Medienunternehmens, beizuschliessen; im Übrigen findet Art. 8 Abs. 2 und 5 sinngemäss Anwendung.
5) Auf die Rückerstattung und den Ausschluss finden Art. 10 und 11 sinngemäss Anwendung.
6) Die Regierung regelt das Nähere über die Anschubfinanzierung, insbesondere über die Voraussetzungen und das Verfahren, mit Verordnung.
Überschrift vor Art. 12
III. Rechtschutz
Art. 12
Beschwerderecht
1) Gegen Entscheidungen der Medienkommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Die Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten oder den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten.
Art. 14a
Datenschutz
Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
II.
Übergangsbestimmung
Die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. e und Abs. 1a finden bereits auf Anträge für eine Anschubfinanzierung (Art. 11a) Anwendung, die nach dem 1. März 2025 gestellt werden.
III.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 und unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. März 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 4 Abs. 1 Bst. e und Abs. 1a, Sachüberschrift vor Art. 5a, Art. 5a, 6 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz, Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 1 sowie Art. 9 Abs. 1a und 2 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 46/2024 und 143/2024