B. Vermögensverwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen
1. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Vermögensverwaltungsgesetz (VVG) beträgt für:
a) die Erteilung oder Verweigerung einer Bewilligung nach Art. 6 VVG:
aa) für Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften: 15 000 Franken;
bb) für Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften: 10 000 Franken;
b) die Erteilung oder Verweigerung einer Bewilligung zur Ausweitung der Tätigkeiten nach Art. 9 Abs. 4 VVG: 2 000 Franken;
c) die Eintragung eines vertraglich gebundenen Vermittlers in das Register nach Art. 23 Abs. 5 VVG für:
aa) juristische Personen: 2 000 Franken, zuzüglich jeweils 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;
bb) natürliche Personen: 1 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;
d) das Erlöschen einer Bewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. a VVG: 5 000 Franken;
e) den Entzug einer Bewilligung nach Art. 31 VVG: 10 000 Franken;
f) die Genehmigung oder den Einspruch in einem Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs, der Erhöhung oder Änderung einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 10b VVG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 15 000 Franken;
g) die Löschung der Eintragung eines vertraglich gebundenen Vermittlers aus dem Register nach Bst. c: 1 000 Franken;
h) die Zwangsauflösung nach Art. 32 VVG: 7 500 Franken;
i) die Vorschreibung oder Empfehlung von zusätzlichen Eigenmitteln nach Art. 42b oder 42c VVG: 5 000 Franken;
k) die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen nach Art. 42d VVG: 5 000 Franken;
l) die Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 37a VVG: 1 000 Franken;
m) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis l vorliegt, je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. Verfügungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittländern erlassen werden, sind gebührenfrei.
2. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Wertpapierfirmengesetz (WPFG) beträgt für:
a) die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung nach Art. 6 WPFG:
aa) für Wertpapierfirmen: 35 000 Franken, zuzüglich jeweils 10 000 Franken, soweit der Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF) oder organisierten Handelssystems (OTF) von der Zulassung umfasst ist;
bb) für kleine nicht verflochtene Wertpapierfirmen: 30 000 Franken, zuzüglich jeweils 10 000 Franken, soweit der Betrieb MTF oder OTF von der Zulassung umfasst ist;
b) die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung zur Ausweitung der Tätigkeiten nach Art. 8 WPFG: 2 000 Franken, zuzüglich jeweils 10 000 Franken, soweit der Betrieb eines MTF oder OTF von der Ausweitung erfasst ist;
c) das Erlöschen einer Zulassung nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a WPFG: 15 000 Franken;
d) den Entzug einer Zulassung nach Art. 10 WPFG: 25 000 Franken;
e) die Genehmigung oder den Einspruch in einem Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 19 WPFG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 15 000 Franken;
f) die Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 50 WPFG: 1 000 Franken;
g) die Anordnung oder den Widerruf der Anwendung der Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäss Art. 60 WPFG: 5 000 Franken;
h) die Vorschreibung oder Empfehlung von zusätzlichen Eigenmitteln nach Art. 64 oder 65 WPFG: 10 000 Franken;
i) die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen nach Art. 66 WPFG: 10 000 Franken;
k) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis i vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. Verfügungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.
3. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen beträgt für:
a) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 1 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/2033, auf Einzelbasis die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden: 1 000 Franken;
b) die Gewährung einer Ausnahme nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 für das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe von der Einhaltung der in Teil 5 der genannten Verordnung festgelegten Pflichten auf Basis ihrer konsolidierten Lage: 10 000 Franken;
c) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 zur Anwendung des Gruppenkapitaltests: 1 500 Franken;
d) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 zum Halten eines niedrigeren Eigenkapitals im Rahmen des Gruppenkapitaltests: 1 500 Franken;
e) die Erteilung einer Genehmigung für die Einstufung von Instrumenten als hartes Kernkapital nach Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/2033: 2 500 Franken;
f) die Erteilung einer Genehmigung zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Risikokategorien mit Hilfe eines alternativen internen Modells nach Art. 22 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) 2019/2033 iVm Art. 325az der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: 9 000 Franken;
g) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, die Anforderung für das Marktrisiko im Hinblick auf die geeigneten Positionen mithilfe von K-CMG anstelle von K-NPR zu berechnen: 7 000 Franken;
h) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/2033, im Rahmen der Anforderung für das Gegenparteiausfallrisiko bei K-TCD Geschäfte mit verbundenen Gegenparteien unberücksichtigt zu lassen: 1 500 Franken;
i) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 25 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/2033, den Risikopositionswert bestimmter Geschäfte nach der Marktbewertungsmethode, der Ursprungsrisikomethode oder einer auf einem internen Modell beruhenden Methode zu berechnen: 9 000 Franken;
k) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 29 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 für die eigenständige Berechnung des Aufsichtsdeltas im Rahmen von Optionen und Swaptions: 5 000 Franken;
l) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033, bestimmte Risikopositionen ganz oder teilweise von der Berechnung des Konzentrationsrisikos auszunehmen: 5 000 Franken;
m) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 für die Ausnahme von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen: 1 500 Franken;
n) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorübergehend die Höhe der gehaltenen liquiden Aktiva zu verringern: 1 000 Franken;
o) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis n vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. Verfügungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.
4. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Wertpapierdienstleistungsgesetz (WPDG) beträgt für:
a) die Eintragung eines vertraglich gebundenen Vermittlers einer Wertpapierfirma in das Register nach Art. 24 Abs. 4 WPDG:
aa) für juristische Personen: 2 000 Franken, zuzüglich jeweils 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;
bb) für natürliche Personen: 1 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;
b) die Löschung der Eintragung eines vertraglich gebundenen Vermittlers einer Wertpapierfirma aus dem Register nach Bst. a: 1 000 Franken;
c) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a und b vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. Verfügungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.
B
bis. KMU-Wachstumsmarkt, Börseunternehmen, Datenbereitstellungsdienstleister und Emittenten
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Handelsplatz- und Börsegesetz (HPBG) und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beträgt für:
a) die Registrierung bzw. deren Aufhebung eines MTF als KMU-Wachstumsmarkt nach Art. 12 HPBG: 5 000 Franken;
b) die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung als Börseunternehmen nach Art. 16 HPBG: 50 000 Franken; zuzüglich 10 000 Franken, soweit der Betrieb eines MTF oder OTF von der Zulassung umfasst ist;
c) das Erlöschen einer Zulassung als Börseunternehmen nach Art. 16 Abs. 7 HPBG: 15 000 Franken;
d) den Entzug einer Zulassung als Börseunternehmen nach Art. 16 Abs. 7 HPBG: 25 000 Franken;
e) die Genehmigung oder Verweigerung von Änderungen der Mehrheitsbeteiligung des Börseunternehmens nach Art. 21 Abs. 3 und 4 HPBG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 15 000 Franken;
f) die Beauftragung des Börseunternehmens mit der Prüfung eines Widerrufs nach Art. 31 Abs. 6 HPBG: 1 000 Franken;
g) die Festlegung von Positionslimits nach Art. 43 HPBG: 3 000 Franken;
h) die Durchführung von Konsultationsverfahren nach Art. 44 HPBG: 2 000 Franken;
i) die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. eines Wirtschaftsprüfers nach Art. 47 HPBG: 1 000 Franken;
k) die Gewährung des Zugangs zu einer zentralen Gegenpartei nach Art. 35 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014: 2 000 Franken;
l) die Gewährung des Zugangs zu einem Handelsplatz nach Art. 36 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014: 2 000 Franken;
m) die Erteilung, die Ablehnung oder den Entzug einer Zulassung als Datenbereitstellungsdienstleister nach Art. 27b Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. Art. 27e der Verordnung (EU) Nr. 600/2014: 8 000 Franken; jede Erweiterung der Zulassung nach Art. 27c Abs. 2 der genannten Verordnung: 3 000 Franken;
n) die Feststellung der Einhaltung der Bestimmungen für Datenbereitstellungsdienste durch eine Wertpapierfirma oder einen Marktbetreiber, die bzw. der einen Handelsplatz betreibt und die Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten beabsichtigt, nach Art. 27b Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014: 2 000 Franken;
o) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis n vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 20 000 Franken. Verfügungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.