952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 74 ausgegeben am 28. Januar 2025
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. sbis und ster
1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegen der FMA die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der nachfolgenden Gesetze einschliesslich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen:
sbis) Gesetz über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz; WPFG);
ster) Gesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung von Handelsplätzen und Börsen (Handelsplatz- und Börsegesetz; HPBG);
Anhang 1 Abschnitte B, Bbis, C Ziff. 1 Bst. c Unterbst. bb erster Spiegelstrich Einleitungssatz und zweiter Spiegelstrich Einleitungssatz sowie Abschnitt K Ziff. 2c
B. Vermögensverwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen
1. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Vermögensverwaltungsgesetz (VVG) beträgt für:
a) die Erteilung oder Verweigerung einer Bewilligung nach Art. 6 VVG:
aa) für Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften: 15 000 Franken;
bb) für Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften: 10 000 Franken;
b) die Erteilung oder Verweigerung einer Bewilligung zur Ausweitung der Tätigkeiten nach Art. 9 Abs. 4 VVG: 2 000 Franken;
c) die Eintragung eines vertraglich gebundenen Vermittlers in das Register nach Art. 23 Abs. 5 VVG für:
aa) juristische Personen: 2 000 Franken, zuzüglich jeweils 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;
bb) natürliche Personen: 1 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;
d) das Erlöschen einer Bewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. a VVG: 5 000 Franken;
e) den Entzug einer Bewilligung nach Art. 31 VVG: 10 000 Franken;
f) die Genehmigung oder den Einspruch in einem Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs, der Erhöhung oder Änderung einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 10b VVG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 15 000 Franken;
g) die Löschung der Eintragung eines vertraglich gebundenen Vermittlers aus dem Register nach Bst. c: 1 000 Franken;
h) die Zwangsauflösung nach Art. 32 VVG: 7 500 Franken;
i) die Vorschreibung oder Empfehlung von zusätzlichen Eigenmitteln nach Art. 42b oder 42c VVG: 5 000 Franken;
k) die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen nach Art. 42d VVG: 5 000 Franken;
l) die Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 37a VVG: 1 000 Franken;
m) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis l vorliegt, je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. Verfügungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittländern erlassen werden, sind gebührenfrei.
2. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Wertpapierfirmengesetz (WPFG) beträgt für:
a) die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung nach Art. 6 WPFG:
aa) für Wertpapierfirmen: 35 000 Franken, zuzüglich jeweils 10 000 Franken, soweit der Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF) oder organisierten Handelssystems (OTF) von der Zulassung umfasst ist;
bb) für kleine nicht verflochtene Wertpapierfirmen: 30 000 Franken, zuzüglich jeweils 10 000 Franken, soweit der Betrieb MTF oder OTF von der Zulassung umfasst ist;
b) die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung zur Ausweitung der Tätigkeiten nach Art. 8 WPFG: 2 000 Franken, zuzüglich jeweils 10 000 Franken, soweit der Betrieb eines MTF oder OTF von der Ausweitung erfasst ist;
c) das Erlöschen einer Zulassung nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a WPFG: 15 000 Franken;
d) den Entzug einer Zulassung nach Art. 10 WPFG: 25 000 Franken;
e) die Genehmigung oder den Einspruch in einem Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 19 WPFG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 15 000 Franken;
f) die Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 50 WPFG: 1 000 Franken;
g) die Anordnung oder den Widerruf der Anwendung der Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäss Art. 60 WPFG: 5 000 Franken;
h) die Vorschreibung oder Empfehlung von zusätzlichen Eigenmitteln nach Art. 64 oder 65 WPFG: 10 000 Franken;
i) die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen nach Art. 66 WPFG: 10 000 Franken;
k) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis i vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. Verfügungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.
3. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen beträgt für:
a) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 1 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/2033, auf Einzelbasis die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden: 1 000 Franken;
b) die Gewährung einer Ausnahme nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 für das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe von der Einhaltung der in Teil 5 der genannten Verordnung festgelegten Pflichten auf Basis ihrer konsolidierten Lage: 10 000 Franken;
c) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 zur Anwendung des Gruppenkapitaltests: 1 500 Franken;
d) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 zum Halten eines niedrigeren Eigenkapitals im Rahmen des Gruppenkapitaltests: 1 500 Franken;
e) die Erteilung einer Genehmigung für die Einstufung von Instrumenten als hartes Kernkapital nach Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/2033: 2 500 Franken;
f) die Erteilung einer Genehmigung zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Risikokategorien mit Hilfe eines alternativen internen Modells nach Art. 22 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) 2019/2033 iVm Art. 325az der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: 9 000 Franken;
g) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, die Anforderung für das Marktrisiko im Hinblick auf die geeigneten Positionen mithilfe von K-CMG anstelle von K-NPR zu berechnen: 7 000 Franken;
h) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/2033, im Rahmen der Anforderung für das Gegenparteiausfallrisiko bei K-TCD Geschäfte mit verbundenen Gegenparteien unberücksichtigt zu lassen: 1 500 Franken;
i) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 25 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/2033, den Risikopositionswert bestimmter Geschäfte nach der Marktbewertungsmethode, der Ursprungsrisikomethode oder einer auf einem internen Modell beruhenden Methode zu berechnen: 9 000 Franken;
k) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 29 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 für die eigenständige Berechnung des Aufsichtsdeltas im Rahmen von Optionen und Swaptions: 5 000 Franken;
l) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033, bestimmte Risikopositionen ganz oder teilweise von der Berechnung des Konzentrationsrisikos auszunehmen: 5 000 Franken;
m) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 für die Ausnahme von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen: 1 500 Franken;
n) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorübergehend die Höhe der gehaltenen liquiden Aktiva zu verringern: 1 000 Franken;
o) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis n vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. Verfügungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.
4. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Wertpapierdienstleistungsgesetz (WPDG) beträgt für:
a) die Eintragung eines vertraglich gebundenen Vermittlers einer Wertpapierfirma in das Register nach Art. 24 Abs. 4 WPDG:
aa) für juristische Personen: 2 000 Franken, zuzüglich jeweils 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;
bb) für natürliche Personen: 1 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;
b) die Löschung der Eintragung eines vertraglich gebundenen Vermittlers einer Wertpapierfirma aus dem Register nach Bst. a: 1 000 Franken;
c) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a und b vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. Verfügungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.
Bbis. KMU-Wachstumsmarkt, Börseunternehmen, Datenbereitstellungsdienstleister und Emittenten
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Handelsplatz- und Börsegesetz (HPBG) und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beträgt für:
a) die Registrierung bzw. deren Aufhebung eines MTF als KMU-Wachstumsmarkt nach Art. 12 HPBG: 5 000 Franken;
b) die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung als Börseunternehmen nach Art. 16 HPBG: 50 000 Franken; zuzüglich 10 000 Franken, soweit der Betrieb eines MTF oder OTF von der Zulassung umfasst ist;
c) das Erlöschen einer Zulassung als Börseunternehmen nach Art. 16 Abs. 7 HPBG: 15 000 Franken;
d) den Entzug einer Zulassung als Börseunternehmen nach Art. 16 Abs. 7 HPBG: 25 000 Franken;
e) die Genehmigung oder Verweigerung von Änderungen der Mehrheitsbeteiligung des Börseunternehmens nach Art. 21 Abs. 3 und 4 HPBG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 15 000 Franken;
f) die Beauftragung des Börseunternehmens mit der Prüfung eines Widerrufs nach Art. 31 Abs. 6 HPBG: 1 000 Franken;
g) die Festlegung von Positionslimits nach Art. 43 HPBG: 3 000 Franken;
h) die Durchführung von Konsultationsverfahren nach Art. 44 HPBG: 2 000 Franken;
i) die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. eines Wirtschaftsprüfers nach Art. 47 HPBG: 1 000 Franken;
k) die Gewährung des Zugangs zu einer zentralen Gegenpartei nach Art. 35 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014: 2 000 Franken;
l) die Gewährung des Zugangs zu einem Handelsplatz nach Art. 36 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014: 2 000 Franken;
m) die Erteilung, die Ablehnung oder den Entzug einer Zulassung als Datenbereitstellungsdienstleister nach Art. 27b Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. Art. 27e der Verordnung (EU) Nr. 600/2014: 8 000 Franken; jede Erweiterung der Zulassung nach Art. 27c Abs. 2 der genannten Verordnung: 3 000 Franken;
n) die Feststellung der Einhaltung der Bestimmungen für Datenbereitstellungsdienste durch eine Wertpapierfirma oder einen Marktbetreiber, die bzw. der einen Handelsplatz betreibt und die Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten beabsichtigt, nach Art. 27b Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014: 2 000 Franken;
o) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis n vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 20 000 Franken. Verfügungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.
C. Alternative Investmentfonds (AIF), Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA), Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF), Europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF), Geldmarktfonds (MMF), AIFM, Risikomanager, Administratoren, Vertriebsträger, Verwalter von Europäischen Risikokapitalfonds, Verwalter von Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum, Investmentunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierprospekte
1. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds betragen für:
c) die Bearbeitung einer Vertriebs- oder Verwaltungsanzeige:
bb) in Bezug auf den grenzüberschreitenden Vertrieb und die grenzüberschreitende Verwaltung von AIF:
- EWR-AIF zum Vertrieb in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nach Art. 113 AIFMG:
- EWR-AIF zum Vertrieb in Liechtenstein nach Art. 117 AIFMG:
K. Gebühren für weitere Tätigkeiten
2c. Die Gebühr für den Erlass einer Entscheidung nach dem EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetz beträgt je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Entscheidung 1 000 bis 10 000 Franken.
Anhang 2 Kapitel II Abschnitt A Ziff. 1, 5 und 6 sowie Abschnitte Abis bis Aquater
II. Aufsichtsbereich Asset Management und Märkte
A. Vermögensverwaltungsgesellschaften
1. Die Grundabgabe beträgt für:
a) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften, die nicht der konsolidierten Aufsicht durch die FMA unterliegen: 8 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von 1 000 Franken je ausländische Zweigniederlassung;
b) Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften, die nicht der konsolidierten Aufsicht durch die FMA unterliegen: 5 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von 1 000 Franken je ausländische Zweigniederlassung;
c) Wertpapierfirmengruppen, die der konsolidierten Aufsicht nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 durch die FMA nach Kapitel VI Abschnitt G Unterabschnitt 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes unterliegen: 5 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von 1 000 Franken je ausländische Tochtergesellschaft, die als Wertpapierfirma im Sinne des Vermögensverwaltungsgesetzes tätig ist, und je ausländische Zweigniederlassung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, wenn diese als Wertpapierfirma tätig ist;
d) Wertpapierfirmengruppen, die der Anwendung des Gruppenkapitaltests nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 durch die FMA nach Kapitel VI Abschnitt G Unterabschnitt 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes unterliegen: 5 000 Franken.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die nicht der konsolidierten Aufsicht durch die FMA unterliegen: höchstens 100 000 Franken;
b) Vermögensverwaltungsgesellschaften mit ausländischen Zweigniederlassungen oder Wertpapierfirmengruppen, die der konsolidierten Aufsicht oder der Anwendung des Gruppenkapitaltests durch die FMA nach Kapitel VI Abschnitt G Unterabschnitt 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes unterliegen: höchstens 100 000 Franken.
6. Die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt für Zweigniederlassungen von Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken.
Abis. Wertpapierfirmen
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) Wertpapierfirmen, die nicht der konsolidierten Aufsicht durch die FMA unterliegen: 100 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von 50 000 Franken je ausländische Zweigniederlassung;
b) kleine nicht verflochtene Wertpapierfirmen, die nicht der konsolidierten Aufsicht durch die FMA unterliegen: 80 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von 50 000 Franken je ausländische Zweigniederlassung;
c) Wertpapierfirmengruppen, die der konsolidierten Aufsicht nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 durch die FMA nach Kapitel VI Abschnitt B Unterabschnitt 4 Bst. a des Wertpapierfirmengesetzes unterliegen: 200 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von 50 000 Franken je ausländische Tochtergesellschaft, die als Wertpapierfirma tätig ist, und je ausländische Zweigniederlassung;
d) Wertpapierfirmengruppen, die der Anwendung des Gruppenkapitaltests nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 durch die FMA nach Kapitel VI Abschnitt B Unterabschnitt 4 Bst. a des Wertpapierfirmengesetzes unterliegen: 100 000 Franken.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Wertpapierfirmen 0.1 % des Nettoumsatzerlöses per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Wertpapierfirmen ist der Nettoumsatzerlös per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen Wertpapierfirmen, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Nettoumsatzerlöses des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Falls sich der für die Bemessung der Zusatzabgabe relevante Nettoumsatzerlös nicht auf ein ganzes Jahr oder mehr als ein ganzes Jahr bezieht, wird dieser für die Bemessung annualisiert.
6. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) Wertpapierfirmen, die nicht der konsolidierten Aufsicht durch die FMA unterliegen: höchstens 250 000 Franken;
b) Wertpapierfirmen mit ausländischen Zweigniederlassungen oder Wertpapierfirmengruppen, die der konsolidierten Aufsicht oder der Anwendung des Gruppenkapitaltests durch die FMA nach Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt a des Wertpapierfirmengesetzes unterliegen: höchstens 1 300 000 Franken.
7. Die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt für Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken.
Ater. Börseunternehmen
1. Die Grundabgabe beträgt für Börseunternehmen 100 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Börseunternehmen 0.1 % des Nettoumsatzerlöses per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Börseunternehmen ist der Nettoumsatzerlös per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen Börseunternehmen, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Nettoumsatzerlöses des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Falls sich der für die Bemessung der Zusatzabgabe relevante Nettoumsatzerlös nicht auf ein ganzes Jahr oder mehr als ein ganzes Jahr bezieht, wird dieser für die Bemessung annualisiert.
6. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Börseunternehmen höchstens 500 000 Franken.
Aquater. Datenbereitstellungsdienstleister
1. Die Grundabgabe beträgt für Datenbereitstellungsdienstleister 20 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Datenbereitstellungsdienstleister 0.1 % des Nettoumsatzerlöses per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Datenbereitstellungsdienstleister ist der Nettoumsatzerlös per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen Datenbereitstellungsdienstleistern, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Nettoumsatzerlöses des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Falls sich der für die Bemessung der Zusatzabgabe relevante Nettoumsatzerlös nicht auf ein ganzes Jahr oder mehr als ein ganzes Jahr bezieht, wird dieser für die Bemessung annualisiert.
6. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Datenbereitstellungsdienstleister höchstens 150 000 Franken.
II.
Koordinationsbestimmungen
Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/21752 und der Richtlinie (EU) 2019/21773 in das EWR-Abkommen gilt Anhang 1 dieses Gesetzes mit folgenden Anpassungen:
Anhang 1 Abschnitt Bbis Bst. m und n
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Handelsplatz- und Börsegesetz (HPBG) und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beträgt für:
m) die Erteilung oder Verweigerung oder Entzug einer Bewilligung von Datenbereitstellungsdienstleister: 30 000 Franken; für das Erlöschen einer Bewilligung: 15 000 Franken;
n) Aufgehoben
III.
Inkrafttreten und Ausserkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Wertpapierfirmengesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.
2) Kapitel II (Koordinationsbestimmungen) tritt mit dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/2175 und der Richtlinie (EU) 2019/2177 in das EWR-Abkommen ausser Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 73/2024 und 132/2024

2   Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1)

3   Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 155)