| 951.31 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 79 |
ausgegeben am 28. Januar 2025 |
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), LGBl. 2011 Nr. 295, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 14
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
14. "Kapitalausstattung": das Anfangskapital nach Art. 7 der Richtlinie 2009/65/EG mit den Eigenmitteln nach Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2033
2, welche sich nach Art. 9 der genannten Verordnung zusammensetzen;
Art. 15 Abs. 3 und 4
3) Bei Zulassungen für Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b finden die Art. 16 sowie 21 bis 27 des Wertpapierfirmengesetzes betreffend die Anfangskapitalausstattung und die organisatorischen Anforderungen sowie die Art. 6 bis 18 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes betreffend die Grundsätze zum Anlegerschutz und die Beurteilung der Eignung und Angemessenheit sowie die Berichtspflicht gegenüber Kunden sinngemäss Anwendung. Die Zulassung wird erteilt, wenn sich die Verwaltungsgesellschaft einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes anschliesst.
4) Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren Geschäftsbereich die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes umfasst, dürfen als Verwaltungsgesellschaften zugelassen werden, wenn sie nach Art. 30 Abs. 1 Bst. a des genannten Gesetzes schriftlich auf ihre Bewilligung verzichten.
Art. 17 Abs. 3
3) Ungeachtet von Abs. 2 muss die Kapitalausstattung zu jeder Zeit mindestens dem in Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgeschriebenen Betrag entsprechen.
Art. 28 Abs. 1 Bst. f
1) Zulassungen können von der FMA entzogen werden, wenn:
f) die Kapitalausstattung der Verwaltungsgesellschaft den Voraussetzungen nach Art. 17 - bei der individuellen Portfolioverwaltung nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a und den Bestimmungen über die Kapitalausstattung nach Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2033 - nicht mehr genügt und eine Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes binnen angemessener Frist nicht zu erwarten ist;
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und b sowie c Einleitungssatz
2) Als Verwahrstelle darf nur bestellt werden:
a) eine Bank, deren Bewilligung nach dem Bankengesetz das Depotgeschäft nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c des Bankengesetzes umfasst, oder eine Wertpapierfirma, deren Zulassung nach dem Wertpapierfirmengesetz die Erbringung der Nebendienstleistung der Verwahrung nach Anhang 1 Abschnitt B Ziff. 1 des Wertpapierfirmengesetzes umfasst;
b) eine nach dem Bankengesetz oder nach dem Wertpapierfirmengesetz errichtete und für die Verwahrung zugelassene inländische Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines EWR-Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat;
c) eine andere von der FMA prudentiell beaufsichtigte zur Durchführung von Verwahrtätigkeiten im Rahmen dieses Gesetzes befugte juristische Person mit Sitz oder Niederlassung im Inland, die Eigenmittel- und Kapitalanforderungen unterliegt, welche den Anforderungen nach Teil 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 entsprechen, und die in jedem Fall über Eigenmittel verfügt, die den Betrag des Anfangskapitals nach Art. 16 des Wertpapierfirmengesetzes nicht unterschreiten, soweit sie folgende Mindestanforderungen erfüllt:
Art. 102 Abs. 1
Aufgehoben
Art. 143c Abs. 1
1) Wird eine Übertretung nach Art. 143a begangen und dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt, kann die FMA die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und verpflichtet den Begünstigten zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Wertpapierfirmengesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
73/2024 und
132/2024
2
Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014
(ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1)