951.32
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 80 ausgegeben am 28. Januar 2025
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG), LGBl. 2013 Nr. 49, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 18
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
18. "Kapitalausstattung": das Anfangskapital nach Art. 9 der Richtlinie 2011/61/EU mit den Eigenmitteln nach Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/20332, welche sich nach Art. 9 der genannten Verordnung zusammensetzen;
Art. 30 Abs. 3 und 4
3) Bei Zulassungen für Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a und b dieses Gesetzes finden die Art. 16 sowie 21 bis 27 des Wertpapierfirmengesetzes betreffend die Anfangskapitalausstattung und die organisatorischen Anforderungen sowie die Art. 6 bis 18 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes betreffend die Grundsätze zum Anlegerschutz und die Beurteilung der Eignung und Angemessenheit sowie die Berichtspflicht gegenüber Kunden sinngemäss Anwendung. Die Zulassung wird erteilt, wenn sich der AIFM einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes anschliesst.
4) Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren Geschäftsbereich die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes umfasst, dürfen als AIFM zugelassen werden, wenn sie nach Art. 30 Abs. 1 Bst. a des genannten Gesetzes schriftlich auf ihre Bewilligung verzichten.
Art. 32 Abs. 3
3) Ungeachtet von Abs. 2 muss die Kapitalausstattung zu jeder Zeit mindestens dem in Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgeschriebenen Betrag entsprechen.
Art. 51 Abs. 1 Bst. f
1) Zulassungen können von der FMA entzogen werden, wenn:
f) die Kapitalausstattung des AIFM den Voraussetzungen nach Art. 32 - bei der individuellen Portfolioverwaltung nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a zudem den Bestimmungen über die Kapitalausstattung nach Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2033 - nicht mehr genügt und eine Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes binnen angemessener Frist nicht zu erwarten ist;
Art. 57 Abs. 3 Bst. a und b
3) Als Verwahrstelle darf nur bestellt werden:
a) eine Bank, deren Bewilligung nach dem Bankengesetz das Depotgeschäft nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c des Bankengesetzes umfasst, oder eine Wertpapierfirma, deren Zulassung nach dem Wertpapierfirmengesetz die Erbringung der Nebendienstleistung der Verwahrung nach Anhang 1 Abschnitt B Ziff. 1 des Wertpapierfirmengesetzes umfasst;
b) eine nach dem Bankengesetz oder nach dem Wertpapierfirmengesetz errichtete und für die Verwahrung zugelassene inländische Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines EWR-Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Wertpapierfirmengesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 73/2024 und 132/2024

2   Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1)