951.33
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 81 ausgegeben am 28. Januar 2025
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über die Abänderung des EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. November 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetz; EWR-ZVDG), LGBl. 2017 Nr. 426, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 4a
Verpflichtung zur externen Revision
Zentralverwahrer haben ihre internen Verfahren zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2022/858 durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Art. 123 bis 134 des Bankengesetzes gelten sinngemäss. Die FMA kann die Einzelheiten zur Prüfung in einer Richtlinie festlegen.
Art. 6 Abs. 2
2) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 3 bestraft, wer:
a) als Zentralverwahrer:
1. die organisatorischen Anforderungen nach Art. 26 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt;
2. gegen die Wohlverhaltensregeln nach Art. 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verstösst;
3. die Anforderungen an Zentralverwahrer-Dienstleistungen nach Art. 37 bis 41 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt;
4. die aufsichtsrechtlichen Anforderungen nach Art. 43 bis 47 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt;
5. die Anforderungen an Zentralverwahrer-Verbindungen nach Art. 48 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt;
6. verschiedene Arten des Zugangs nach Art. 49 bis 53 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 missbräuchlich verweigert;
7. die spezifischen aufsichtsrechtlichen Auflagen hinsichtlich der Kreditrisiken nach Art. 59 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt;
8. die spezifischen aufsichtsrechtlichen Auflagen hinsichtlich der Liquiditätsrisiken durch benannte Banken nach Art. 59 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht einhält;
9. gegen die Verpflichtung zur externen Revision nach Art. 4a verstösst oder seinen Auskunftspflichten gegenüber der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder dem Wirtschaftsprüfer nicht nachkommt;
b) als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfer ihre bzw. seine Pflichten verletzt, insbesondere im Prüfungsbericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder eine vorgeschriebene Aufforderung an den Zentralverwahrer unterlässt oder vorgeschriebene Berichte und Meldungen nicht erstattet.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Wertpapierfirmengesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 73/2024 und 132/2024