2) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 3 bestraft, wer:
a) als Zentralverwahrer:
1. die organisatorischen Anforderungen nach Art. 26 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt;
2. gegen die Wohlverhaltensregeln nach Art. 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verstösst;
3. die Anforderungen an Zentralverwahrer-Dienstleistungen nach Art. 37 bis 41 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt;
4. die aufsichtsrechtlichen Anforderungen nach Art. 43 bis 47 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt;
5. die Anforderungen an Zentralverwahrer-Verbindungen nach Art. 48 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt;
6. verschiedene Arten des Zugangs nach Art. 49 bis 53 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 missbräuchlich verweigert;
7. die spezifischen aufsichtsrechtlichen Auflagen hinsichtlich der Kreditrisiken nach Art. 59 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt;
8. die spezifischen aufsichtsrechtlichen Auflagen hinsichtlich der Liquiditätsrisiken durch benannte Banken nach Art. 59 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht einhält;
9. gegen die Verpflichtung zur externen Revision nach Art. 4a verstösst oder seinen Auskunftspflichten gegenüber der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder dem Wirtschaftsprüfer nicht nachkommt;
b) als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfer ihre bzw. seine Pflichten verletzt, insbesondere im Prüfungsbericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder eine vorgeschriebene Aufforderung an den Zentralverwahrer unterlässt oder vorgeschriebene Berichte und Meldungen nicht erstattet.