Art. 4 Abs. 2 Bst. e bis h
2) Die FMA ist insbesondere befugt:
e) von den der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und diesem Gesetz Unterstellten unter Berücksichtigung von Art. 23 und 24 der genannten Verordnung die Einhaltung der Melde- und Offenlegungspflichten im Hinblick auf bestimmte Finanzinstrumente nach Art. 18 und 19 der genannten Verordnung zu verlangen;
f) über die der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und diesem Gesetz Unterstellten unter Berücksichtigung von Art. 23 und 24 der genannten Verordnung ein Verbot oder Bedingungen von bzw. an Leerverkäufe nach Art. 20 der genannten Verordnung zu verhängen;
g) den der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und diesem Gesetz Unterstellten unter Berücksichtigung von Art. 23 und 24 der genannten Verordnung eine Beschränkung von Transaktionen mit Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel nach Art. 21 der genannten Verordnung aufzuerlegen;
h) als für den Handelsplatz zuständige Behörde von den der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und diesem Gesetz Unterstellten unter Berücksichtigung von Art. 24 der genannten Verordnung ein Verbot oder eine Beschränkung von Leerverkäufen nach Art. 23 anzuordnen.