954.7
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 83 ausgegeben am 28. Januar 2025
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über die Abänderung des EWR-Leerverkaufsverordnung-Durchführungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 2. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EWR-Leerverkaufsverordnung-Durchführungsgesetz; EWR-LVDG), LGBl. 2016 Nr. 147, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 2
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 4 Abs. 2 Bst. e bis h
2) Die FMA ist insbesondere befugt:
e) von den der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und diesem Gesetz Unterstellten unter Berücksichtigung von Art. 23 und 24 der genannten Verordnung die Einhaltung der Melde- und Offenlegungspflichten im Hinblick auf bestimmte Finanzinstrumente nach Art. 18 und 19 der genannten Verordnung zu verlangen;
f) über die der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und diesem Gesetz Unterstellten unter Berücksichtigung von Art. 23 und 24 der genannten Verordnung ein Verbot oder Bedingungen von bzw. an Leerverkäufe nach Art. 20 der genannten Verordnung zu verhängen;
g) den der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und diesem Gesetz Unterstellten unter Berücksichtigung von Art. 23 und 24 der genannten Verordnung eine Beschränkung von Transaktionen mit Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel nach Art. 21 der genannten Verordnung aufzuerlegen;
h) als für den Handelsplatz zuständige Behörde von den der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und diesem Gesetz Unterstellten unter Berücksichtigung von Art. 24 der genannten Verordnung ein Verbot oder eine Beschränkung von Leerverkäufen nach Art. 23 anzuordnen.
Art. 7 Abs. 2 Bst. f
2) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer:
f) einer Anordnung der FMA nach diesem Gesetz oder einer Anordnung der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 nicht nachkommt.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Wertpapierfirmengesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 73/2024 und 132/2024