vom 5. Dezember 2024
Das Datenschutzgesetz (DSG) vom 4. Oktober 2018, LGBl. 2018 Nr. 272, wird wie folgt abgeändert:
Art. 37 Abs. 1 Bst. c und d
1) Das Recht nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679, keiner ausschliesslich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, besteht über die in Art. 22 Abs. 2 Bst. a und c der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen hinaus nicht, wenn die Entscheidung im Rahmen:
c) des Kreditgeschäfts nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Bankengesetzes ergeht; oder
d) der Erbringung bzw. Ausübung einer Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit sowie Nebendienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes oder der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung sowie Nebendienstleistung nach Art. 3 des Vermögensverwaltungsgesetzes ergeht.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bankengesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
74/2024 und
137/2024