235.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 87 ausgegeben am 28. Januar 2025
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über die Abänderung des Datenschutzgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Datenschutzgesetz (DSG) vom 4. Oktober 2018, LGBl. 2018 Nr. 272, wird wie folgt abgeändert:
Art. 37 Abs. 1 Bst. c und d
1) Das Recht nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679, keiner ausschliesslich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, besteht über die in Art. 22 Abs. 2 Bst. a und c der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen hinaus nicht, wenn die Entscheidung im Rahmen:
c) des Kreditgeschäfts nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Bankengesetzes ergeht; oder
d) der Erbringung bzw. Ausübung einer Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit sowie Nebendienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes oder der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung sowie Nebendienstleistung nach Art. 3 des Vermögensverwaltungsgesetzes ergeht.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bankengesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 74/2024 und 137/2024