952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 94 ausgegeben am 28. Januar 2025
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. a
1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegen der FMA die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der nachfolgenden Gesetze einschliesslich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen:
a) Gesetz über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG);
Anhang 1 Abschnitt A sowie Abis Einleitungssatz und Bst. d
A. Banken, E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute sowie Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften
1. Die Gebühr für die Erteilung oder Verweigerung einer Bewilligung sowie für die Anerkennung nach dem Bankengesetz (BankG), E-Geldgesetz (EGG) und Zahlungsdienstegesetz (ZDG) beträgt für:
a) Banken:
aa) bei einer Bewilligung nach Art. 16 BankG: 100 000 Franken;
bb) bei einer Bewilligung nach Art. 16 iVm Art. 17 BankG: 50 000 Franken;
b) Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften: 50 000 Franken;
c) E-Geld-Institute: 30 000 Franken;
d) Zahlungsinstitute: 30 000 Franken;
e) Agenten:
aa) juristische Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher Zahlungsdienste ausführt;
bb) natürliche Personen: 1 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher Zahlungsdienste ausführt;
f) anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften: 20 000 Franken.
2. Die Gebühr für den Entzug einer Bewilligung oder den Widerruf einer Anerkennung nach dem Bankengesetz, E-Geldgesetz oder Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
a) Banken:
aa) bei einem Entzug nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a bis l BankG: 60 000 Franken;
bb) bei einem Entzug nach Art. 33 Abs. 1 Bst. m BankG: 30 000 Franken;
b) Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften: 30 000 Franken;
c) E-Geld-Institute: 30 000 Franken;
d) Zahlungsinstitute: 30 000 Franken;
e) Agenten: 1 000 Franken;
f) anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften: 20 000 Franken.
3. Die Gebühr für das Erlöschen einer Bewilligung oder einer Anerkennung nach dem Bankengesetz, E-Geldgesetz oder Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
a) Banken: 30 000 Franken;
b) Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften: 15 000 Franken;
c) E-Geld-Institute: 15 000 Franken;
d) Zahlungsinstitute: 15 000 Franken;
e) Agenten: 1 000 Franken;
f) anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften: 10 000 Franken.
4. Die Gebühr für nachstehende Erledigungen im Rahmen einer Registrierung von Kontoinformationsdienstleistern nach dem Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
a) die Erteilung oder Verweigerung einer Registrierung: 15 000 Franken;
b) den Entzug einer Registrierung: 15 000 Franken;
c) das Erlöschen einer Registrierung: 7 500 Franken.
5. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Bankengesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt für:
a) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 29 Abs. 3 BankG gegenüber Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die keine Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 BankG besitzen: 10 000 Franken;
b) die Untersagung der Errichtung einer Repräsentanz einer Drittstaatsbank im Inland nach Art. 57 Abs. 3 BankG: 15 000 Franken;
c) die Prüfung von Anzeigen im Rahmen des Verfahrens zur Errichtung von Zweigstellen und zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 40 bis 43 BankG:
aa) Anzeigen zur Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nach Art. 40 und 42 BankG: 1 000 Franken;
bb) Anzeigen zur Aufnahme der Tätigkeit in einem anderen EWR-Mitgliedstaat im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 41 und 43 BankG: 500 Franken;
d) die Genehmigung oder den Einspruch in einem Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 59 BankG: 30 000 Franken;
e) die Erteilung oder Verweigerung einer Genehmigung nach Art. 90 Abs. 1 Bst. a bis i und l bis p BankG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erteilenden Genehmigung: 500 bis 30 000 Franken;
f) die Erteilung oder Verweigerung einer Genehmigung nach Art. 90 Abs. 1 Bst. k und q BankG: 5 000 Franken;
g) die Festlegung eines G-SRI-Puffers nach Art. 101 Abs. 1 BankG oder eines A-SRI-Puffers nach Art. 102 Abs. 1 iVm Abs. 3 BankG: 10 000 Franken;
h) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 154 Abs. 3 BankG gegenüber Banken: 10 000 bis 60 000 Franken;
i) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 154 Abs. 5 BankG gegenüber Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Holdinggesellschaften: 15 000 Franken;
k) die Empfehlung für zusätzliche Eigenmittel nach Art. 156 BankG: 10 000 Franken;
l) die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen nach Art. 157 BankG: 10 000 Franken;
m) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 174 BankG gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BankG ausüben: 10 000 Franken;
n) die Genehmigung der Verringerung, der Kündigung, der Tilgung, der Rückzahlung oder des Rückkaufs von Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder zu Verringerung, Ausschüttung oder Neueinstufung des mit solchen Instrumenten verbundenen Agios nach Art. 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: 5 000 Franken;
o) die Genehmigung der gemeinsamen Anwendung der Kriterien des Teils 3 Titel ll Kapitel 3 Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (auf interne Beurteilungen beruhender Ansatz, IRB-Ansatz) durch ein EWR-Mutterinstitut und seine Tochterunternehmen nach Art. 20 Abs. 6 der genannten Verordnung: 30 000 Franken;
p) die Genehmigung der gemeinsamen Anwendung der Kriterien nach Art. 321 und 322 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (fortgeschrittener Messansatz) durch Mutter und Töchter nach Art. 20 Abs. 6 der genannten Verordnung: 30 000 Franken;
q) die Genehmigung der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko nach dem fortgeschrittenen Ansatz nach Teil 3 Titel lll Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch eine Bank nach Art. 312 Abs. 2 der genannten Verordnung: 30 000 Franken;
r) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis q vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. Erledigungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.
6. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem E-Geldgesetz beträgt für:
a) die Vorschreibung oder Genehmigung einer abweichenden Eigenkapitalunterlegung nach Art. 10 Abs. 3 EGG: 5 000 Franken;
b) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung von Missständen nach Art. 35 Abs. 5 EGG: 10 000 Franken;
c) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 35 Abs. 6 EGG: 5 000 Franken;
d) die Abordnung eines Sachverständigen nach Art. 35 Abs. 7 EGG: 10 000 Franken;
e) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis d vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. Erledigungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.
7. Die Gebühr für die Erledigungen der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
a) die Abordnung eines Sachverständigen nach Art. 35 Abs. 6 ZDG: 10 000 Franken;
b) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung von Missständen nach Art. 35 Abs. 7 ZDG: 10 000 Franken;
c) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 35 Abs. 8 ZDG: 1 000 bis 30 000 Franken;
d) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis c vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. Erledigungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.
8. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) beträgt für:
a) die Erstellung eines Abwicklungsplanes:
aa) für Unternehmen, deren Bilanzsumme des letzten geprüften Jahresabschlusses auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis 5 Milliarden Franken nicht übersteigt: 20 000 Franken;
bb) für Unternehmen, deren Bilanzsumme des letzten geprüften Jahresabschlusses auf Einzelbasis oder konsolidierter Basis 5 Milliarden Franken übersteigt: 150 000 Franken;
b) den Erlass einer Verfügung zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Art. 58b Abs. 1 SAG: 1 000 Franken;
c) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a und b vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. Erledigungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.
9. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Wertpapierdienstleistungsgesetz (WPDG) beträgt für:
a) die Eintragung eines vertraglich gebundenen Vermittlers einer Bank in das Register nach Art. 24 Abs. 4 WPDG:
aa) für juristische Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;
bb) für natürliche Personen: 1 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;
b) die Löschung der Eintragung eines vertraglich gebundenen Vermittlers einer Bank aus dem Register nach Bst. a: 1 000 Franken;
c) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 33 Abs. 3 und 4 sowie Art. 49 WPDG gegenüber Banken: 10 000 bis 60 000 Franken;
d) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis c vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Erledigung 1 000 bis 10 000 Franken. Erledigungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.
Abis. Sicherungseinrichtungen
Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAG) betragen für:
d) den Wechsel der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 25 Abs. 4 EAG: 5 000 Franken.
Anhang 2 Kapitel I Abschnitt A Ziff. 1 Bst. a Einleitungssatz und Unterbst. aa, Bst. b Einleitungssatz und Unterbst. aa sowie Bst. c Einleitungssatz und Unterbst. aa Ziff. 5 Bst. b, Abschnitt Abis Ziff. 2 und 3, Abschnitt B, C Ziff. 1 Bst. a und Ziff. 5 Bst. b, Abschnitt D Ziff. 1 Bst. a, Ziff. 5 Bst. b und Ziff. 5a, Abschnitt F Ziff. 1 Bst. b und Abschnitt G bis I, Kapitel VI Ziff. 2 bis 4 sowie Kapitel VII Ziff. 2 Bst. a, Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a
I. Aufsichtsbereich Banken
A. Banken
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) Banken, die nicht der konsolidierten Aufsicht durch die FMA unterliegen: 100 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 50 000 Franken je Zweigstelle einer liechtensteinischen Bank;
b) Gruppen, die der konsolidierten Aufsicht durch die FMA unterliegen: 200 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 25 000 Franken je Zweigstelle einer liechtensteinischen Bank, sowie zusätzlich bei Gruppen je ausländische Tochtergesellschaft, die als Bank tätig ist;
c) Banken und Gruppen mit einem reduzierten Anfangskapital nach Art. 18 Abs. 3 BankG: 50 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 25 000 Franken je Zweigstelle einer liechtensteinischen Bank sowie zusätzlich bei Gruppen je ausländische Tochtergesellschaft, die als Bank tätig ist;
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
b) Banken mit Zweigstellen, ausländischen Repräsentanzen oder Gruppen, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen: höchstens 1 300 000 Franken.
Abis. Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften
2. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die der konsolidierten Aufsicht durch die FMA unterliegen, ist die Bilanzsumme per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
3. Bei neu bewilligten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die der konsolidierten Aufsicht durch die FMA unterliegen, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis der Bilanzsumme des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
B. Aufgehoben
C. E-Geld-Institute
1. Die Grundabgabe beträgt für E-Geld-Institute 20 000 Franken pro Jahr zuzüglich eines Zuschlags von:
a) 5 000 Franken je Zweigstelle eines liechtensteinischen E-Geld-Instituts;
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
b) E-Geld-Institute mit Zweigstellen oder ausländischen Repräsentanzen, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen: höchstens 500 000 Franken.
D. Zahlungsinstitute
1. Die Grundabgabe beträgt für Zahlungsinstitute 20 000 Franken pro Jahr zuzüglich eines Zuschlags von:
a) 5 000 Franken je Zweigstelle eines liechtensteinischen Zahlungsinstituts;
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
b) Zahlungsinstitute mit Zweigstellen oder ausländischen Repräsentanzen, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen: höchstens 500 000 Franken.
5a. Die Grundabgabe und der Zuschlag für registrierte Kontoinformationsdienstleister mit Zweigstellen oder ausländischen Repräsentanzen, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen, richtet sich nach Ziff. 1; die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt höchstens 80 000 Franken.
F. Sanierung und Abwicklung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und Wertpapierfirmen nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
1. Die Grundabgabe für die Tätigkeit der FMA als Abwicklungsbehörde nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz beträgt pro Jahr für:
b) Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 BankG: 20 000 Franken;
G. Aufgehoben
H. Aufgehoben
I. Aufgehoben
VI. Zentrale Gegenparteien im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
2. Die Zusatzabgabe beträgt für zentrale Gegenparteien nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 0.001 % des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes. Massgebend ist das Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen zentralen Gegenparteien ist das Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen zentralen Gegenparteien, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes im ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
VII. Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Zentralverwahrer nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014:
a) 0.0001 % des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 1 Abschnitt C des Wertpapierdienstleistungsgesetzes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierabwicklungssystem; und
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Zentralverwahrern ist für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend:
a) in den Fällen nach Ziff. 2 Bst. a das Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 1 Abschnitt C des Wertpapierdienstleistungsgesetzes;
4. Bei neu zugelassenen Zentralverwahrern, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe wie folgt erhoben:
a) in den Fällen nach Ziff. 2 Bst. a für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Gesamtvolumens aller abgewickelten Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 1 Abschnitt C des Wertpapierdienstleistungsgesetzes im ersten zu erstellenden Jahresabschluss. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bankengesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 74/2024 und 137/2024