vom 5. Dezember 2024
Das Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die Liechtensteinische Landesbank (LLBG), LGBl. 1992 Nr. 109, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 16
Verpflichtung zur externen Revision
Die Landesbank hat ihre Geschäftstätigkeit durch eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach dem Bankengesetz prüfen zu lassen. Die Generalversammlung bestellt die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bankengesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
74/2024 und
137/2024