216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 98 ausgegeben am 28. Januar 2025
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 297f Abs. 2
2) Die Leistung der Einlage durch Geld oder Verrechnung muss bei einer Bank im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes erfolgen.
Art. 347a Abs. 3 Bst. d
3) Folgende Unternehmen von öffentlichem Interesse sind nicht verpflichtet, einen Prüfungsausschuss einzusetzen:
d) Banken im Sinne von Art. 4 des Bankengesetzes, deren Anteile in keinem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind und die dauernd oder wiederholt ausschliesslich Schuldtitel ausgegeben haben, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sofern der Gesamtnominalwert aller derartigen Schuldtitel weniger als 122 000 000 Franken beträgt und sie keinen Prospekt nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2017/11292 veröffentlicht haben.
Art. 1131 Abs. 1
1) Für Banken im Sinne von Art. 4 des Bankengesetzes und Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Wertpapierfirmengesetzes gelten unabhängig von ihrer Rechtsform, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ausser den Vorschriften des 1. Abschnittes dieses Titels die Vorschriften des 2. Abschnittes dieses Titels für grosse Gesellschaften sowie Art. 119 und 120 des Bankengesetzes bzw. Art. 43 des Wertpapierfirmengesetzes. Als Banken und Wertpapierfirmen im Sinne dieses Unterabschnittes gelten auch Mutterunternehmen, deren Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen (Beteiligungsgesellschaften), sofern diese Tochterunternehmen überwiegend Banken, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute oder Zahlungsinstitute sind; zur Beurteilung des Kriteriums "überwiegend" sind Art. 6 und 9 des Finanzkonglomeratsgesetzes sinngemäss anzuwenden.
Art. 1138g Abs. 1 Bst. b und d
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Unternehmen von öffentlichem Interesse:
b) Banken im Sinne von Art. 4 des Bankengesetzes;
d) Marktbetreiber einschliesslich eines liechtensteinischen Börseunternehmens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 2 des Handelsplatz- und Börsegesetzes.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bankengesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 74/2024 und 137/2024

2   Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)