952.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 101 ausgegeben am 28. Januar 2025
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. a und abis
1) Dieses Gesetz gilt für Sorgfaltspflichtige. Dies sind:
a) Banken mit einer Bewilligung nach dem Bankengesetz;
abis) Wertpapierfirmen mit einer Zulassung nach dem Wertpapierfirmengesetz;
Art. 7a Abs. 2
2) Die Sorgfaltspflichtigen haben bei diskretionär ausgestalteten Rechtsträgern im Zeitpunkt der Auszahlung die Identität des Ausschüttungsempfängers festzustellen und durch angemessene Massnahmen zu überprüfen; für Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und abis gilt dies nur in Bezug auf Vermögenswerte, die bei ihnen gebucht wurden. Handelt es sich bei dem Ausschüttungsempfänger um einen Rechtsträger, so sind die daran wirtschaftlich berechtigten Personen als Ausschüttungsempfänger festzustellen und durch angemessene Massnahmen zu überprüfen.
Art. 29f Abs. 2
2) Die Banken nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Wertpapierfirmen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. abis haben die nach Abs. 1 erforderlichen Daten dem Kontenregister laufend auf elektronischem Weg zu übermitteln.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bankengesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 74/2024 und 137/2024