946.223.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 108 ausgegeben am 28. Januar 2025
Verordnung
vom 28. Januar 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften sowie der Beschlüsse (GASP) 2023/381 und (GASP) 2024/2894 des Rates der Europäischen Union vom 20. Februar 2023 und 18. November 2024 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 19. Januar 2016 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran, LGBl. 2016 Nr. 10, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1a
Der bisherige Anhang 1a wird durch folgenden Anhang ersetzt:
Anhang 1a
(Art. 3a Abs. 1 bis 4 und Art. 15a)
Güter und Technologie, die unter die Verbote nach Art. 3a fallen
A. Begriffe
In diesem Anhang bedeuten:
a) Luftfahrzeug: Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln;
b) monolithisch integrierte Mikrowellenschaltung (MMIC): monolithisch integrierte Schaltung, die bei Frequenzen im Mikrowellen- oder Millimeterbereich arbeitet;
c) Primärzelle: Zelle, die nicht durch irgendeine andere Quelle aufgeladen werden kann;
d) Satellitennavigationssystem: System zur Berechnung der Standorte von Empfangsgeräten auf der Grundlage der von den Satelliten empfangenen Signale, einschliesslich globale Satellitennavigationssysteme (GNSS) und regionale Satellitennavigationssysteme (RNSS);
e) unbemanntes Luftfahrzeug (UAV): Luftfahrzeug, das in der Lage ist, ohne Anwesenheit einer Person an Bord einen Flug zu beginnen, einen kontrollierten Flug beizubehalten und die Navigation durchzuführen.
B. Kategorie 1 - Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung
HS-Code
Beschreibung
 
Energetische Materialien wie folgt und Mischungen daraus:
ex 2812 90
Difluoramin (CAS-Nr. 10405-27-3)
ex 2850 00 ex 2908 99 ex 3602 00
Bleiazid (CAS-Nr. 13424-46-9), normales Bleistyphnat (CASNr. 15245440) und basisches Bleistyphnat (CASNr. 12403826) und sonstige Anzünder, die Azide oder komplexe Azide enthalten
ex 2904 20
Trinitronaphthalin (CUS-Nr. 90003)
ex 2904 20
Tetranitronaphthalin
ex 2904 20
Trinitroxylol
ex 2904 20
2,4,6-Trinitrotoluol (TNT) (CAS-Nr. 118-96-7)
ex 2905 59
2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5)
ex 2908 99
Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8)
ex 2909 30
Trinitroanisol (CAS-Nr. 606-35-9)
ex 2916 12
Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7)
ex 2917 19
Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5)
ex 2920 90
Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (NG) (CASNr. 55630)
ex 2920 90
Ethylendiamindinitrat (EDDN) (CAS-Nr. 20829-66-7)
ex 2920 90
Pentaerythrittetranitrat (PETN) (CAS-Nr. 78-11-5)
ex 2921 44
4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6)
ex 2921 44
Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7)
ex 2924 21
Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff (CASNr. 611927), Methylethyldiphenylharnstoff
ex 2924 21
N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CASNr. 603543)
ex 2924 21
Methyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff) (CASNr. 13114722)
ex 2924 21
Ethyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff) (CASNr. 64544714)
ex 2931 90
Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA) (CASNr. 75241) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente
ex 2933 79
N-Methyl-2-pyrrolidon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon (CASNr. 872504)
ex 3505 10
Nitrostärke
ex 3601 00
Schwarzpulver
3912 20
Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0)
ex 5402 11 ex 5501 11 ex 5503 11 ex 6815 11 ex 6815 12 ex 6815 19 ex 7019 19
Faser- und fadenförmige Materialien, nicht von Anhang 2 Teil 2 Ziff. 1C010 oder 1C210 GKV erfasst, zur Verwendung in Verbundwerkstoff-Strukturen und mit einem spezifischen Modul von grösser/gleich 3,18 × 106 m und einer spezifischen Zugfestigkeit von grösser/gleich 7,62 × 104 m
ex 2805 30 ex 2846 10 ex 2846 90 ex 5402 11 ex 5501 11 ex 5503 11 ex 6815 11 ex 6815 12 ex 6815 13 ex 6815 19 ex 7019 12 ex 7019 19
Nanomaterialien wie folgt:
a) Halbleiter-Nanomaterialien;
b) Nanoverbundmaterialien; oder
c) die folgenden Kohlenstoff-Nanomaterialien:
1. Kohlenstoff-Nanoröhren,
2. Kohlenstoff-Nanofasern,
3. Fullerene,
4. Graphene, oder
5. Kohlenstoffzwiebeln.
Anmerkungen
Für den vorliegenden Zweck sind Nanomaterialien Materialien, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
1. Sie bestehen aus Partikeln mit einem oder mehreren Aussenmassen im Bereich von 1-100 nm bei mehr als 1 % in der Anzahlgrössenverteilung.
2. Sie haben in einer oder mehreren Dimensionen interne Oberflächenstrukturen im Bereich von 1-100 nm.
3. Sie weisen ein spezifisches Oberflächen-Volumen-Verhältnis von grösser als 60 m 2 /cm 3 auf, mit Ausnahme von Materialien, die aus Partikeln mit einer Grösse von weniger als 1 nm bestehen.
ex 2849 90 ex 8101 10 ex 8101 94 ex 8101 97 ex 8101 99
Wolfram, Wolframcarbid und Legierungen, nicht erfasst von Anhang 2 Teil 2 Ziff. 1C117 und 1C226 GKV und von Anhang 2 Teil B Ziff. II.A1.013 oder II.A1.017 der vorliegenden Verordnung mit mehr als 90 Gew.% Wolfram.
Anmerkung 1
Für den vorliegenden Zweck ist Draht ausgenommen.
Anmerkung 2
Für den vorliegenden Zweck sind chirurgische und medizinische Instrumente ausgenommen.
ex 3901 20 ex 5402 39 ex 5402 49 ex 5402 59 ex 5402 69 ex 5404 90 ex 5407 20 ex 5501 90 ex 5503 90 ex 5506 90 ex 5601 30
Ultra-hochmolekulares Polyethylen (UHMWPE), nicht von Anhang 2 Teil 2 Ziff. 1C010 oder 1C210 GKV erfasst, in einer der folgenden Formen:
a) Primärformen;
b) Filamentgarne oder Einzelfäden;
c) Kabel aus Filamenten;
d) Filamentstränge (Rovings);
e) Stapelfasern oder geschnittene Fasern;
f) Gewebe (Stoffe);
g) Pulpe oder Flock.
C. Kategorie 2 - Werkstoffbearbeitung
HS-Code
Beschreibung
ex 8482 10 ex 8482 20 ex 8482 30 ex 8482 40 ex 8482 50 ex 8482 80 ex 8482 91
Lager und Lagersysteme, die nicht von Anhang 2 Teil 2 Ziff. 2A001 und 2A101 GKV erfasst werden:
a) Kugellager oder Festlager mit vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäss ABEC 7, ABEC 7P oder ABEC 7T oder besser (oder gleichwertiger) ISO-Norm Klasse 4 oder besser und mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen über 573 K (300 °C), entweder unter Verwendung besonderer Werkstoffe oder durch besondere Wärmebehandlung, oder
2. mit Schmierelementen oder Änderungen an Bestandteilen, die gemäss den Spezifikationen des Herstellers besonders konstruiert sind, um den Betrieb der Lager bei Geschwindigkeiten von mehr als 2,3 Mio. DN zu ermöglichen;
b) feste Kegelrollenlager mit vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäss ANSI/ABMA Klasse 00 (Zoll) oder Klasse A (metrischer Wert) oder besser (oder gemäss gleichwertigen Normen) und mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. mit Schmierelementen oder Änderungen an Bestandteilen, die gemäss den Spezifikationen des Herstellers besonders konstruiert sind, um den Betrieb der Lager bei Geschwindigkeiten von mehr als 2,3 Mio. DN zu ermöglichen, oder
2. hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen unter 219 K (-54 °C) oder über 423 K (150 °C),
c) Folienluftlager, hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen von 561 K (288 °C) oder höher und einer spezifischen Belastbarkeit von über 1 MPa;
d) aktive Magnetlagersysteme;
e) selbsteinstellende Lager mit Gewebeeinlage oder Gleitlager mit Gewebeeinlage, hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen unter 219 K (-54 °C) oder über 423 K (150 °C).
Technische Anmerkungen
1. DN ist das Produkt aus dem Durchmesser der Lagerbohrung in mm und der Drehgeschwindigkeit der Lager in U/min.
2. Betriebstemperaturen umfassen die Temperaturen, die bei Abschaltung eines Gasturbinenmotors nach dem Betrieb erreicht werden.
ex 8482 10 ex 8526 10 ex 8526 92
Ausrüstung zur Detektion verborgener Gegenstände, die im Frequenzbereich von 30 GHz bis 3 000 GHz betrieben werden und eine räumliche Auflösung von 0,1 mrad (Milliradiant) bis einschliesslich 1 mrad (Milliradiant) bei einem Sicherheitsabstand von 100 m aufweisen, und andere als von der GKV erfasste Bestandteile hierfür.
Anmerkung: Ausrüstung zur Detektion verborgener Gegenstände umfasst Ausrüstung u. a. zur Kontrolle von Personen, Dokumenten, Gepäck, anderen persönlichen Gegenständen, Fracht oder Post.
Technische Anmerkung:
Der Frequenzbereich erstreckt sich über die Bereiche, die generell als Millimeterwellen, Submillimeterwellen und Terahertzstrahlung eingestuft werden.
ex 8456 30 ex 8457 10 ex 8457 20 ex 8457 30 ex 8458 11 ex 8458 91 ex 8459 10 ex 8459 31 ex 8459 51 ex 8459 61 ex 8460 12 ex 8460 22 ex 8460 23 ex 8460 24 ex 8537 10
Andere als von der GKV erfasste numerische Steuerungen für Werkzeugmaschinen und numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen:
a) numerische Steuerungen für Werkzeugmaschinen:
1. mit vier interpolierenden Achsen zur simultanen Bahnsteuerung,
2. mit zwei oder mehr Achsen zur simultanen Bahnsteuerung und mit einer kleinsten programmierbaren Eingabefeinheit, die besser (kleiner) als 0,001 mm ist, oder
3. numerische Steuerungen für Werkzeugmaschinen mit zwei, drei oder vier interpolierenden Achsen zur simultanen Bahnsteuerung und einer Rechnerschnittstelle (online) zum direkten Empfang von CAD-Daten (CAD=Computer Aided Design) und zur internen Verarbeitung dieser Daten zur Erzeugung von Maschinenbefehlen;
b) Baugruppen zur Bahnsteuerung, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen und mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. Interpolation für mehr als vier Achsen,
2. Echtzeitverarbeitung von Daten, um während der Bearbeitung die Werkzeugbahn, den Vorschub oder die Hauptspindelwerte zu verändern durch:
- automatische Erzeugung und Veränderung von Teileprogrammen für die Bearbeitung in zwei oder mehr Achsen mithilfe von Messzyklen und Zugriff zu Teileprogramm-Quelldaten oder
- adaptive Steuerung mit mehr als einer gemessenen physikalischen und mithilfe eines Kennfeldes (Strategie) verarbeiteten Variablen zur Optimierung des Bearbeitungsprozesses durch Veränderung eines Maschinenbefehls oder mehrerer Maschinenbefehle, oder
3. Rechnerschnittstelle (online) zum direkten Empfang von CADDaten und zur internen Verarbeitung dieser Daten zur Erzeugung von Maschinenbefehlen;
c) numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen, die gemäss den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen Bahnsteuerung in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können und die beiden folgenden Merkmale aufweisen:
1. zwei oder mehr Achsen zur simultanen Bahnsteuerung,
2. eine Positioniergenauigkeit nach ISO 230/2 (2006) mit allen verfügbaren Kompensationen:
- besser als 15 μm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Schleifmaschinen
- besser als 15 μm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Fräsmaschinen
- besser als 15 μm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Drehmaschinen; oder
d) Werkzeugmaschinen, wie folgt, für das Abtragen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder Verbundwerkstoffen, die gemäss den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen Bahnsteuerung in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können:
1. Werkzeugmaschinen, wie folgt, für das Abtragen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder Verbundwerkstoffen, die gemäss den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen Bahnsteuerung in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können:
- eine oder mehrere bahnsteuerungsfähige Schwenkspindeln
Anmerkung: Dies gilt nur für Schleif- oder Fräsmaschinen.
- Planlaufabweichung bei einer Umdrehung der Spindel kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR)
Anmerkung: Dies gilt nur für Drehmaschinen.
- Rundlaufabweichung bei einer Umdrehung der Spindel kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR) oder
- Rundlaufabweichung bei einer Umdrehung der Spindel kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR), oder
2. Funkenerosionsmaschinen (EDM) - Drahterodiermaschinen - mit fünf oder mehr Achsen, die für eine Bahnsteuerung simultan koordiniert werden können.
ex 8207 19 ex 8207 20 ex 8207 50 ex 8207 60 ex 8207 90 ex 8466 10 ex 8466 20 ex 8466 30 ex 8466 93 ex 8537 10 ex 8538 90
Baugruppen, Schaltungen oder Einsätze, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, die in von diesem Anhang erfasst werden:
a) Spindel-Baugruppen, die mindestens aus Spindeln und Lagern bestehen, mit einer Rundlaufabweichung oder Planlaufabweichung bei einer Spindelumdrehung kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR);
b) einschneidige Diamantwerkzeugeinsätze mit folgenden Merkmalen:
1. Schneidkante riss- und riefenfrei in allen Richtungen bei 400facher Vergrösserung,
2. Schneidenradius zwischen 0,1 mm und 5 mm, und
3. Unrundheit des Schneidenradius kleiner (besser) 0,002 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR);
c) besonders konstruierte gedruckte Schaltungen mit montierten Bestandteilen, die gemäss den Spezifikationen des Herstellers numerische Steuerungen, Werkzeugmaschinen oder Positions-Rückmeldeeinrichtungen auf oder über das in diesem Anhang angegebene Niveau verbessern können.
Technische Anmerkung
Dieser Eintrag erfasst keine Laser-Interferometermesssysteme ohne Rückmeldetechniken zur Messung der Verfahrbewegungsfehler von Werkzeugmaschinen, Messmaschinen oder ähnlicher Ausrüstung.
 
Software, besonders entwickelt für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der von diesem Anhang erfassten Werkzeugmaschinen
ex 8456
ex 8457

ex 8458

ex 8459

ex 8460
Digital kontrollierte Werkzeugmaschinen mit einer oder mehreren Linearachsen mit einem Verfahrweg grösser als 8 000 mm.
D. Kategorie 3 - Allgemeine Elektronik
HS-Code
Beschreibung
ex 2827 39 ex 2833 40 ex 3824 99 ex 3919 10 ex 3919 90 ex 3921 90 ex 7410 11 ex 7410 21 ex 8534 00
Chemikalien und Materialien der bei der Herstellung von gedruckten Schaltungen verwendeten Art wie folgt:
a) Druckschaltungs-Verbund-Substrate aus Glasfaser oder Baumwolle (z. B. FR4, FR2, FR6, CEM1, G10);
b) mehrschichtige Druckschaltungs-Substrate, die mindestens eine Schicht aus einem der folgenden Materialien enthalten:
1. Aluminium,
2. Polytetrafluorethylen (PTFE), oder
3. keramische Werkstoffe (z. B. Aluminiumoxid;
c) Ätzchemikalien:
1. Eisenchlorid (CAS-Nr. 7705-08-0),
2. Kupferchlorid (CAS-Nr. 7447-39-4),
3. Ammoniumpersulfat (CAS-Nr. 7727-54-0),
4. Natriumpersulfat (CAS-Nr. 7775-27-1), oder
5. chemische Zubereitungen, besonders konzipiert zum Ätzen und eine der von den Nummern 1-4 erfassten Chemikalien enthaltend;
Anmerkung
Nicht erfasst sind für den vorliegenden Zweck Mischungen von Chemikalien, die eine oder mehrere der in dieser Unternummer erfassten Chemikalien enthalten und in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew. % in der Mischung enthalten ist.
d) Kupferfolie mit einer Mindestreinheit von 95 % und einer Dicke von weniger als 100 μm;
e) polymere Stoffe und Folien daraus mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm, wie folgt:
1. aromatische Polyimide,
2. Parylene,
3. Benzocyclobuten (BCB), oder
4. Polybenzoxazole.
 
Software, besonders entwickelt für die Prüfung, Entwicklung oder Herstellung von gedruckten Schaltungen.
ex 8517 62 ex 8517 71 ex 8517 79 ex 8525 50 ex 8526 92 ex 8529 10 ex 8543 70
Funkfrequenzsysteme und -ausrüstungen, die nicht von der GKV erfasst werden, Bestandteile und Zubehör, besonders konstruiert oder geändert für eine der folgenden Funktionen:
a) Steuerung unbemannter Luftfahrzeuge (UAV);
b) vorsätzliche und selektive Überlagerung, Zurückweisung, Blockierung, Beeinträchtigung oder Irreführung von Funkfrequenzsignalen für die Steuerung unbemannter Luftfahrzeuge (UAV);
c) Verwendung der spezifischen Merkmale des von Drohnen verwendeten Funkfrequenzprotokolls, um deren Betrieb zu stören.
ex 8420 10 ex 8424 89 ex 8479 89 ex 8479 90 ex 8486 40 ex 8543 30
Ausrüstung für die Fertigung von gedruckten Schaltungen (PCB) sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür, wie folgt:
a) Filmherstellungsausrüstung;
b) Lötmasken-Beschichtungsanlagen;
c) Fotoplotter-Ausrüstung;
d) Beschichtungs- oder Galvanisierungsanlagen;
e) Vakuumkammern und -pressen;
f) Rollenlaminatoren;
g) Justierausrüstung; oder
h) Ätzausrüstung.
8532 21
Tantalkondensatoren
8532 22
Aluminium-Elektrolytkondensatoren
8532 24
Mehrschichtige Keramikkondensatoren
ex 8536 69 ex 8536 90
Elektrische Stecker, Verbindungselemente, Buchsen, Jumper, Anschlüsse, Sockel oder Adapter mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) ausgelegt für eine Betriebstemperatur über 398 K (125 °C);
b) ausgelegt für eine Betriebstemperatur unter 218 K (-55 °C); oder
c) ausgelegt für einen Betriebstemperaturbereich von 218 K (-55 °C) bis 398 K (125 °C).
ex 8541 10 ex 8541 21 ex 8541 29 ex 8541 30 ex 8541 49 ex 8541 51 ex 8541 59
Halbleiterbauelemente, die den Militärstandard MIL-STD-750D oder einen anderen gleichwertigen Standard erfüllen.
Technische Anmerkung
Für den vorliegenden Zweck sind Halbleiterbauelemente elektronische Bauteile, die auf die elektronischen Eigenschaften eines Halbleitermaterials angewiesen sind, wie Dioden, Transducer, lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, Thyristoren, Diacs, Triacs oder Transistoren, einschliesslich Feldeffekttransistoren in MOS-Technik (MOSFET), FETs, FinFETs, IGBT.
8541 60
Gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle
ex 8542 31 ex 8542 39
Integrierte Schaltungen wie folgt: anwenderprogrammierbares Logikgatter (Field Programmable Gate Array, FPGA), Mikrocontroller, Mikroprozessoren, Signalprozessoren, Signalanalysatoren, Analog-Digital-Wandler (ADC), Spannungsregler, Video-Encoder und Gleichstrom-Gleichstrom-Wandler
ex 8542 32
Speicherschaltungen wie folgt:
a) elektrisch programmierbare und löschbare Festwertspeicher (EEPROM) mit Speicherkapazität von:
1. mehr als 16 Mbit pro Paket für Flash-Speicher-Typen, oder
2. mehr als einem der folgenden Grenzwerte für alle anderen EEPROM-Typen:
- mehr als 1 Mbit pro Paket, oder
- mehr als 256 kbit pro Paket und maximale Zugriffszeit kleiner als 80 ns;
b) statische Schreib-Lese-Speicher (SRAM) mit einer Speicherkapazität von:
1. mehr als 1 Mbit pro Paket, oder
2. mehr als 256 kbit pro Paket und maximale Zugriffszeit kleiner als 25 ns.
ex 8542 33 ex 8543 70
MMIC-Verstärker und -Geräte
ex 8548 00
HF- oder EMI-Abschirmung gegen elektromagnetische Interferenzen, geeignet für Luftfahrzeuge
ex 9030 31 ex 9030 32 ex 9030 33 ex 9030 39 ex 9030 84 ex 9030 89 ex 9031 49 ex 9031 80
Automatische optische Prüfausrüstung zum Testen von gedruckten Schaltungen (PCB) auf der Grundlage optischer oder elektrischer Sensoren, die Qualitätsmängel hinsichtlich einer der folgenden Punkte erkennen können:
a) Abstände, Fläche, Volumen oder Höhe;
b) Billboarding;
c) Bauteile (vorhanden, nicht vorhanden, gedreht, versetzt, Polarität, schief);
d) Lot (Lötbrückenbildung, mangelhafte Lötfugen);
e) Verbindungen (unzureichende Paste, Abheben);
f) Tombstoning; oder
g) elektrischer Test (Kurzschlüsse, geöffnete Kontakte, Widerstand, Kapazität, Leistung, Netzleistung).
E. Kategorie 4 - Rechner
HS-Code
Beschreibung
ex 8471
Elektronische Rechner und verwandte Geräte sowie elektronische Baugruppen und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgelegt für den Betrieb bei Umgebungstemperaturen oberhalb 343 K (70 °C)
ex 8471
Digitalrechner, einschliesslich Geräten zur Signaldatenverarbeitung oder Bildverarbeitung, mit einer angepassten Spitzenleistung (APP) grösser/gleich 0,0128 gewichtete TeraFLOPS (WT)
ex 8471
Hybridrechner und elektronische Baugruppen sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die Analog-Digital-Wandler enthalten und folgende Eigenschaften aufweisen:
a) 32 oder mehr Kanäle; und
b) Auflösung grösser/gleich 14 bit (ohne Vorzeichen) bei Wandlungsraten grösser/gleich 200 000 Hz.
F. Kategorie 5 - Telekommunikation und Informationssicherheit
HS-Code
Beschreibung
ex 8517 62 ex 8517 69
Telekommunikationsapparate, -geräte oder -anlagen für Luftfahrzeuge
G. Kategorie 6 - Sensoren und Laser
HS-Code
Beschreibung
ex 8506
Primärzellen oder Batterien mit einer Energiedichte, die grösser oder gleich 150 Wh/kg bei 293 K (20 °C) ist
8525 83
Nachtsichtkameras
ex 8525 89 ex 9006 30
Kameras, die die Kriterien von Anhang 2 Teil 2 Ziff. 6A003 Bst. b Ziff. 4 GKV erfüllen
ex 8529 90 ex 8542 39 ex 9006 91 ex 9013 80 ex 9025 80 ex 9025 90 ex 9026 80 ex 9026 90 ex 9027 50 ex 9032 10
Optische Sensoren wie folgt:
a) Bildverstärkerröhren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
1. Bildverstärkerröhren mit folgenden Eigenschaften:
- Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs grösser als 400 nm und kleiner/gleich 1 050 nm
- Mikrokanalplatte zur elektronischen Bildverstärkung mit einem Lochabstand (Lochmitte zu Lochmitte) kleiner als 25 μm; und
- mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. eine S-20-, S-25- oder multialkalische Fotokathode
2. eine GaAs- oder GaInAs-Fotokathode,
2. besonders konstruierte Mikrokanalplatten mit folgenden Eigenschaften:
- 15 000 oder mehr Röhrchen je Platte und
- Lochabstand (Lochmitte zu Lochmitte) kleiner als 25 μm;
b) Ausrüstung zur direkten Bildgebung für das sichtbare oder Infrarot-Spektrum mit Bildverstärkerröhren mit den Eigenschaften der Bildverstärkerröhren, die in dieser Erfassung enthalten sind.
ex 9006 30
Luftbild-Überwachungskameras
ex 9013 20 ex 9013 80 ex 9013 90 ex 9015 10 ex 9015 80 ex 9015 90 ex 9031 80 ex 9031 90 ex 9033
Luftgestützte Laser-Entfernungsmesser
ex 8506
Primärzellen oder Batterien und Komponenten mit einer Energiedichte grösser/gleich 150 Wh/kg bei 293 K (20 °C)
Technische Anmerkungen
1. Für den vorliegenden Zweck wird die Energiedichte (Wh/kg) berechnet aus der Nominalspannung multipliziert mit der nominellen Kapazität (in Amperestunden [Ah]) geteilt durch die Masse (in Kilogramm). Falls die nominelle Kapazität nicht angegeben ist, wird die Energiedichte berechnet aus der quadrierten Nominalspannung multipliziert mit der Entladedauer (in Stunden), dividiert durch die Entladelast (in Ohm) und die Masse (in Kilogramm).
2. Für den vorliegenden Zweck wird Zelle definiert als ein elektrochemisches Bauelement, das über positive und negative Elektroden sowie über einen Elektrolyten verfügt und eine Quelle für elektrische Energie ist. Sie ist die Grundeinheit einer Batterie.
3. Für den vorliegenden Zweck wird Primärzelle definiert als eine Zelle, die nicht durch irgendeine andere Quelle aufgeladen werden kann.
ex 8526 10 ex 8529 90 ex 9015 10 ex 90
Andere als von der GKV erfasste Radarsysteme, -geräte und wichtige Bestandteile sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:
a) andere als von der GKV erfasste Luftfahrzeug- Bordradarsysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b) weltraumgeeignetes Laser- oder Lichtradar (LIDAR, Light Detection And Ranging), besonders konstruiert für die Landvermessung oder für meteorologische Beobachtung;
c) Millimeterwellen-Enhanced-Vision-Bildgebungssysteme für Radar, besonders konstruiert für Luftfahrzeuge mit rotierenden Tragflächen und mit folgenden Eigenschaften:
1. Betriebsfrequenz 94 GHz,
2. mittlere Ausgangsleistung kleiner als 20 mW,
3. Radarbündelbreite 1 Grad, und
4. Betriebsbereich grösser/gleich 1 500 m.
ex 9015 80 ex 9031 80
Magnetometer, supraleitende elektromagnetische Sensoren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:
a) andere als von der GKV erfasste Magnetometer mit einer Empfindlichkeit kleiner (besser) als 1,0 nT (rms)/√Hz;
Technische Anmerkung: Für den vorliegenden Zweck bezeichnet Empfindlichkeit (Rauschpegel) den quadratischen Mittelwert des geräteseitig begrenzten Grundrauschens, bei dem es sich um das kleinste messbare Signal handelt.
b) supraleitende elektromagnetische Sensoren, Bestandteile aus supraleitenden Werkstoffen oder Materialien:
1. konstruiert zum Betrieb mindestens eines ihrer supraleitenden Bestandteile bei Temperaturen unterhalb der kritischen Temperatur (einschliesslich Josephson-Elementen und SQUIDs [superconductive quantum interference devices]),
2. konstruiert zum Erkennen von Änderungen des elektromagnetischen Felds bei Frequenzen kleiner/gleich 1 kHz, sowie
3. mit einer der folgenden Eigenschaften:
- mit Dünnfilm-SQUIDs, deren kleinste Strukturabmessung kleiner ist als 2 μm, und mit zugehörigen Ein- und Ausgangskopplungsschaltungen
- konstruiert zum Betrieb mit einer Magnetfeldänderungsgeschwindigkeit von mehr als 1 × 106 magnetischen Flussquanten pro Sekunde
- konstruiert zum Betrieb ohne magnetische Abschirmung innerhalb des Erdmagnetfelds oder
- mit einem Temperaturkoeffizienten kleiner (weniger) als 0,1 magnetische Flussquanten/K.
ex 9015 80
Andere als von der GKV erfasste Schwerkraftmesser (Gravimeter) konstruiert oder geändert für die Verwendung an Land, wie folgt:
a) mit einer statischen Genauigkeit kleiner (besser) als 100 μGal; oder
b) solche mit Quarzelement (Worden-Prinzip).
 
Andere als von der GKV erfasste Software, besonders entwickelt für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von Gütern, die von Anhang 2 Teil 2 Ziff. 6A002 und 6A003 GKV erfasst werden, sowie Radare, Magnetometer und Schwerkraftmesser, die in die Kategorie 6 der vorliegenden Verordnung fallen.
H. Kategorie 7 - Luftfahrtelektronik und Navigation
HS-Code
Beschreibung
ex 8517 61 ex 8526 92 ex 8537 10 ex 8543 70 90
ex 8807 30
Fernsteuerungsgeräte für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV)
ex 8517 62 ex 8517 69
Telekommunikationsapparate, -geräte oder -anlagen für Luftfahrzeuge
ex 8517 71 ex 8529 10
Antennen und Antennenreflektoren für Luftfahrzeuge
ex 8517 71 ex 8526 10 ex 8526 91 ex 8526 92 ex 8529 10 ex 8529 90
Ausrüstung für Satellitennavigationssysteme, einschliesslich für den Empfang von GNSS-Signalen geeigneter Antennen
ex 8526 10 ex 8529 90
Radargeräte für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) und speziell konzipierte Komponenten hierfür, namentlich folgende Radargeräte: Lichtradar (LIDAR), Funkmessvisier (Airborne Intercept, AI), Zielverfolgungsradar (Target Tracking, TT), Flugabwehrartillerie (Anti-aircraft Artillery, AAA), Zielerfassungsradar (Target Acquisition, TA), luftgestützte Frühwarnung (Airborne Early Warning, AEW)
ex 8526 91 ex 8529 90
Funknavigationsgeräte für Luftfahrzeuge und speziell konzipierte Komponenten hierfür
ex 8537 10 ex 8807 30
Flugsteuerorgane (FCU) für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV)
ex 8543 70
Digitale Flugdatenschreiber
Anmerkung: Umfasst nicht Flugdatenschreiber mit folgenden Eigenschaften:
a) zugelassen von den zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements; und
b) bestimmt für ein nichtmilitärisches Luftfahrzeug, für das eines der folgenden Dokumente von einem oder mehreren EU Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für ein Luftfahrzeug mit diesem speziellen Triebwerkstyp ausgestellt wurde:
1. eine zivile Musterzulassung, oder
2. ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument.
ex 9014 20 ex 9014 80 ex 9014 90
Trägheitsnavigationssysteme, Trägheitsplattformen (IMU), Beschleunigungsmesser oder Kreisel
I. Kategorie 9 - Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
HS-Code
Beschreibung
8407 10
Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren) für Luftfahrzeuge
ex 8408 90
Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) für Luftfahrzeuge
8409 10
Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren für Luftfahrzeuge bestimmt
ex 8411 11 ex 8411 12 ex 8411 21 ex 8411 22 ex 8411 91
Turbostrahltriebwerke und Turbopropellertriebwerke für Luftfahrzeuge sowie Teile dafür
ex 8526 92 ex 8529 90
Systeme für die Flugbeendigung und speziell konstruierte Komponenten.
Anmerkung: Für den vorliegenden Zweck werden digitale und analoge Kommunikationsstandards für Flugbeendigungssysteme, einschliesslich verschlüsselter Betriebsarten, erfasst.
Technische Anmerkungen
1. Für den vorliegenden Zweck kann die Flugbeendigung einen kontrollierten Sinkflug, eine Selbstzerstörung oder eine Detonation der Gefechtsköpfe zur Minimierung des Risikos von Kollateralschäden umfassen.
2. Für den vorliegenden Zweck sind Komponenten Boden- und Bordausrüstung, Befehlsauslöser, Codierer, Verstärker- Kontroller, Empfänger zur Befehlsüberprüfung, Verstärker, Sender, Decoder und Empfänger.
ex 8805 10
Bodendienstgeräte für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV)
ex 8501
ex 8807 30
Servomotoren für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV)
ex 8805 10 ex 8807 30
Startapparate und -vorrichtungen für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV)
8806 21 8806 22 8806 23 8806 24 8806 29 8806 91 8806 92 8806 93 8806 94 8806 99
ex 8807 30
Unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) und Teile davon, ausgenommen solche für die Beförderung von Fluggästen
ex 8807 30
Bodendienstgeräte für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV)
ex 9031 20 ex 9031 80
Andere als von der GKV erfasste Prüfausrüstung für Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Anmerkung: Für den vorliegenden Zweck werden die folgenden Güter und die zugehörige Software erfasst:
- Prüfstand für den Lastenabwurf und andere Einrichtungen zur Simulation einer sicheren Trennung vom Luftfahrzeug oder Startsystem;
- Salznebelkammern für Temperatur- und Feuchtigkeitsbereiche zur Durchführung von Oxidationstests;
- Kammern zur Durchführung von Fungustests;
- Einrichtungen für Beschleunigungs-, Stoss- und Transportstossprüfungen ;
- Vibrationskammern mit Höhen-, Temperatur- und Feuchtigkeitsbereichen;
- Kammern zur Prüfung bei explosiver Dekompression;
- Kammern für Temperatur-, Feuchtigkeits- und Sonnenstrahlungsprüfungen;
- Geräte zur Schätzung der erfassten Sonneneinstrahlung für Sonneneinstrahlungsprüfungen;
- Schwingungserreger für Sinus-, Rausch- und Schockprüfungen, kombinierbar mit Höhen-, Temperatur- und Feuchtigkeitsprüfungen;
- Rütteltisch für Längs- und Querprüfungen in Kombination mit Temperaturkammern;
- Überdruckkammern.
J. Kategorie 10 - Technologie
Technologie, die für die Erprobung, Entwicklung oder Herstellung der vorstehend aufgeführten Ausrüstung konzipiert oder speziell angepasst wurde.
Anhang 7 Bst. A Ziff. 171
 
Name
Identifizierungsinformationen
Gründe
171.
KARIMI Farzin
(a.k.a. KARIMI MAZALGHANCHAY Farzin)
DOB: 07.12.1992
POB: Iran
Nationality:
Iranian
Gender: male
ID number: 0440273961
Function:
Member of Iran’s Ministry of
Intelligence and Security (MOIS); co-founder of Ravin Academy
Farzin Karimi is a member of the Iranian Ministry of Intelligence and Security (MOIS) and co-founder of EU-listed Ravin Academy, an entity that trains individuals in cyber security and hacking, and recruits from among these trainees for the MOIS.
The MOIS is widely involved in infiltrating internal opposition groups, monitoring domestic threats and expatriate dissents and arresting alleged spies and dissidents.
Farzin Karimi is therefore responsible for serious human rights violations in Iran.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef