Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Pfandbriefgesetz (PfbG) betragen für:
a) die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 6 PfbG: 30 000 Franken;
b) das Erlöschen einer Bewilligung nach Art. 9 PfbG: 5 000 Franken;
c) den Entzug einer Bewilligung nach Art. 10 PfbG: 30 000 Franken;
d) die Anordnung von Massnahmen gegenüber Personen, die ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 PfbG ausüben: 20 000 Franken;
e) die Abordnung eines Sachverständigen nach Art. 38 Abs. 2 Bst. l PfbG: 5 000 Franken;
f) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes sowie zur Beseitigung von Missständen nach Art. 38 Abs. 2 Bst. m PfbG: 10 000 Franken;
g) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis f vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.