952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 110 ausgegeben am 29. Januar 2025
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. asexies
1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegen der FMA die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der nachfolgenden Gesetze einschliesslich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen:
asexies) Pfandbriefgesetz (PfbG);
Anhang 1 Abschnitt Aquinquies
Aquinquies. Pfandbriefinstitute
Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Pfandbriefgesetz (PfbG) betragen für:
a) die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 6 PfbG: 30 000 Franken;
b) das Erlöschen einer Bewilligung nach Art. 9 PfbG: 5 000 Franken;
c) den Entzug einer Bewilligung nach Art. 10 PfbG: 30 000 Franken;
d) die Anordnung von Massnahmen gegenüber Personen, die ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 PfbG ausüben: 20 000 Franken;
e) die Abordnung eines Sachverständigen nach Art. 38 Abs. 2 Bst. l PfbG: 5 000 Franken;
f) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes sowie zur Beseitigung von Missständen nach Art. 38 Abs. 2 Bst. m PfbG: 10 000 Franken;
g) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis f vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
Anhang 2 Kapitel I Abschnitt M
I. Aufsichtsbereich Banken
M. Pfandbriefinstitute
Die Grundabgabe für Pfandbriefinstitute beträgt 20 000 Franken pro Jahr.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Pfandbriefgesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 91/2024 und 124/2024