Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2023/1114 und dem EWR-MiCA-Durchführungsgesetz beträgt für:
a) die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2023/1114: 30 000 Franken. Weitere Kosten, die durch den Beizug von Experten entstehen, sind nach Art. 30 Abs. 6 dieses Gesetzes gesondert zu erstatten;
b) die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 für die Erbringung von zumindest einer Kryptowerte-Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 Bst. a bis d der genannten Verordnung: 30 000 Franken. Weitere Kosten, die durch den Beizug von Experten entstehen, sind nach Art. 30 Abs. 6 dieses Gesetzes gesondert zu erstatten;
c) die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 für die ausschliessliche Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 Bst. e bis j der genannten Verordnung: 10 000 Franken. Weitere Kosten, die durch den Beizug von Experten entstehen, sind nach Art. 30 Abs. 6 dieses Gesetzes gesondert zu erstatten;
d) die Erweiterung der Zulassung nach Art. 59 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2023/1114: 2 000 Franken; zuzüglich 10 000 Franken, soweit die Erweiterung die Erbringung von zumindest einer Kryptowerte-Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 Bst. a bis d der genannten Verordnung umfasst;
e) den Entzug einer Zulassung nach Art. 4 EWR-MiCA-DG oder Art. 24 oder 64 der Verordnung (EU) 2023/1114: 10 000 Franken;
f) die Erteilung der Genehmigung oder die Ablehnung eines Kryptowerte-Whitepapers sowie die Prüfung der Informationen nach Art. 17 der Verordnung (EU) 2023/1114: 20 000 Franken;
g) die Erteilung der Genehmigung oder die Ablehnung eines geänderten Kryptowerte-Whitepapers nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114: 5 000 Franken;
h) die Übermittlung des Kryptowerte-Whitepapers bzw. des geänderten Kryptowerte-Whitepapers sowie von weiteren Informationen nach Art. 8, 12 und 51 der Verordnung (EU) 2023/1114: 500 Franken;
i) die Überprüfung der Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 nach Eingang des Kryptowerte-Whitepapers: 2 500 Franken;
k) die Prüfung der Informationen nach Art. 60 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2023/1114:
aa) für die Erbringung von zumindest einer Kryptowerte-Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 Bst. a bis d der Verordnung (EU) 2023/1114: 10 000 Franken;
bb) für die ausschliessliche Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 Bst. e bis j der Verordnung (EU) 2023/1114: 5 000 Franken;
l) die Genehmigung eines Plans zur Einstellung der Ausgabe eines vermögenswertereferenzierten Token nach Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2023/1114: 2 500 Franken;
m) die Beurteilung der Änderung einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 41 oder 83 der Verordnung (EU) 2023/1114: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 15 000 Franken;
n) die Erteilung einer Auskunft nach Art. 21 Abs. 2 EWR-MiCA-DG: 2 000 Franken;
o) den Erlass einer sonstigen Verfügung nach der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dem EWR-MiCA-DG, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis m vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.