952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 114 ausgegeben am 29. Januar 2025
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. k
1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegen der FMA die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der nachfolgenden Gesetze einschliesslich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen:
k) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (EWR-MiCA-Durchführungsgesetz; EWR-MiCA-DG);
Anhang 1 Abschnitt Inonies
I.nonies Personen und andere Unternehmen, die im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114 mit der Ausgabe, dem öffentlichen Angebot und der Zulassung zum Handel von Kryptowerten befasst sind oder die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten erbringen
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2023/1114 und dem EWR-MiCA-Durchführungsgesetz beträgt für:
a) die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2023/1114: 30 000 Franken. Weitere Kosten, die durch den Beizug von Experten entstehen, sind nach Art. 30 Abs. 6 dieses Gesetzes gesondert zu erstatten;
b) die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 für die Erbringung von zumindest einer Kryptowerte-Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 Bst. a bis d der genannten Verordnung: 30 000 Franken. Weitere Kosten, die durch den Beizug von Experten entstehen, sind nach Art. 30 Abs. 6 dieses Gesetzes gesondert zu erstatten;
c) die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 für die ausschliessliche Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 Bst. e bis j der genannten Verordnung: 10 000 Franken. Weitere Kosten, die durch den Beizug von Experten entstehen, sind nach Art. 30 Abs. 6 dieses Gesetzes gesondert zu erstatten;
d) die Erweiterung der Zulassung nach Art. 59 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2023/1114: 2 000 Franken; zuzüglich 10 000 Franken, soweit die Erweiterung die Erbringung von zumindest einer Kryptowerte-Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 Bst. a bis d der genannten Verordnung umfasst;
e) den Entzug einer Zulassung nach Art. 4 EWR-MiCA-DG oder Art. 24 oder 64 der Verordnung (EU) 2023/1114: 10 000 Franken;
f) die Erteilung der Genehmigung oder die Ablehnung eines Kryptowerte-Whitepapers sowie die Prüfung der Informationen nach Art. 17 der Verordnung (EU) 2023/1114: 20 000 Franken;
g) die Erteilung der Genehmigung oder die Ablehnung eines geänderten Kryptowerte-Whitepapers nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114: 5 000 Franken;
h) die Übermittlung des Kryptowerte-Whitepapers bzw. des geänderten Kryptowerte-Whitepapers sowie von weiteren Informationen nach Art. 8, 12 und 51 der Verordnung (EU) 2023/1114: 500 Franken;
i) die Überprüfung der Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 nach Eingang des Kryptowerte-Whitepapers: 2 500 Franken;
k) die Prüfung der Informationen nach Art. 60 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2023/1114:
aa) für die Erbringung von zumindest einer Kryptowerte-Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 Bst. a bis d der Verordnung (EU) 2023/1114: 10 000 Franken;
bb) für die ausschliessliche Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 Bst. e bis j der Verordnung (EU) 2023/1114: 5 000 Franken;
l) die Genehmigung eines Plans zur Einstellung der Ausgabe eines vermögenswertereferenzierten Token nach Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2023/1114: 2 500 Franken;
m) die Beurteilung der Änderung einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 41 oder 83 der Verordnung (EU) 2023/1114: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 15 000 Franken;
n) die Erteilung einer Auskunft nach Art. 21 Abs. 2 EWR-MiCA-DG: 2 000 Franken;
o) den Erlass einer sonstigen Verfügung nach der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dem EWR-MiCA-DG, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis m vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
Anhang 2 Kapitel I Abschnitt A Ziff. 2a, Abschnitt C Ziff. 2a, Abschnitte G und H, Kapitel II Abschnitt N sowie Kapitel IX Abschnitt A Überschrift, Ziff. 1 und 2 sowie Abschnitt D
I. Aufsichtsbereich Banken
A. Banken
2a. Die Zusatzabgabe beträgt für Banken, die nach der Verordnung (EU) 2023/1114 öffentlich vermögensreferenzierte Token oder E-Geld-Token anbieten, 0.1 % des Gegenwerts aller während der Emission eingenommenen Kryptowerte und Gelder in Franken. Als Stichtag für die Berechnung des Wechselkurses dient der Tag des erstmaligen Angebots. Massgebend für die Abgabe ist der Gegenwert zum 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres. Die Zusatzabgabe nach Ziff. 2 bleibt davon unberührt.
C. E-Geld-Institute
2a. Die Zusatzabgabe beträgt für E-Geld-Institute, die nach der Verordnung (EU) 2023/1114 öffentlich E-Geld-Token anbieten, 0.1 % des Gegenwerts aller während der Emission eingenommenen Kryptowerte und Gelder in Franken. Als Stichtag für die Berechnung des Wechselkurses dient der Tag des erstmaligen Angebots. Massgebend für die Abgabe ist der Gegenwert zum 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres. Die Zusatzabgabe nach Ziff. 2 bleibt davon unberührt.
G. Personen, die nach Art. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 vermögenswertereferenzierte Token öffentlich anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen
1. Die Grundabgabe beträgt für zugelassene Personen, die nach Art. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 öffentlich vermögensreferenzierte Token anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen: 20 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe für zugelassene Personen nach Ziff. 1 beträgt 0.1 % des Gegenwerts aller während der Emission eingenommenen Kryptowerte und Gelder in Franken. Als Stichtag für die Berechnung des Wechselkurses dient der Tag des erstmaligen Angebots. Massgebend für die Abgabe ist der Gegenwert zum 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Personen nach Ziff. 1 ist der Gegenwert aller per 31. Dezember des laufenden Jahres durchgeführten Emissionen für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
H. Sanierung von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und E-Geld-Token sowie Rücktausch von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token
Die Grundabgabe für die Tätigkeit der FMA als Abwicklungsbehörde nach der Verordnung (EU) 2023/1114 beträgt für Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und von E-Geld-Token 10 000 Franken pro Jahr.
II. Aufsichtsbereich Asset Management und Märkte
N. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zulassung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114
1. Die Grundabgabe beträgt für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zulassung nach Art. 63 im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114:
a) 50 000 Franken pro Jahr, wenn die Zulassung zumindest eine Tätigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 Bst. a bis d der Verordnung (EU) 2023/1114 umfasst, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 25 000 Franken je ausländische Zweigniederlassung eines liechtensteinischen Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, wenn diese als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 10 000 Franken je Repräsentanz eines liechtensteinischen Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft;
b) 8 000 Franken pro Jahr, wenn die Zulassung ausschliesslich Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 Bst. e bis j der Verordnung (EU) 2023/1114 umfasst, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 5 000 Franken je ausländische Zweigniederlassung eines liechtensteinischen Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, wenn diese als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 1 000 Franken je Repräsentanz eines liechtensteinischen Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zulassung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 0.1 % des Nettoumsatzerlöses. Massgebend ist der Nettoumsatzerlös des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen ist der Nettoumsatzerlös per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Nettoumsatzerlöses des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Falls sich der für die Bemessung der Zusatzabgabe relevante Nettoumsatzerlös nicht auf ein ganzes Jahr oder mehr als ein ganzes Jahr bezieht, wird dieser für die Bemessung annualisiert.
6. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zulassung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 höchstens 250 000 Franken.
7. Die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt für Zweigniederlassungen von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zulassung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum 5 000 Franken.
IX. VT-Dienstleister nach dem TVTG
A. Token-Emittenten, VT-Verwahrer, physische Validatoren und Tokendarlehensunternehmen
1. Die Grundabgabe für Token-Emittenten, VT-Verwahrer, physische Validatoren und Tokendarlehensunternehmen beträgt 500 Franken pro Jahr. VT-Dienstleister, die für mehrere VT-Dienstleistungen registriert sind, haben die Grundabgabe nur einmal zu entrichten.
2. Die Zusatzabgabe für VT-Dienstleister nach Ziff. 1 beträgt 0.25 % der Bruttoumsatzerlöse aus sämtlichen VT-Dienstleistungen abzüglich der Mehrwertsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern eines Geschäftsjahres. Die Zusatzabgabe bemisst sich aufgrund der Bruttoumsatzerlöse aus den VT-Dienstleistungen des dem Abgabejahr vorangehenden Geschäftsjahres. VT-Dienstleister, die nach Art. 19a TVTG registriert sind, haben keine Zusatzabgabe zu entrichten.
D. Token-Erzeuger, Tokenisierungsdienstleister, VT-Prüfstellen, VT-Identitätsdienstleister und VT-Preisdienstleister
Die jährliche Aufsichtsabgabe für Token-Erzeuger, Tokenisierungsdienstleister, VT-Prüfstellen, VT-Identitätsdienstleister und VT-Preisdienstleister beträgt 250 Franken. Die Abgabe entfällt für VT-Dienstleister, die bereits eine Aufsichtsabgabe nach Abschnitt A entrichten.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem EWR-MiCA-Durchführungsgesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 94/2024 und 129/2024