1) Von der Aufsichtsbehörde wird wegen Verwaltungsübertretung mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
u) gegen die Verordnung (EU) 2023/1113 verstösst, indem er bei Geld- oder Kryptowertetransfers:
1. entgegen Art. 4, 5 oder 6 die Angaben zum Zahler oder Zahlungsempfänger nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet übermittelt oder überprüft;
2. entgegen Art. 7 Abs. 1 und 2 keine wirksamen Verfahren zur Feststellung fehlender Angaben zum Zahler oder Zahlungsempfänger einrichtet oder diese nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet anwendet;
3. entgegen Art. 7 Abs. 3 bis 5 die Richtigkeit der Angaben zum Zahlungsempfänger nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet überprüft;
4. entgegen Art. 8 keine wirksamen risikobasierten Verfahren zum Umgang mit Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Zahler oder Zahlungsempfänger einrichtet oder diese nicht, nicht vorschriftsgemäss, nicht vollständig oder verspätet anwendet;
5. entgegen Art. 10 nicht dafür sorgt, dass die Angaben zum Zahler oder Zahlungsempfänger, die bei einem Geldtransfer übermittelt werden, vorschriftsgemäss und vollständig aufbewahrt werden und bei der Weiterleitung erhalten bleiben;
6. entgegen Art. 11 keine wirksamen Verfahren zur Feststellung fehlender Angaben zum Zahler oder Zahlungsempfänger einrichtet oder diese nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet anwendet;
7. entgegen Art. 12 keine wirksamen risikobasierten Verfahren zum Umgang mit Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Zahler oder Zahlungsempfänger einrichtet oder diese nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet anwendet;
8. entgegen Art. 14 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 oder Art. 15 die Angaben zum Originator oder Begünstigten nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet übermittelt oder überprüft;
9. entgegen Art. 14 Abs. 5 Unterabs. 1 bei einem Kryptowertetransfer an eine selbst gehostete Adresse die Angaben zum Originator oder Begünstigten nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet einholt, aufbewahrt oder die individuelle Identifizierbarkeit nicht vorschriftsgemäss sicherstellt;
10. entgegen Art. 14 Abs. 5 Unterabs. 2 bei einem Kryptowertetransfer an eine selbst gehostete Adresse, dessen Betrag 1 000 Euro übersteigt, keine geeigneten Massnahmen ergreift, um festzustellen, ob diese Adresse im Eigentum oder unter der Kontrolle des Originators steht oder diese Massnahmen nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder nicht rechtzeitig ergreift;
11. entgegen Art. 14 Abs. 8 die Einleitung oder Ausführung von Kryptowertetransfers gestattet, bevor die uneingeschränkte Einhaltung von Art. 14 sichergestellt wurde;
12. entgegen Art. 16 Abs. 1 und 2 keine wirksamen Verfahren zur Feststellung fehlender Angaben zum Originator oder Begünstigten einrichtet oder diese nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet anwendet;
13. entgegen Art. 16 Abs. 3 und 4 die Richtigkeit der Angaben zum Begünstigten nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet überprüft;
14. entgegen Art. 17 Abs. 1 und 2 Unterabs. 1 keine wirksamen risikobasierten Verfahren zum Umgang mit Kryptowertetransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Originator oder Begünstigten einrichtet oder diese nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet anwendet;
15. entgegen Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 2 Versäumnisse sowie die ergriffenen Massnahmen den Aufsichtsbehörden nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet meldet;
16. entgegen Art. 19 nicht dafür sorgt, dass die Angaben zum Originator oder Begünstigten, die bei einem Kryptowertetransfer übermittelt werden, vorschriftsgemäss und vollständig aufbewahrt werden und bei der Weiterleitung erhalten bleiben;
17. entgegen Art. 20:
aa) keine wirksamen Verfahren zur Feststellung fehlender Angaben zum Originator oder Begünstigten einrichtet oder diese nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet anwendet;
bb) Aufzeichnungen wohin der Transfer erfolgt oder zur Feststellung von Kryptowertetransfers von einer selbst gehosteten Adresse nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet führt;
18. entgegen Art. 21 keine wirksamen risikobasierten Verfahren zum Umgang mit Kryptowertetransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Originator oder Begünstigten einrichtet oder diese nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet anwendet;
19. entgegen Art. 26 Abs. 1 die Aufzeichnungen der Angaben zum Zahler und Zahlungsempfänger nach Art. 4 bis 7 oder die Aufzeichnungen der Angaben zum Originator und Begünstigten nach Art. 14 bis 16 nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder nicht für zumindest fünf Jahre aufbewahrt.