| 954.87 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 118 |
ausgegeben am 29. Januar 2025 |
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über die Abänderung des EWR-Schwarmfinanzierungs-Durchführungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 7. September 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen (EWR-Schwarmfinanzierungs-Durchführungsgesetz; EWR-SFDG), LGBl. 2023 Nr. 414, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 2a
Ia. Zulassung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern
Art. 2a
Zulassung
Die Zulassung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern nach der Verordnung (EU) 2020/1503 kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Art. 2b
Folgen des Entzugs der Zulassung
1) Wird die Bewilligung nach Art. 17 der Verordnung (EU) 2020/1503 entzogen, hat die FMA gleichzeitig die Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Geschäfte des Schwarmfinanzierungsdienstleisters anzuordnen und diese Tätigkeit an eine geeignete Person zu übertragen, die zum Geschäftsabwickler bestellt wird.
2) Die FMA legt, auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen in Bezug auf die Beendigung verhältnismässig ist, die Aufgaben und Befugnisse, insbesondere das Zeichnungsrecht, des Geschäftsabwicklers fest. Die Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die das Leitungsorgan des Schwarmfinanzierungsdienstleisters nach dessen Statuten und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügt, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen des Leitungsorgans auszuüben. Die Befugnisse des Geschäftsabwicklers in Bezug auf den Schwarmfinanzierungsdienstleister müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen. Ordnet die FMA eine Zusammenarbeit des Geschäftsabwicklers mit dem Leitungsorgan an, so sind die jeweilige Funktion sowie die Aufgaben und Befugnisse festzulegen. Das Leitungsorgan kann verpflichtet werden, vor Beschlussfassung oder dem Ergreifen von Massnahmen den Geschäftsabwickler anzuhören oder dessen Einwilligung einzuholen. Die FMA hat die Bestellung eines Geschäftsabwicklers auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und dessen Eintragung, einschliesslich dem Zeichnungsrecht, im Handelsregister zu veranlassen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Mitgliedern des Leitungsorgans im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden.
3) Die FMA hat das ausschliessliche Recht zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsabwickler. Sie kann den Umfang der Befugnisse und die sonstigen Bedingungen für die Bestellung eines Geschäftsabwicklers jederzeit nach Massgabe dieses Artikels ändern.
4) Der Geschäftsabwickler hat in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine ordnungsgemässe Beendigung der zulassungspflichtigen Geschäfte des Schwarmfinanzierungsdienstleisters zu bieten. Die Anforderungen nach Art. 12 Abs. 2 Bst. l der Verordnung (EU) 2020/1503 gelten sinngemäss. Die FMA kann dem Geschäftsabwickler die für die Beendigung der zulassungspflichtigen Geschäfte notwendigen Weisungen erteilen. Erfüllt der Geschäftsabwickler die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, insbesondere dessen Abberufung nach Abs. 3 unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Geschäftsabwicklers.
5) Der Geschäftsabwickler hat der FMA in regelmässigen Abständen über den Fortgang der Beendigung der offenen zulassungspflichtigen Geschäfte des Schwarmfinanzierungsdienstleisters zu berichten. Der Inhalt und die Periodizität der Berichte werden von der FMA festgelegt. Die FMA kann jederzeit zusätzliche Informationen und Dokumente über den Fortgang der Beendigung der offenen zulassungspflichtigen Geschäfte verlangen.
6) Die FMA kann als Geschäftsabwickler folgende Personen bestellen:
a) ein oder mehrere Mitglieder des Leitungsorgans;
b) eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 2e; oder
c) sofern sie über gründliche Kenntnisse im Erbringen von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen verfügen:
1. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügt oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert ist; oder
2. einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwaltsgesellschaft nach dem Rechtsanwaltsgesetz.
7) Der Wegfall der Zulassung hindert den Geschäftsabwickler nicht daran, zulassungspflichtige Geschäfte des Schwarmfinanzierungsdienstleisters weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke der Beendigung der zulassungspflichtigen Geschäfte erforderlich ist. Die Erbringung anderer Dienstleistungen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) 2020/1503 für Kunden ist unzulässig.
8) Ein von der FMA eingesetzter Geschäftsabwickler hat einen Anspruch auf Entlohnung gegenüber dem Schwarmfinanzierungsdienstleister. Wird die Höhe der Entlohnung von dem Schwarmfinanzierungsdienstleister nicht anerkannt, so hat die FMA die Entlohnung festzulegen und dem Schwarmfinanzierungsdienstleister deren Auszahlung aufzutragen.
9) Wird die Zulassung nach Art. 17 der Verordnung (EU) 2020/1503 entzogen, hat der Schwarmfinanzierungsdienstleister innerhalb von 30 Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung über den Entzug:
a) die Statuten so zu ändern, dass die Firma und der Geschäftszweck keine Tätigkeit als Schwarmfinanzierungsdienstleister mehr vermuten lassen; und
b) die Änderungen der Statuten nach Bst. a im Handelsregister beim Amt für Justiz anzumelden.
10) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 9 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 des Personen- und Gesellschaftsrechts zu verfügen.
Überschrift vor Art. 2c
Ib. Ausübung der Geschäftstätigkeit
Art. 2c
Verpflichtung zur externen Revision
1) Schwarmfinanzierungsdienstleister haben ihre Geschäftstätigkeit im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1503 jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 2e prüfen zu lassen.
2) Schwarmfinanzierungsdienstleister haben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft jederzeit Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft, insbesondere in die Bücher, Belege, Aufträge, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle des Leitungsorgans, zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.
Art. 2d
Geheimhaltungspflicht
1) Die Mitglieder der Organe von Schwarmfinanzierungsdienstleistern und ihre Mitarbeiter oder sonst für solche Unternehmen tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Gerichten, Strafverfolgungsbehörden, der Stabsstelle FIU und den Aufsichtsorganen.
Überschrift vor Art. 2e
Ic. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. Wirtschaftsprüfer
Art. 2e
Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Jeder Schwarmfinanzierungsdienstleister hat vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach der Verordnung (EU) 2020/1503 eine von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen.
2) Die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird von der FMA erteilt, wenn sie:
a) über eine Bewilligung nach Art. 12, 62 oder 70 des Wirtschaftsprüfergesetzes oder eine Registrierung nach Art. 69 des genannten Gesetzes verfügt;
b) über verantwortliche nach Abs. 3 anerkannte Wirtschaftsprüfer (leitende Revisoren) verfügt; und
c) aufgrund ihrer Betriebsorganisation eine sachgemässe und dauernde Erfüllung der Prüfungs- und Berichtstätigkeiten gewährleistet.
3) Die Anerkennung eines Wirtschaftsprüfers wird von der FMA erteilt, wenn er:
a) über eine Bewilligung nach Art. 4, 59 oder 67 des Wirtschaftsprüfergesetzes verfügt; und
b) über besondere Qualifikationen im Bereich der Schwarmfinanzierung verfügt.
4) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben der FMA die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer vor Prüfungsbeginn zu melden.
5) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer hat sich ausschliesslich der Prüfungstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften zu widmen. Sie bzw. er darf weder Tätigkeiten nach den Verordnungen (EU) 2020/1503 und (EU) 2023/1114 noch Zahlungsdienste, Bankgeschäfte oder Wertpapierdienstleistungen erbringen und muss vom zu prüfenden Schwarmfinanzierungsdienstleister unabhängig sein.
6) Die FMA widerruft die Anerkennung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers, wenn:
a) die Voraussetzungen nach Abs. 2 bzw. 3 nicht mehr erfüllt sind; oder
b) der Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft seine bzw. ihre Pflichten nach diesem Gesetz schwerwiegend oder wiederholt verletzt.
7) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder ein Wirtschaftsprüfer gegenüber der FMA schriftlich darauf verzichtet. Ein schriftlicher Verzicht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist erst zulässig, wenn sie sämtliche Aufträge als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach diesem Gesetz beendet hat.
8) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) das Verfahren zur Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfern;
b) die Anforderungen für die angemessene Qualifikation der Wirtschaftsprüfer;
c) über die Meldung des Prüfungsbeginns nach Abs. 4.
Art. 2f
Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers
1) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz prüft die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Aufsichtsprüfung) insbesondere:
a) die fortwährende Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen;
b) die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/1503, dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der bestehenden Reglemente (Satzungen, Weisungen, etc.);
c) die Liste der Projekte nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1503; und
d) die Jahresberichte des Schwarmfinanzierungsdienstleisters.
2) Die FMA legt die Einzelheiten zur Prüfung in einer Richtlinie fest.
3) Der Prüfungsbericht mit Ausführungen zum Aufsichtsrecht ist spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahrs gleichzeitig zu übermitteln:
a) dem Leitungsorgan des Schwarmfinanzierungsdienstleisters; und
b) der FMA.
4) Die Pflicht nach Abs. 3 endet erst mit dem rechtskräftigen Verlust der Zulassung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters oder, wenn dieser Zeitpunkt später liegt, mit der Beendigung der Liquidation.
5) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer haftet für alle Pflichtverletzungen nach den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts über die Abschlussprüfung.
6) Anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, deren Organe und deren Mitarbeiter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt werden, zeitlich unbeschränkt der Geheimhaltungspflicht. Art. 26 des Wirtschaftsprüfergesetzes findet sinngemäss Anwendung.
7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) den näheren Inhalt des Prüfungsberichts;
b) die Frist zur Erstellung und Einreichung des Prüfungsberichts bei der FMA.
Art. 2g
Anzeigepflichten
1) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss der FMA unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen anzeigen, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten hat und die insbesondere:
a) eine erhebliche Verletzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/1503, dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der bestehenden Reglemente (Satzungen, Weisungen, etc.) darstellen könnten, welche für die Zulassung oder die Ausübung der Tätigkeit des Schwarmfinanzierungsdienstleisters gelten;
b) den Fortbestand des Schwarmfinanzierungsdienstleisters beeinträchtigen könnten;
c) eine Behinderung der Tätigkeit des Schwarmfinanzierungsdienstleisters darstellen könnten;
d) eine mit der Verwaltung eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters betraute Person einer strafbaren Handlung verdächtigen könnten;
e) dazu führen könnten, dass eine Fristansetzung zur Herstellung des gesetzmässigen Zustandes zwecklos erscheint; oder
f) dazu führen könnten, dass der Prüfungsvermerk verweigert oder unter einen Vorbehalt gestellt wird.
2) Die Anzeigepflichten nach Abs. 1 bestehen auch in Bezug auf Unternehmen, die aus einem Kontrollverhältnis heraus enge Verbindungen zum Schwarmfinanzierungsdienstleister oder zu den Unternehmen, die an seiner Geschäftstätigkeit mitwirken, unterhalten.
3) Zeigt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der FMA in gutem Glauben die in Abs. 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen an, verletzt sie dabei keine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht. Sie ist von jeglicher Haftung für die Anzeige ausgenommen.
4) Beanstandungen müssen jedenfalls in den nach diesem Gesetz zu erstellenden Prüfungsbericht aufgenommen werden.
5) Die Regierung kann das Nähere über die Anzeigepflichten mit Verordnung regeln.
Art. 2h
Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Der beabsichtige Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedarf einer Genehmigung der FMA. Der Genehmigungsantrag ist von dem Schwarmfinanzierungsdienstleister zu begründen.
2) Der Antrag nach Abs. 1 ist von der bisherigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit zu unterzeichnen. Können sich Schwarmfinanzierungsdienstleister und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über den Grund für den Wechsel nicht einigen, hat die bisherige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Anzeige nach Art. 2g zu machen.
3) Nach dem Erlöschen oder dem rechtskräftigen Widerruf der Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat der Schwarmfinanzierungsdienstleister unverzüglich, spätestens binnen eines Monats, eine neue Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen. In Ausnahmefällen kann die FMA auf Antrag diese Frist angemessen verlängern. Die Bestellung der neuen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedarf einer vorgängigen Genehmigung durch die FMA.
4) Nimmt eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die aufsichtsrechtliche Prüfung eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters nicht ordnungsgemäss vor, so kann die FMA von dem Schwarmfinanzierungsdienstleister verlangen, dass er für die folgende Prüfperiode eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung beauftragt.
Art. 2i
Aufsicht über die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfer
1) Bei der Beaufsichtigung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer bei ihrer Prüftätigkeit bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern begleiten.
2) Für die Zwecke der Aufsicht nach Abs. 1 stehen der FMA alle Befugnisse nach Art. 8 Abs. 2 unter sinngemässer Anwendung zur Verfügung.
Art. 2k
Kosten der Prüfung
1) Der Schwarmfinanzierungsdienstleisters trägt die Kosten der ordentlichen sowie der ausserordentlichen Prüfung durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Die Kosten der Prüfung richten sich nach einem allgemein anerkannten Tarif.
2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Prüfung ist untersagt.
Art. 8 Abs. 2 Bst. c und n bis p
2) Die FMA besitzt alle erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen, und kann dabei insbesondere:
c) Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen durchführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Überprüfung oder Ermittlung Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die als Nachweis für einen Verstoss gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 dienen können, oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit der Durchführung der Überprüfungen oder Ermittlungen beauftragen;
n) Entscheidungen und Verfügungen erlassen;
o) ausserordentliche Prüfungen durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anordnen oder selber Prüfungen über bestimmte Tatbestände durchführen;
p) einen Beobachter einsetzen, der Informationen für die FMA erhebt, die Tätigkeit des Leitungsorgans und die Durchführung der angeordneten Massnahmen überwacht sowie ihr laufend Bericht erstattet; die Kosten des Beobachters trägt der Schwarmfinanzierungsdienstleister.
Art. 8a
Amtsgeheimnis
Die FMA ist befugt, den Wirtschaftsprüfern bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln. Eine solche Übermittlung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 35 der Verordnung (EU) 2020/1503 dar.
Art. 11 Abs. 1, 1a und 2 Bst. c bis h sowie Abs. 8 bis 10 und 12
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für einen Schwarmfinanzierungsdienstleister oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person, als Geschäftsabwickler oder Beobachter die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten sucht.
1a) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) entgegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringt;
b) als Schwarmfinanzierungsdienstleister entgegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 Geldbeträge nicht bei einer Zentralbank, einer Bank oder einem nach der Richtlinie 2013/36/EU
2 zugelassenen ausländischen Kreditinstitut hinterlegt;
c) gegen die Pflichten nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 im Rahmen der Verwahrung von übertragbaren Wertpapieren oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente verstösst.
2) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 3 bestraft, wer:
c) die mit einer Zulassung verbundenen Bedingungen und Auflagen verletzt;
d) eine Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat;
e) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt;
f) die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Prüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Ganzen oder bezogen auf einzelne Bereiche nicht durchführen lässt;
g) der FMA oder dem Wirtschaftsprüfer bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft falsche Auskünfte erteilt oder seine Pflichten gegenüber diesem bzw. dieser nicht erfüllt;
h) als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft seine bzw. ihre Pflichten nach Art. 2e bis 2g verletzt, insbesondere im Prüfungsbericht unwahre Angaben macht, wesentliche Tatsachen verschweigt, eine vorgeschriebene Aufforderung an den Schwarmfinanzierungsdienstleister unterlässt oder vorgeschriebene Berichte und Meldungen nicht erstattet.
8) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 oder 1a richtet sich nach den §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches.
9) Sofern das Landgericht aufgrund eines Tatbestandes des Strafgesetzbuches oder der Abs. 1 und 1a in derselben Sache zuständig ist, ist das Landgericht anstelle der FMA auch für die Verfolgung von Übertretungen nach Abs. 2 zuständig. Wird das Verfahren vom Landgericht eingestellt, fällt die Zuständigkeit an die FMA zurück.
10) Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen findet Art. V Abs. 5 des Strafrechtsanpassungsgesetzes mit der Massgabe Anwendung, dass:
a) die besonderen Strafzumessungsgründe des Art. 13 für Vergehen und Übertretungen nach Abs. 1 bis 2 sowie die Bussgeldkriterien nach diesem Artikel heranzuziehen sind; und
b) die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Busse an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe im Fall des Abs. 2 ein Jahr nicht überschreiten darf.
12) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1, 1a und 3 auf die Hälfte herabgesetzt.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2024 vom 2. Februar 2024 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
94/2024 und
129/2024
2
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG
(ABl. L176 vom 27.6.2013, S. 338)