952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 122 ausgegeben am 29. Januar 2025
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. zquaterdecies
1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegt der FMA die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der nachfolgenden Gesetze einschliesslich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen:
zquaterdecies) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (EWR-DORA-Durchführungsgesetz; EWR-DORA-DG).
Anhang 1 Abschnitt I.decies
I.decies Finanzunternehmen und IKT-Drittdienstleister im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2554
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2022/2554 und dem EWR-DORA-Durchführungsgesetz beträgt für:
a) den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 5 EWR-DORA-DG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 5 000 bis 10 000 Franken;
b) den Erlass einer Entscheidung bei einer Übertretung nach Art. 9 Abs. 2 EWR-DORA-DG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 500 bis 5 000 Franken;
c) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a oder b vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem EWR-DORA-Durchführungsgesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 95/2024 und 130/2024