| 954.85 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 132 |
ausgegeben am 29. Januar 2025 |
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über die Abänderung des Handelsplatz- und Börsegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 5. Dezember 2024 über den Betrieb und die Beaufsichtigung von Handelsplätzen und Börsen (Handelsplatz- und Börsegesetz; HPBG), LGBl. 2025 Nr. 71, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. d und e
1) Eine Wertpapierfirma oder eine Bank, die algorithmischen Handel betreibt, hat über wirksame Systeme und Risikokontrollen zu verfügen, die für das von ihr betriebene Geschäft geeignet sind, um sicherzustellen, dass ihre Handelssysteme entsprechend den Anforderungen nach Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554
2 belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten verfügen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass:
d) die Wertpapierfirma oder die Bank über wirksame Notfallvorkehrungen, einschliesslich nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgestellte IKT-Geschäftsfortführungsleitlinien und -pläne sowie IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne, verfügt, um mit jeglichen Störungen in ihrem Handelssystemen umzugehen; und
e) die Systeme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäss überwacht werden, damit die in diesem Absatz und in den Kapiteln II und IV der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen erfüllt werden.
Art. 22 Abs. 1 Bst. b und c
1) Das Börseunternehmen hat:
b) über angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung aller für seinen Betrieb wesentlichen Risiken zu verfügen und wirksame Massnahmen zur Begrenzung dieser Risiken zu treffen, um angemessen für die Steuerung seiner Risiken, einschliesslich der IKT-Risiken nach Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554, ausgestattet zu sein (Risikomanagement);
c) Aufgehoben
Art. 23 Abs. 1
1) Das Börseunternehmen hat über wirksame Systeme, Verfahren und Massnahmen nach den in Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen zu verfügen, um sicherzustellen, dass seine Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und Mitteilungen verfügen, sodass auch unter extremen Stressbedingungen auf den Märkten ein ordnungsgemässer Handel gewährleistet ist. Die Handelssysteme des Börseunternehmens müssen vollständig geprüft sein und wirksamen Notfallvorkehrungen, einschliesslich nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgestellter IKT-Geschäftsfortführungsleitlinien und -pläne sowie IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne, unterliegen, um im Fall von Störungen in den Handelssystemen die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten.
Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Das Börseunternehmen hat unbeschadet Art. 4 Abs. 7 über wirksame Systeme, Verfahren und Massnahmen zu verfügen, einschliesslich der Anforderung, dass die Börsemitglieder und Börseteilnehmer nach den in den Kapiteln II und IV der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen angemessene Tests von Algorithmen durchführen können, und ein Umfeld zu schaffen, um solche Tests zu vereinfachen. Das Börseunternehmen hat sicherzustellen, dass algorithmische Handelssysteme keine marktstörenden Handelsbedingungen auf dem Markt schaffen oder zu solchen beitragen, und etwaige marktstörende Handelsbedingungen, die sich aus algorithmischen Handelssystemen ergeben, zu kontrollieren. Diese Systeme müssen insbesondere folgende Aufgaben erfüllen:
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2556 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor
(ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 153).
1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem EWR-DORA-Durchführungsgesetz vom 5. Dezember 2024 in Kraft.
2) Kapitel II (Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2022/2556 in das EWR-Abkommen in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
95/2024 und
130/2024
2
Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011
(ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1)