952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 134 ausgegeben am 29. Januar 2025
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Sachüberschrift vor Art. 21a
Information der Öffentlichkeit
Art. 21a Sachüberschrift und Abs. 5
a) Grundsatz
5) Besondere Bestimmungen über die Information der Öffentlichkeit nach Art. 21b sowie nach den in Art. 5 genannten Gesetzen bleiben vorbehalten.
Art. 21b
b) Warnmeldungen
1) Die FMA kann zur Erreichung der Ziele nach Art. 4 die Öffentlichkeit durch eine Warnmeldung auf ihrer Internetseite informieren, sofern eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismässig ist. Insbesondere kann die FMA darüber informieren, dass eine natürliche oder juristische Person oder der Betreiber einer Internetseite, Emailadresse oder Telefonnummer zur Vornahme bestimmter Tätigkeiten nach einem in Art. 5 genannten Gesetz nicht berechtigt ist.
2) Die FMA kann in der Warnmeldung den Namen der natürlichen oder juristischen Person, die Geschäfts- oder Wohnanschrift, die Handelsregisternummer, die Internetadresse, Telefonnummer sowie weitere sachdienliche Informationen und Daten angeben, sofern dies im konkreten Einzelfall, insbesondere zum Schutz der Kunden oder der Beaufsichtigten, zur Berichtigung falscher oder irreführender Informationen oder zur Wahrung des Ansehens des Finanzplatzes Liechtenstein, erforderlich ist.
3) Der von einer Warnmeldung nach Abs. 1 Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmässigkeit bei der FMA beantragen; sie hat darüber mit Verfügung zu entscheiden. Stellt die FMA fest, dass die Veröffentlichung rechtswidrig war, hat sie die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag der betroffenen Person von der Internetseite zu entfernen.
Art. 25b
Berufsausübungsverbot
1) Liegen Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, mit deren Vollzug die FMA betraut ist, kann sie Mitgliedern des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung, auch wenn diese nicht mehr in dieser Position tätig sind, die Ausübung der Tätigkeit, insbesondere die Wahrnehmung von Funktionen bzw. Leitungsaufgaben, bei einem von ihr Beaufsichtigten vorübergehend, höchstens aber bis zu zwei Jahren untersagen.
2) Bei einer wiederholten, schwerwiegenden oder systematischen Verletzung einer aufsichtsrechtlichen Bestimmung kann die FMA die Ausübung der in Abs. 1 genannten Tätigkeiten dauerhaft untersagen.
3) Zur Durchsetzung eines Verbots nach Abs. 1 oder 2 besitzt die FMA gegen die von ihr Beaufsichtigten alle erforderlichen Befugnisse nach diesem Gesetz und den in Art. 5 Abs. 1 genannten Gesetzen.
4) Weitergehende Bestimmungen über das Berufsausübungsverbot nach den in Art. 5 genannten Gesetzen bleiben vorbehalten.
Art. 26a Abs. 2
2) Die FMA und andere zuständige inländische Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Art. 26b Abs. 2
2) Die FMA darf zuständigen ausländischen Behörden in anderen EWR-Mitgliedstaaten alle notwendigen Auskünfte, Berichte, Unterlagen, Informationen und personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Art. 27
Mitteilungspflicht der Behörden
1) Die Staatsanwaltschaft hat die FMA über die Einleitung und Einstellung von Strafverfahren zu verständigen:
a) bei welchen von der FMA beaufsichtigte Finanzintermediäre oder von diesen in leitender Funktion tätige Personen Verdächtige sind; oder
b) die sich auf die in Art. 5 Abs. 1 genannten Gesetze beziehen.
2) Die Gerichte übermitteln der FMA Ausfertigungen von rechtskräftigen Urteilen der in Abs. 1 genannten Strafverfahren.
Art. 27c Abs. 1 und 2
1) Ersuchen sind per Post, Fax oder mit einem sicheren elektronischen Mittel an die FMA zu stellen.
2) In dringenden Fällen kann ein Ersuchen mündlich gestellt werden. Sofern die FMA sich nicht mit einer anderen Vorgehensweise einverstanden erklärt, wird das mündliche Ersuchen anschliessend unverzüglich unter Verwendung eines der in Abs. 1 genannten Mittel schriftlich nachgereicht.
Art. 27f Abs. 2
2) Die FMA kann ein Ersuchen einer zuständigen ausländischen Behörde aus einem Drittstaat auch dann ablehnen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 27a bis 27e nicht erfüllt sind.
Art. 27h Abs. 1 Bst. a Ziff. 1
1) Ist ein Ersuchen nach Art. 27g zulässig, so hat die FMA:
a) diejenige Person, die über die verlangten Informationen verfügt (Informationsinhaber), zu benachrichtigen über:
1. den Eingang des Ersuchens und die verlangten Informationen;
Art. 27n Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und Abs. 3
1) Die FMA hat nach Aufhebung des Informationsverbots unverzüglich zu informieren:
b) betroffene Personen, die in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben und der FMA bekannt sind, über:
2. die verlangten Informationen;
3) Verfügt der Informationsinhaber über keine im Ersuchen verlangten Informationen zu einer Person und hat er dies der FMA mitgeteilt, so entfällt eine Mitteilungspflicht nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b gegenüber dieser Person.
Art. 34a Abs. 2 bis 4
2) Wer gegen das verhängte Berufsverbot nach Art. 25b Abs. 1 verstösst, wird von der FMA mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft.
3) Wer gegen das verhängte Berufsverbot nach Art. 25b Abs. 2 verstösst, wird von der FMA mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.
4) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 35 Abs. 2
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; dieses Recht steht auch der FMA zu.
Art. 36 Abs. 2
2) Im Verfahren vor der FMA-Beschwerdekommission ist der FMA Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.
Anhang 1 Abschnitt K Ziff. 2d und 2e
K. Gebühren für weitere Tätigkeiten
2d. Die Gebühr für den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 21b FMAG beträgt je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
2e. Die Gebühr für den Erlass einer Verfügung nach Art. 25b FMAG beträgt je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. März 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 92/2024 und 125/2024