| 951.321 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 151 |
ausgegeben am 30. Januar 2025 |
Verordnung
vom 14. Januar 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Verwalter alternativer Investmentfonds
Aufgrund von Art. 70 Abs. 4, Art. 112 Abs. 7 und Art. 181 des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG), LGBl. 2013 Nr. 49, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. März 2016 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMV), LGBl. 2016 Nr. 114, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 41
Verhältnis zum Bankengesetz, Wertpapierfirmengesetz, Wertpapierdienstleistungsgesetz und Vermögensverwaltungsgesetz
1) Soweit der Vertriebsträger Tätigkeiten nach Anhang 1 Abschnitt A und/oder B des Wertpapierfirmengesetzes, nach Art. 3 Abs. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes oder nach Anhang 1 Abschnitt A und/oder B des Wertpapierdienstleistungsgesetzes ausübt, bedarf er einer Zulassung bzw. Bewilligung nach dem Wertpapierfirmengesetz, dem Vermögensverwaltungsgesetz oder dem Bankengesetz als Bank nach Art. 4 Abs. 2 des Bankengesetzes.
2) In Bezug auf Finanzinstrumente gelten Wertpapierfirmen nach dem Wertpapierfirmengesetz, Vermögensverwalter nach dem Vermögensverwaltungsgesetz und Banken nach Art. 4 Abs. 2 des Bankengesetzes jedenfalls als Vertriebsträger nach Art. 40.
Art. 84
Verhinderung des Vertriebs von Anteilen an Privatanleger
Bei einem Vertrieb von Anteilen eines AIF an professionelle Anleger sind Vorkehrungen zur Verhinderung des Vertriebs von Anteilen an Privatanleger zu treffen, insbesondere durch:
a) Hinweise in konstituierenden Dokumenten; und
b) den Ausschluss des Vertriebs von Anteilen an Privatanleger in Vertriebsverträgen.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef