| 952.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 161 |
ausgegeben am 30. Januar 2025 |
Verordnung
vom 14. Januar 2025
über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung
Aufgrund von Art. 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV), LGBl. 2009 Nr. 98, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. d
bis und Abs. 2 Bst. b
1) Diese Verordnung regelt insbesondere:
dbis) Aufgehoben
2) Sie dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
b) Verordnung (EU) 2023/1113 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte
1.
Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder Abwicklung einer gelegentlichen Transaktion stellt der Sorgfaltspflichtige die Identität des Vertragspartners fest und überprüft diese, indem er Einsicht in ein beweiskräftiges Dokument nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a (Original oder echtheitsbestätigte Kopie) des Vertragspartners nimmt oder ein elektronisches Identifizierungsmittel nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b (eID) des Vertragspartners nutzt und folgende Angaben erhebt und dokumentiert:
Art. 7 Abs. 1
1) Für natürliche Personen gilt als beweiskräftiges Dokument:
a) ein gültiger amtlicher Ausweis mit Fotografie, insbesondere ein Reisedokument (Pass, Identitätskarte) oder Führerausweis; oder
b) ein elektronisches Identifizierungsmittel nach Art. 3 Ziff. 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
2, sofern es das Sicherheitsniveau "substantiell" oder "hoch" nach Art. 8 Abs. 2 Bst. b und c der genannten Verordnung aufweist.
Art. 9 Bst. b
Die Bestätigung über die Echtheit der Kopie eines beweiskräftigen Dokuments kann ausgestellt werden durch:
b) Banken, Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer oder Vermögensverwalter, die der Richtlinie (EU) 2015/849 oder einer gleichwertigen Regelung und Aufsicht unterstehen; oder
Überschrift vor Art. 23b
Aufgehoben
Art. 23b bis 23f
Aufgehoben
Art. 24 Abs. 1 Bst. a
1) Lässt der Sorgfaltspflichtige die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners, der wirtschaftlich berechtigten Person oder die Erstellung des Geschäftsprofils durch einen Delegierten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes vornehmen, muss:
a) er sicherstellen, dass der Delegierte die Dokumente und Angaben nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung einholt oder erstellt und:
1. die nach Art. 20 eingeholten Angaben, einschliesslich eines Hinweises auf die Identität der die Feststellung und Überprüfung durchführenden Person, umgehend an den Sorgfaltspflichtigen im Fürstentum Liechtenstein übermittelt; sowie
2. alle weiteren Dokumente und Angaben, insbesondere die Dokumentation über Sicherungsmassnahmen nach Art. 14, umgehend dem Sorgfaltspflichtigen im Fürstentum Liechtenstein auf Ersuchen übermittelt; und
Art. 25 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 2 und 4
1) Banken und Finanzinstitute, die Teil einer Gruppe sind, haben in ihren gruppenweit anwendbaren Strategien und Verfahren nach Art. 16 des Gesetzes insbesondere sicherzustellen, dass:
2) Banken und Finanzinstitute, die Teil einer Gruppe sind, müssen den für die Einhaltung der auf Gruppenebene anzuwendenden Strategien und Verfahren verantwortlichen Personen oder Fachstellen, der internen Revision und der externen Revisionsstelle der Gruppe im Bedarfsfall Zugang zu Informationen nach Abs. 1 Bst. a gewähren, soweit dies zur globalen Anwendung des sorgfaltspflichtrechtlichen Standards notwendig ist.
4) Sofern Banken und Finanzinstitute, die Teil einer Gruppe sind, eine Zweigstelle oder ein mehrheitlich in ihrem Besitz befindliches Tochterunternehmen in einem Drittstaat halten, findet die Delegierte Verordnung (EU) 2019/758
3 entsprechend Anwendung.
Art. 27 Abs. 1 Bst. h
Aufgehoben
Art. 31 Abs. 2 Bst. l
Aufgehoben
Art. 37 Abs. 6a Bst. a und b
6a) Bei Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. r und t des Gesetzes sind neben den Faktoren nach Abs. 1 folgende Daten und Informationen zu berücksichtigen:
a) Art und Ausgestaltung der Kryptowerte-Dienstleistungen;
b) verwendete informationsgeschützte Systeme, welche risikobasiert die Historie der entsprechenden Kryptowerte überprüfen, und informatikgestützte Systeme nach Art. 21 pro Jahr;
Anhang 3 Kapitel III Abschnitt E Überschrift sowie Ziff. 6, 15, 21, 22 und 25
III. Spezifische Anhaltspunkte
E. Kryptowerte-Dienstleistungen
6. Unverzügliche Weiterleitung von Vermögenswerten an verschiedene andere Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit Sitz in Staaten mit strategischen Mängeln.
15. Durchführung von Transaktionen unter Einbezug von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, die keiner dem Inland entsprechenden Aufsicht unterliegen.
21. Kunden, welche einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen unter Verwendung von DNS-Registraren, welche die Eigentümer der Domain-Namen unterdrücken oder überschreiben, nutzen.
22. Kunden, die die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen unter Verwendung einer IP-Adresse nutzen, die einer anonymitätsfördernden Software zugeordnet ist.
25. Angaben zum Originator oder zum Begünstigten von Kryptowertetransfers werden bei Kryptowertetransfers nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet übermittelt.
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Februar 2025 in Kraft.
2) Art. 1 Abs. 2 Bst. b tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2023/1113 in das EWR-Abkommen in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849
(ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1)
2
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73)
3
Delegierte Verordnung (EU) 2019/758 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die von Kredit- und Finanzinstituten zur Minderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in bestimmten Drittländern mindestens zu treffenden Massnahmen und die Art zusätzlich zu treffender Massnahmen
(ABl. L 125 vom 14.5.2019, S. 4)