| 954.871 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 162 |
ausgegeben am 30. Januar 2025 |
EWR-Schwarmfinanzierungs-Durchführungsverordnung
(EWR-SFDV)
vom 14. Januar 2025
Aufgrund von Art. 2e Abs. 8, Art. 2f Abs. 7 und Art. 2g Abs. 5 des Gesetzes vom 7. September 2023 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen (EWR-Schwarmfinanzierungs-Durchführungsgesetz; EWR-SFDG), LGBl. 2023 Nr. 414, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des EWR-Schwarmfinanzierungs-Durchführungsgesetzes das Nähere über die Prüfung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern nach der Verordnung (EU) 2020/1503
1 durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
2) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
II. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer
Art. 3
Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern
1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gewährleisten nach Art. 2e des EWR-Schwarmfinanzierungs-Durchführungsgesetzes eine ordnungsgemässe Prüfungsdurchführung durch die sachgemässe und dauernde Erfüllung der Prüfungs- und Berichtstätigkeiten, insbesondere durch die Sicherstellung angemessener Vertretungsregeln.
2) Wirtschaftsprüfer sind nach Art. 2e des EWR-Schwarmfinanzierungs-Durchführungsgesetzes qualifiziert, wenn sie über die für die Prüfung eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters - nach Massgabe der von diesem angebotenen Schwarmfinanzierungsdienstleistungen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) 2020/1503 - erforderlichen Kenntnisse verfügen.
3) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer, die nach der Richtlinie 2006/43/EG
2 in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind und Prüfungs- und Berichtstätigkeiten nach dem EWR-Schwarmfinanzierungs-Durchführungsgesetz im Inland ausüben wollen, müssen regelmässig eine mit der Prüfungs- und Berichtstätigkeit nach dem genannten Gesetz vergleichbare Tätigkeit gegenüber Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten ausüben.
Art. 4
Nachweis gegenüber der FMA
1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben der Finanzmarktaufsicht (FMA) gegenüber den Nachweis für die Gewährleistung einer ordnungsgemässen Prüfungsdurchführung zu erbringen.
2) Wirtschaftsprüfer haben der FMA gegenüber den Nachweis für ihre Qualifikationen zu erbringen.
3) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfer, die nach Art. 2e des EWR-Schwarmfinanzierungs-Durchführungsgesetzes und Art. 3 dieser Verordnung anerkannt sind.
4) Die FMA kann das Nähere über die ihr zu erbringenden Nachweise nach Abs. 1 und 2 durch Richtlinien oder Mitteilungen festlegen.
Art. 5
Vorgaben zur Prüfung
1) Die FMA kann nach Anhörung der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung verbindliche Prüfungsformulare für Schwarmfinanzierungsdienstleister bereitstellen.
2) Sie kann den Grundsatz der risikoorientierten Prüfung sowie das Nähere über die Form und den Inhalt des jährlichen Prüfungsberichts durch Richtlinien festlegen.
Art. 6
Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Die Honorareinnahmen aus einem Prüfungsmandat dürfen im Durchschnitt nicht mehr als 20 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausmachen.
2) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet:
a) der FMA jede Änderung der Statuten und Reglemente sowie jede personelle Änderung in der Zusammensetzung ihrer Organe und der verantwortlichen Wirtschaftsprüfer zu melden;
b) die Prüfungsleitung nur Wirtschaftsprüfern anzuvertrauen, die der FMA gemeldet wurden und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
c) den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer der FMA vor Prüfungsbeginn zu melden; und
d) der FMA alljährlich den Geschäftsbericht einzureichen.
3) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten verantwortlichen Wirtschaftsprüfern Auskunft verlangen.
Art. 7
Ausserordentliche Prüfung
1) Die FMA kann für die Durchführung einer ausserordentlichen Prüfung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. o des EWR-Schwarmfinanzierungs-Durchführungsgesetzes eine nach Art. 2e des genannten Gesetzes iVm Art. 3 dieser Verordnung anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen.
2) Sie kann vom Schwarmfinanzierungsdienstleister einen Kostenvorschuss verlangen.
Art. 8
Anzeigepflichten
Anzeigen nach Art. 2g des EWR-Schwarmfinanzierungs-Durchführungsgesetzes sind unverzüglich nach der Verifizierung des Sachverhalts bei der FMA zu erstatten.
Art. 9
Prüfungsberichte
1) Die Prüfungsberichte sind die vertraulichen, ausführlichen Berichte der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die aufsichtsrechtliche Prüfung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters. Sie sind nicht zu veröffentlichen.
2) Die FMA legt den Inhalt und die Gliederung des Prüfungsberichts fest.
Art. 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2024 vom 2. Februar 2024 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937
(ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1)
2
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates
(ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87)