| 946.224.2 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 172 |
ausgegeben am 12. Februar 2025 |
Verordnung
vom 11. Februar 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften sowie der Beschlüsse (GASP) 2022/884 vom 3. Juni 2022 und (GASP) 2023/2874 vom 18. Dezember 2023 des Rates der Europäischen Union verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, LGBl. 2022 Nr. 45, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 22a
Meldepflicht für Geldtransfers
1) In Liechtenstein niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind verpflichtet, der Stabsstelle FIU innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Quartals alle Geldtransfers von mehr als 100 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken, die sie während dieses Quartals im Rahmen eines oder mehrerer Vorgänge direkt oder indirekt nach Staaten ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes getätigt haben, zu melden, wenn deren Eigentumsrechte zu mehr als 40 % unmittelbar oder mittelbar gehalten werden von:
a) einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung;
b) einem russischen Staatsangehörigen; oder
c) einer natürlichen Person mit Wohnsitz in der Russischen Föderation.
2) Banken sind verpflichtet, der Stabsstelle FIU innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Halbjahres Informationen über alle Geldtransfers mit einem Gesamtbetrag von mehr als 100 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken für dieses Halbjahr, die sie für die in Abs. 1 genannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen direkt oder indirekt nach Staaten ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes eingeleitet haben, zu melden.
3) Die Stabsstelle FIU bewertet im Rahmen ihrer Analysetätigkeit nach Art. 5 des FIU-Gesetzes die nach Abs. 1 und 2 erhaltenen Informationen, um Transaktionen, Einrichtungen und Geschäftszweige zu ermitteln, die auf ein ernstes Risiko von Verstössen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung hindeuten. Sie unterrichtet die Regierung über ihre Erkenntnisse.
Art. 29d Abs. 6 und 7
6) Abs. 1 bis 3, 4 und 5 finden sinngemäss auf Stiftungen, stiftungsähnliche Anstalten und stiftungsähnliche Treuunternehmen mit Persönlichkeit (Trust reg.) Anwendung, sofern eine in Abs. 1 genannte Person eine ähnliche Stellung wie ein Treugeber oder Begünstigter innehat. Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht für die Fortsetzung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Transaktionen, die erforderlich sind für die Beendigung der mit Abs. 2 nicht vereinbaren Dienstleistungen, sofern:
a) die Beendigung spätestens bis zum 28. März 2025 eingeleitet wird; und
b) bis zur Beendigung der verbotenen Dienstleistungen Personen nach Abs. 1 weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einbringen oder erhalten oder anderweitige Vorteile erlangen können.
7) Die Fortsetzung von Dienstleistungen, die nach Abs. 6 erforderlich sind, ist unverzüglich nach deren Einleitung bei der Stabstelle FIU zu melden; diese Meldung hat insbesondere eine Bestätigung zu enthalten, dass die Voraussetzungen nach Abs. 6 erfüllt sind. Die Beendigung der Dienstleistungen ist der Stabsstelle FIU innerhalb von sieben Tagen zu melden.
Art. 35 Abs. 2
2) Wer gegen Art. 17, 22, 22a und 29d Abs. 7 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
Art. 37 Abs. 37 und 38
37) Die Meldepflicht nach Art. 22a Abs. 1 findet erstmals auf Geldtransfers Anwendung, die im 1. Quartal 2025 getätigt wurden. Die erstmalige Meldung hat spätestens am 1. Juni 2025 zu erfolgen.
38) Die Meldepflicht nach Art. 22a Abs. 2 findet erstmals auf Geldtransfers Anwendung, die im 1. Halbjahr 2025 eingeleitet wurden. Die erstmalige Meldung hat spätestens am 1. September 2025 zu erfolgen.
Diese Verordnung tritt am 14. Februar 2025 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef