946.223.8
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 212 ausgegeben am 11. März 2025
Verordnung
vom 11. März 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften sowie des Beschlusses (GASP) 2025/406 des Rates der Europäischen Union vom 24. Februar 2025 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 12. Juni 2012 über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2012 Nr. 159, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 bis 6
Aufgehoben
Art. 8
Aufgehoben
Art. 10 Abs. 2
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Güter, die für den persönlichen Gebrauch von aus Liechtenstein oder der Schweiz ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen bestimmt sind, sofern die Güter sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden.
Art. 11 Abs. 1a, 2 und 4
1a) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich am 12. Juni 2012 im Eigentum oder unter der Kontrolle der Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 9 sowie ausserhalb Syriens befanden, sind gesperrt.
2) Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Abs. 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
4) Aufgehoben
Art. 14 Abs. 3
3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für:
a) Tätigkeiten, einschliesslich Hilfstätigkeiten, die zum Zweck der Unterstützung der syrischen Bevölkerung im Hinblick auf die rasche Erbringung humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse, die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen oder andere zivile Zwecke durchgeführt werden;
b) Tätigkeiten, einschliesslich Hilfstätigkeiten, die zum Zweck der Unterstützung der syrischen Bevölkerung im Hinblick auf den Wiederaufbau, die Stabilisierung, die Wiederherstellung der Wirtschaftstätigkeit, den Aufbau von Institutionen, die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen oder andere zivile Zwecke durchgeführt werden;
c) Tätigkeiten, die in Verbindung mit Folgendem durchgeführt werden:
1. Einfuhr von Rohöl oder Erdölprodukten aus Syrien, Kauf von Rohöl oder Erdölprodukten aus Syrien oder Transport von Rohöl oder Erdölprodukten aus Syrien;
2. Beteiligung am Bau oder an der Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung in Syrien;
3. Gründung eines Joint Ventures mit syrischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Rohöl oder dem Bau oder der Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung in Syrien beteiligt sind, Gewährung von Darlehen an diese Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder Erwerb oder Ausweitung von Beteiligungen an diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
4. Verkauf, Durchfuhr oder Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffzusätzen an Personen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien;
5. Ausfuhr von auf die syrische Landeswährung lautenden neuen Banknoten und Münzen an die syrische Zentralbank; und
6. jegliche technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel und finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Ziff. 1 bis 5.
Art. 16 Bst. b
Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen:
b) von in den Anhängen 8 oder 9 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
Anhänge 2 bis 4
Aufgehoben
Anhang 8 Artikelverweis und Titel
Anhang 8
(Art. 11 Abs. 1 und 3 Bst. f, 16 Bst. b und Art. 17 Abs. 1)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen nach Art. 11 Abs. 1 richten, sowie natürliche Personen mit Ein- und Durchreiseverbot
Anhang 8 Bst. B Ziff. 30 bis 33, 38 und 49
Aufgehoben
Anhang 9
Es wird folgender Anhang 9 neu eingefügt:
Anhang 9
(Art. 11 Abs. 1a und Art. 16 Bst. b)
Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen nach Art. 11 Abs. 1a richten
 
Name
Angaben zur Identität
Gründe
1.
Zentralbank Syriens (Central
Bank of Syria
Sabah Bahrat Square, Damaskus, Syrien
Postanschrift: Altjreda al Maghrebeh Square,
Damaskus, Syrien, P.O. Box: 2254
Tel.: + 961011 - 9985
E-Mail: info@cb.gov.sy
Unterstützt das syrische Regime finanziell.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef