Art. 14 Abs. 3
3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für:
a) Tätigkeiten, einschliesslich Hilfstätigkeiten, die zum Zweck der Unterstützung der syrischen Bevölkerung im Hinblick auf die rasche Erbringung humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse, die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen oder andere zivile Zwecke durchgeführt werden;
b) Tätigkeiten, einschliesslich Hilfstätigkeiten, die zum Zweck der Unterstützung der syrischen Bevölkerung im Hinblick auf den Wiederaufbau, die Stabilisierung, die Wiederherstellung der Wirtschaftstätigkeit, den Aufbau von Institutionen, die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen oder andere zivile Zwecke durchgeführt werden;
c) Tätigkeiten, die in Verbindung mit Folgendem durchgeführt werden:
1. Einfuhr von Rohöl oder Erdölprodukten aus Syrien, Kauf von Rohöl oder Erdölprodukten aus Syrien oder Transport von Rohöl oder Erdölprodukten aus Syrien;
2. Beteiligung am Bau oder an der Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung in Syrien;
3. Gründung eines Joint Ventures mit syrischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Rohöl oder dem Bau oder der Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung in Syrien beteiligt sind, Gewährung von Darlehen an diese Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder Erwerb oder Ausweitung von Beteiligungen an diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
4. Verkauf, Durchfuhr oder Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffzusätzen an Personen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien;
5. Ausfuhr von auf die syrische Landeswährung lautenden neuen Banknoten und Münzen an die syrische Zentralbank; und
6. jegliche technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel und finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Ziff. 1 bis 5.