215.215.018
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 220 ausgegeben am 14. März 2025
Verordnung
vom 11. März 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. Februar 2024 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe, LGBl. 2024 Nr. 86, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7 Abs. 2
2) Anhang 2 zur Beilage gilt bis zum 31. März 2026.
Anhang 2 zur Beilage
Der bisherige Anhang 2 zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang 2
Lohn- und Protokollvereinbarung zum GAV für das Schreinergewerbe
1. Lohnerhöhung
(…) Die Löhne sind 2025 wie folgt anzupassen:
a) Erhöhung der Lohnsumme um 1.0 % per 1. April 2025, davon 0.5 % zur generellen und 0.5 % zur individuellen Verteilung.
b) Kein Anspruch besteht für Arbeitnehmende bei einer Anstellung von längstens sechs Monaten vor der Lohnerhöhung per 1. April 2025. Lohnerhöhungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem 1. April 2025 erfolgten, können darauf angerechnet werden.
2. Mindestlöhne
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne.
Berufsbezeichnung
Stundenlohn*
Monatslohn
Schreiner/in im 1. Berufsjahr
24.10 Franken
4'335.00 Franken
Schreiner/in im 2. Berufsjahr
25.30 Franken
4'555.00 Franken
Schreiner/in im 3. Berufsjahr
26.55 Franken
4'780.00 Franken
Schreiner/in ab dem 4. Berufsjahr
27.80 Franken
5'000.00 Franken
Schreinerpraktiker/in
im 1. Berufsjahr
20.30 Franken
3'652.00 Franken
Schreinerpraktiker/in
im 2. Berufsjahr
20.90 Franken
3'762.00 Franken
Schreinerpraktiker/in
ab 3. Berufsjahr
21.50 Franken
3'872.00 Franken
Hilfsarbeiter/in
21.30 Franken
3'828.00 Franken
Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (23 Tage Ferien) x 1.137]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit (23 Tage Ferien)) x 1.137] / 12
* Die Ferien- und Feiertagszuschläge sowie die Gratifikation nach Ziff. 7 sind im Stundenlohn nicht enthalten.
3. Reduzierte Löhne
Bei einem nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmer kann ein reduzierter Lohn als Mindestlohn vereinbart werden, wobei eine solche Vereinbarung schriftlich abzufassen ist. Der reduzierte Lohn darf maximal 10 % unter dem Mindestlohn liegen und muss auf sechs Monate befristet sein.
Als nicht voll leistungsfähig gelten Arbeitnehmer, die körperlich geschwächt und deshalb nicht voll leistungsfähig sind oder die nicht die entsprechende Arbeitsleistung erbringen, weil sie branchenfremd sind (ohne Baustellenerfahrung).
4. Praktikum und Ferienjob
(…)
Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation grundsätzlich dem Alter, mindestens aber 14.00 Franken pro Stunde (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. 14.00 Franken Stundenlohn).
Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation mindestens 18.00 Franken pro Stunde.
Für Schulabgänger mit befristetem Arbeitsverhältnis bis zum Beginn der Lehre (längstens ein Jahr), entspricht der Monatslohn dem Lehrlingslohn für das 1. Lehrjahr. (…)
5. Löhne nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung
(…)
Sofern der Lehrvertrag nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung nicht verlängert wird, können der Arbeitgeber und der Lehrling einen Praktikumsvertrag ausfertigen. Das Praktikum dient als Lehrzeit und Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung.
Der Praktikumslohn bis zur Lehrabschlussprüfung entspricht dem Lehrlingslohn des letzten Lehrjahres.
6. Auslagenersatz
Die Mittagsentschädigung beträgt 17.00 Franken. (…)
Die Kilometerentschädigung für die Benutzung des Privatwagens beträgt 70 Rappen bzw. 50 Rappen für das Motorrad.
7. Gratifikation
Alle Arbeitnehmer haben einen Gratifikations-Anspruch auf Basis des durchschnittlichen Jahresbruttolohnes von 8.33 %.
Die ersten sechs Arbeitsmonate besteht kein Anspruch auf Gratifikation. Ab dem siebten Monat ist eine Gratifikation von 8.33 % des Bruttolohnes rückwirkend auf das volle Jahr auszuzahlen. Bei Arbeitsende während des Jahres wird die Gratifikation pro rata temporis berechnet. (…)
8. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden. Sie versteht sich als reine Arbeitszeit (Pausen oder andere Ruhezeiten sind nicht darin enthalten).
9. Ferien
Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf 23 Tage (Zuschlag für Stundenlohn 9.70 %) bezahlte Ferien. Ab dem Monat des 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer, welcher mindestens fünf Jahre im gleichen Betrieb beschäftigt ist, Anspruch auf 25 Tage (Zuschlag für Stundenlohn 10.64 %).
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef