215.215.020
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 222 ausgegeben am 14. März 2025
Verordnung
vom 11. März 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Ofenbauer- und Plattenlegergewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. Februar 2024 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Ofenbauer- und Plattenlegergewerbe, LGBl. 2024 Nr. 88, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7 Abs. 2
2) Anhang 2 zur Beilage gilt bis zum 31. März 2026.
Anhang 2 zur Beilage
Der bisherige Anhang 2 zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang 2
Lohn- und Protokollvereinbarung zum GAV für das Ofenbauer- und Plattenlegergewerbe
1. Lohnerhöhung
(…) Die Löhne sind 2025 wie folgt anzupassen:
a) Erhöhung der Lohnsumme um 1.0 % per 1. April 2025 zur individuellen Verteilung.
b) Kein Anspruch besteht für Arbeitnehmende bei einer Anstellung von längstens sechs Monaten vor der Lohnerhöhung per 1. April 2025. Lohnerhöhungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem 1. April 2025 erfolgten, können darauf angerechnet werden.
2. Mindestlöhne
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
a) Monatslöhne
 
ab 1. Berufsjahr
ab 4. Berufsjahr
Vorarbeiter/in
5'142.45 Franken
5'845.70 Franken
Ofenbauer/in und
Plattenleger/in
5'005.65 Franken
5'582.00 Franken
Angelernte/r
4'683.30 Franken
5'376.90 Franken
Hilfsarbeiter/in*
4'284.00 Franken
4'683.30 Franken
b) Stundenlöhne**
 
ab 1. Berufsjahr
ab 4. Berufsjahr
Vorarbeiter/in
28.15 Franken
32.00 Franken
Ofenbauer/in und Plattenleger/in
27.40 Franken
30.60 Franken
Angelernte/r
25.65 Franken
29.45 Franken
Hilfsarbeiter/in*
23.45 Franken
25.65 Franken
* Hilfsarbeiter gelten ab 4. Berufsjahr als Angelernte.
** Die Ferien- und Feiertagszuschläge sowie der Anteil 13. Monatslohn sind im Stundenlohn nicht enthalten.
Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien)) x 1.123] / 12
3. Reduzierte Löhne
Bei einem nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmer kann ein reduzierter Lohn als Mindestlohn vereinbart werden, wobei eine solche Vereinbarung schriftlich abzufassen ist. Der reduzierte Lohn darf jedoch maximal 10 % unter dem Mindestlohn liegen und muss auf sechs Monate befristet sein.
Als nicht voll leistungsfähig gelten Arbeitnehmer, die körperlich geschwächt und deshalb nicht voll leistungsfähig sind oder die nicht die entsprechende Arbeitsleistung erbringen, weil sie branchenfremd sind (ohne Baustellenerfahrung).
4. Praktikum und Ferienjob
(…)
Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil 13. Monatslohn grundsätzlich dem Alter, mindestens aber 14.00 Franken pro Stunde (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. 14.00 Franken Stundenlohn).
Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil 13. Monatslohn mindestens 18.00 Franken pro Stunde.
Für Schulabgänger mit befristetem Arbeitsverhältnis bis zum Beginn der Lehre (längstens ein Jahr), entspricht der Monatslohn dem Lehrlingslohn für das 1. Lehrjahr. (…)
5. Löhne nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung
(…)
Sofern der Lehrvertrag nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung nicht verlängert wird, können der Arbeitgeber und der Lehrling einen Praktikumsvertrag ausfertigen. Das Praktikum dient als Lehrzeit und Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung.
Der Praktikumslohn bis zur Lehrabschlussprüfung entspricht dem Lehrlingslohn des letzten Lehrjahres zuzüglich 20 %.
6. Auslagenersatz
Die Mittagsentschädigung beträgt 17.00 Franken. (…)
Die Kilometerentschädigung für die Benutzung des Privatwagens beträgt 70 Rappen bzw. 50 Rappen für das Motorrad.
7. 13. Monatslohn
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn nach Massgabe von Art. 26 GAV. Der Jahresbruttolohn setzt sich zusammen aus dem Grundlohn und eventuellen Zulagen für Ferien- und Feiertagsentschädigungen.
8. Arbeitszeit
Die jährliche Brutto-Sollarbeitszeit beträgt 2'120.40 Stunden.
9. Ferien
(…) Ab dem Monat des 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 25 bezahlte Ferientage (Zuschlag für Stundenlohn 10.64 %) pro Jahr.
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef