215.215.021
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 223 ausgegeben am 14. März 2025
Verordnung
vom 11. März 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Elektro-, Elektronik- und Medientechnikgewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. Februar 2024 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Elektro-, Elektronik- und Medientechnikgewerbe, LGBl. 2024 Nr. 89, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7 Abs. 2
2) Anhang 2 zur Beilage gilt bis zum 31. März 2026.
Anhang 2 zur Beilage
Der bisherige Anhang 2 zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang 2
Lohn- und Protokollvereinbarung zum GAV für das Elektro-, Elektronik- und Medientechnikgewerbe
1. Lohnerhöhung
(…) Die Löhne sind 2025 wie folgt anzupassen:
a) Erhöhung der Lohnsumme um 1.5 % per 1. April 2025 zur individuellen Verteilung.
b) Für die von einer Reduktion der Bruttoarbeitszeit betroffenen Arbeitnehmenden im Stundenlohn zusätzlich zu a) eine Lohnanpassung von 1.2 % als Ausgleich für die Reduktion der Bruttoarbeitszeit (Ausgleichszahlung) per 1. April 2025.
c) Kein Anspruch besteht für Arbeitnehmende bei einer Anstellung von längstens 6 Monaten vor der Lohnerhöhung per 1. April 2025. Lohnerhöhungen, die innerhalb der letzten 6 Monate vor dem 1. April 2025 erfolgten, können darauf angerechnet werden.
2. Mindestlöhne
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
Elektro- und Elektronikgewerbe
Stundenlohn**
Monatslohn
Elektromonteur/in FZ*
Elektroinstallateur/in FZ*
 
 
nach Abschluss mit FZ*
25.20 Franken
4'600.00 Franken
nach Abschluss mit FZ* und mindestens einem Jahr Branchenerfahrung in Liechtenstein oder der Schweiz
27.40 Franken
5'000.00 Franken
Montageelektriker/in FZ*
 
 
nach Abschluss mit FZ*
23.00 Franken
4'200.00 Franken
nach Abschluss mit FZ* und mindestens einem Jahr Branchenerfahrung in Liechtenstein oder der Schweiz
25.75 Franken
4'700.00 Franken
Telematiker/in FZ*
 
 
nach Abschluss mit FZ*
26.85 Franken
4'900.00 Franken
nach Abschluss mit FZ* und mindestens einem Jahr Branchenerfahrung in Liechtenstein oder der Schweiz
29.05 Franken
5'300.00 Franken
Arbeitnehmer/in ohne Berufsbildung in der Elektrobranche
 
 
ab 1. Berufsjahr
21.35 Franken
3'900.00 Franken
ab 4. Berufsjahr
21.90 Franken
4'000.00 Franken
ab vollendetem 25. Altersjahr
23.60 Franken
4'305.00 Franken
Medientechnikgewerbe
Stundenlohn**
Monatslohn
Multimediaelektroniker/in
 
 
ab 1. Berufsjahr
26.30 Franken
4'800.00 Franken
ab 4. Berufsjahr
29.05 Franken
5'300.00 Franken
* Einem Abschluss mit FZ gleichgestellt ist eine Ausbildung mit Gleichwertigkeitsbestätigung ESTI.
** Die Ferien- und Feiertagszuschläge sowie der Anteil 13. Monatslohn sind im Stundenlohn nicht enthalten.
Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (23 Tage Ferien) x 1.137]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit (23 Tage Ferien)) x 1.137] / 12
3. Reduzierte Löhne
Bei einem nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmer kann ein um 10 % reduzierter Lohn vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung ist schriftlich abzufassen.
Als nicht voll leistungsfähig gelten Arbeitnehmer, die körperlich geschwächt und deshalb nicht voll leistungsfähig sind oder die nicht die entsprechende Arbeitsleistung erbringen, weil sie branchenfremd sind (ohne Baustellenerfahrung) oder weil sie ihre berufliche Ausbildung im Ausland absolviert haben (keine ESTI-Gleichwertigkeitsbestätigung) und mit den hiesigen Berufs- und Branchenerfordernissen zu wenig vertraut sind.
Nach einer Anstellungszeit von 12 Monaten sind die Faktoren betreffend Leistungsfähigkeit zu überprüfen und allfällige Vertragsanpassungen vorzunehmen.
4. Praktikum, Nebenjob, Ferienjob und Schulabgänger
(…)
Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation grundsätzlich dem Alter, mindestens aber 14.00 Franken pro Stunde (Beispiel: Alter 14 Jahre / mindestens 14.00 Franken Stundenlohn).
Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation mindestens 18.00 Franken pro Stunde.
Für Schulabgänger mit befristetem Arbeitsverhältnis bis zum Beginn der Lehre (längstens ein Jahr) entspricht der Monatslohn dem Lehrlingslohn für das 1. Lehrjahr. (…)
5. Löhne nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung
(…)
Sofern der Lehrvertrag nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung nicht verlängert wird, können der Arbeitgeber und der Lehrling einen Praktikumsvertrag ausfertigen. Das Praktikum dient als Lehrzeit und Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung. Die Höhe des Praktikumslohnes bis zur Lehrabschlussprüfung ist identisch mit dem zuletzt ausbezahlten Betrag des Lehrlingslohnes.
6. Auslagenersatz
Die Mittagsentschädigung beträgt 17.00 Franken. (…)
Die Kilometerentschädigung für die Benutzung des Privatwagens beträgt 80 Rappen bzw. 50 Rappen für das Motorrad.
7. 13. Monatslohn
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn (8.33 % des Jahresbruttolohnes). Beträgt die Beschäftigungsdauer weniger als ein Jahr, besteht der Anspruch pro rata temporis. Der Jahresbruttolohn setzt sich zusammen aus dem Grundlohn und eventuellen Zulagen für Ferien- und Feiertagsentschädigungen.
8. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42.5 Stunden.
9. Ferien
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 23 Tage (Zuschlag für Stundenlohn 9.70 %) bezahlte Ferien. Ab dem Monat des 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 25 Ferientage (Zuschlag für Stundenlohn 10.64 %) und ab dem Monat des 55. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 28 Tage (Zuschlag für Stundenlohn 12.06 %) bezahlte Ferien.
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef