215.215.023
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 224 ausgegeben am 14. März 2025
Verordnung
vom 11. März 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Informatikgewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 8. März 2022 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Informatikgewerbe, LGBl. 2022 Nr. 78, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7
Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2026.
Anhang 1 zur Beilage
Der bisherige Anhang 1 zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang 1
Lohn- und Protokollvereinbarung zum GAV für das Informatikgewerbe
1. Lohnerhöhung
(…) Die Löhne sind 2025 wie folgt anzupassen:
a) Erhöhung der Löhne um einen Sockelbetrag von 150.00 Franken für Brutto-Monatslöhne bis 6'000.00 Franken (bei 100 % Beschäftigung, sonst anteilsmässig) per 1. April 2025.
b) Kein Anspruch besteht für Arbeitnehmende bei einer Anstellung von längstens sechs Monaten vor der Lohnerhöhung per 1. April 2025. Lohnerhöhungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem 1. April 2025 erfolgten, können darauf angerechnet werden.
2. Mindestlöhne
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
Informatiker/in Fachrichtung Systemtechnik*
Stundenlohn**
Monatslohn
ab 1. Jahr nach Lehrabschlussprüfung oder Ausbildung
24.55 Franken
4'450.00 Franken
ab 3. Jahr nach Lehrabschlussprüfung oder Ausbildung
26.20 Franken
4'750.00 Franken
Informatiker/in Fachrichtung Applikationsentwicklung*
Stundenlohn**
Monatslohn
ab 1. Jahr nach Lehrabschlussprüfung oder Ausbildung
24.55 Franken
4'450.00 Franken
ab 3. Jahr nach Lehrabschlussprüfung oder Ausbildung
26.20 Franken
4'750.00 Franken
Mitarbeiter/in mit artverwandtem Berufsabschluss*
Stundenlohn**
Monatslohn
ab 1. Berufsjahr
22.90 Franken
4'150.00 Franken
ab 3. Berufsjahr
24.55 Franken
4'450.00 Franken
Mitarbeiter/in mit artfremdem Berufsabschluss
Stundenlohn **
Monatslohn
ab 1. Berufsjahr
22.35 Franken
4'050.00 Franken
ab 3. Berufsjahr
24.00 Franken
4'350.00 Franken
Mitarbeiter/in ohne Berufsabschluss/Hilfskräfte
Stundenlohn**
Monatslohn
ab 1. Berufsjahr
21.75 Franken
3'950.00 Franken
ab 3. Berufsjahr
23.15 Franken
4'200.00 Franken
* Über die Gleichwertigkeit anerkannter Ausbildungen mit den Informatikberufen und anderen artverwandten Berufsabschlüssen entscheidet der Sektionsvorstand.
** Die Ferien- und Feiertagszuschläge sowie der Anteil 13. Monatslohn sind im Stundenlohn nicht enthalten.
Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien)) x 1.123] / 12
3. Praktikum, Nebenjob, Ferienjob
(…)
Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation grundsätzlich dem Alter, mindestens aber 14.00 Franken pro Stunde. (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. 14.00 Franken Stundenlohn);
Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation mindestens 18.00 Franken pro Stunde.
4. Löhne nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung
(…)
Sofern der Lehrvertrag nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung nicht verlängert wird, können der Arbeitgeber und der Lehrling einen Praktikumsvertrag ausfertigen. Das Praktikum dient als Lehrzeit und Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung.
Der Praktikumslohn bis zur Lehrabschlussprüfung entspricht dem Lehrlingslohn des letzten Lehrjahres zuzüglich 20 %.
5. 13. Monatslohn
(…)
Die Auszahlung eines allfälligen 13. Monatslohns erfolgt spätestens Ende Jahr bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichzeitig mit der letzten Lohnzahlung.
6. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42.5 Stunden.
7. Ferien
(…) Ab dem Monat des 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 25 Ferientage (Zuschlag für Stundenlohn 10.64 %) bezahlte Ferien pro Jahr.
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef