215.215.024
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 225 ausgegeben am 18. März 2025
Verordnung
vom 11. März 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. März 2023 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe, LGBl. 2023 Nr. 105, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7
Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2026.
Anhang 1 zur Beilage
Der bisherige Anhang 1 zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang 1
Lohn- und Protokollvereinbarung zum GAV für das Metallgewerbe
1. Lohnerhöhung
(…) Die Löhne sind 2025 wie folgt anzupassen:
a) Erhöhung der Lohnsumme um 1.5 % per 1. April 2025, davon 1.0 % zur generellen und 0.5 % zur individuellen Verteilung.
b) Kein Anspruch besteht für Arbeitnehmende bei einer Anstellung von längstens 6 Monaten vor der Lohnerhöhung per 1. April 2025. Lohnerhöhungen, die innerhalb der letzten 6 Monate vor dem 1. April 2025 erfolgten, können darauf angerechnet werden.
2. Mindestlöhne
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
Monatslohn
ab 1. Berufsjahr
ab 3. Berufsjahr
Vorarbeiter/in
4'640.35 Franken
5'027.05 Franken
Facharbeiter/in
4'536.00 Franken
4'733.15 Franken
Angelernte/r
4'060.30 Franken
4'253.65 Franken
Hilfsarbeiter/in*
3'673.65 Franken
3'867.00 Franken
Stundenlohn**
ab 1. Berufsjahr
ab 3. Berufsjahr
Vorarbeiter/in
25.75 Franken
27.90 Franken
Facharbeiter/in
25.20 Franken
26.30 Franken
Angelernte/r
22.55 Franken
23.60 Franken
Hilfsarbeiter/in*
20.40 Franken
21.50 Franken
* Hilfsarbeiter/in gilt ab 4. Berufsjahr als Angelernte/r.
** Die Ferien- und Feiertagszuschläge sowie allfällige Gratifikationsansprüche sind im Stundenlohn nicht enthalten.
Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien)) x 1.123] / 12
3. Reduzierte Löhne (Berufsqualifikation)
Bei einem nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmer kann ein reduzierter Lohn als Mindestlohn vereinbart werden, wobei eine solche Vereinbarung schriftlich abzufassen ist. Der reduzierte Lohn darf maximal 10 % unter dem Mindestlohn liegen und muss auf zwölf Monate befristet sein.
Als nicht voll leistungsfähig gelten Arbeitnehmer, die nicht die entsprechende Arbeitsleistung erbringen, weil sie körperlich geschwächt oder branchenfremd (ohne Baustellenerfahrung) sind.
4. Praktikum und Ferienjob
(…)
Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation grundsätzlich dem Alter, mindestens aber 14.00 Franken pro Stunde. (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. 14.00 Franken Stundenlohn).
Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation mindestens 18.00 Franken pro Stunde.
5. Löhne nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung
(…)
Sofern der Lehrvertrag nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung nicht verlängert wird, können der Arbeitgeber und der Lehrling einen Praktikumsvertrag ausfertigen. Das Praktikum dient als Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung.
Der Praktikumslohn bis zur Lehrabschlussprüfung entspricht dem Lehrlingslohn des letzten Lehrjahres zuzüglich 20 %.
6. Gratifikation
Die Gratifikation beträgt im 1. Dienstjahr einen halben Monatslohn (4.15 %); Bedingung für den Anspruch ist eine Mindestdauer der Arbeitsleistung von sechs Monaten. Ab dem 2. Dienstjahr beim gleichen Arbeitgeber beträgt die Gratifikation einen ganzen Monatslohn (8.33 %).
Bei Nichteinhaltung des Vertrages durch den Arbeitnehmer kann die Gratifikation gekürzt werden. Als vertragswidriges Verhalten gilt namentlich:
- verspäteter Stellenantritt;
- vorzeitige Auflösung eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer;
- unbewilligte Verlängerung der Ferien;
- ungenügende Leistung gemäss den Anstellungsbedingungen (der Arbeitnehmer wird schriftlich abgemahnt).
Ein vorgenanntes vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers kann folgende Kürzung der Gratifikation zur Folge haben, wobei bei mehreren Verstössen die Tage zusammengezählt werden können; es dürfen jedoch nur Arbeitstage berücksichtigt werden.
Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeitsstelle:
- mehr als 3 Tage
5 %
- mehr als 6 Tage
10 %
- mehr als 10 Tage
20 %
- mehr als 15 Tage
30 %
- mehr als 20 Tage
50 %
- mehr als 30 Tage
100 %
7. Auslagenersatz
Die Mittagsentschädigung beträgt 17.00 Franken. (…)
Die Kilometerentschädigung für die Benutzung des Privatwagens beträgt mindestens 60 Rappen bzw. 35 Rappen für das Motorrad.
8. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden.
9. Ferien
(…) Ab dem Monat des 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 25 bezahlte Ferientage (Zuschlag für Stundenlohn 10.64 %) pro Jahr.
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef