215.215.029
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 228 ausgegeben am 18. März 2025
Verordnung
vom 11. März 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Raumausstatter- und Bodenlegergewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. Februar 2024 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Raumausstatter- und Bodenlegergewerbe, LGBl. 2024 Nr. 95, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7 Abs. 2
2) Anhang 2 zur Beilage gilt bis zum 31. März 2026.
Anhang 2 zur Beilage
Der bisherige Anhang 2 zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang 2
Lohn- und Protokollvereinbarung zum GAV für das Raumausstatter- und Bodenlegergewerbe
1. Lohnerhöhung
(…) Die Löhne sind 2025 wie folgt anzupassen:
a) Erhöhung der Lohnsumme um 1.0 % per 1. April 2025 zur individuellen Verteilung.
b) Kein Anspruch besteht für Arbeitnehmende bei einer Anstellung von längstens 6 Monaten vor der Lohnerhöhung per 1. April 2025. Lohnerhöhungen, die innerhalb der letzten 6 Monate vor dem 1. April 2025 erfolgten, können darauf angerechnet werden.
2. Mindestlöhne
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
a) Raumausstatter/in
Einstufung
Stundenlohn*
Monatslohn
Raumausstatter/in FZ
bis 5. Berufsjahr
23.05 Franken
4'200.00 Franken
Raumausstatter/in FZ
ab 6. Berufsjahr
27.45 Franken
5'000.00 Franken
Raumausstatter/in (angelernt) bis 5. Berufsjahr
21.40 Franken
3'900.00 Franken
Raumausstatter/in (angelernt) ab 6. Berufsjahr
23.60 Franken
4'300.00 Franken
Hilfsarbeiter/in (max. 5 Berufsjahre)
20.85 Franken
3'800.00 Franken
Wohntextilgestalter/in FZ
(Näher/in) bis 5. Berufsjahr
21.40 Franken
3'900.00 Franken
Wohntextilgestalter/in FZ
(Näher/in) ab 6. Berufsjahr
24.40 Franken
4'500.00 Franken
Wohntextilgestalter/in (angelernte/r Näher/in) bis 5. Berufsjahr
20.85 Franken
3'800.00 Franken
Wohntextilgestalter/in (angelernte/r Näher/in) ab 6. Berufsjahr
23.05 Franken
4'200.00 Franken
b) Bodenleger/in
Einstufung
Stundenlohn*
Monatslohn
Bodenleger/in FZ bis 5. Berufsjahr
23.60 Franken
4'300.00 Franken
Bodenleger/in FZ ab 6. Berufsjahr
27.45 Franken
5'000.00 Franken
Bodenleger/in angelernt
bis 5. Berufsjahr
21.40 Franken
3'900.00 Franken
Bodenleger/in angelernt
ab 6. Berufsjahr
23.60 Franken
4'300.00 Franken
Hilfsarbeiter/in (max. 5 Berufsjahre)
20.85 Franken
3'800.00 Franken
* Die Ferien- und Feiertagszuschläge sowie der Anteil 13. Monatslohn sind im Stundenlohn nicht enthalten.
Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien)) x 1.123] / 12
3. Praktikum und Ferienjob
(…)
Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil 13. Monatslohn grundsätzlich dem Alter, mindestens aber 14.00 Franken pro Stunde (Beispiel: Alter 14 Jahre / mindestens 14.00 Franken Stundenlohn).
Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil 13. Monatslohn mindestens 18.00 Franken pro Stunde.
Für Schulabgänger mit befristetem Arbeitsverhältnis bis zum Beginn der Lehre (längstens ein Jahr) entspricht der Monatslohn dem Lehrlingslohn für das 1. Lehrjahr. (…)
4. Löhne nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung
(…)
Sofern der Lehrvertrag nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung nicht verlängert wird, können der Arbeitgeber und der Lehrling einen Praktikumsvertrag ausfertigen. Das Praktikum dient als Lehrzeit und Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung.
Der Praktikumslohn bis zur Lehrabschlussprüfung entspricht dem Lehrlingslohn des letzten Lehrjahres zuzüglich 20 %.
5. 13. Monatslohn
Der 13. Monatslohn beträgt 8.3 % des bezogenen Jahresbruttolohnes. Der Jahresbruttolohn setzt sich aus dem Grundlohn zuzüglich Feriengeld und Feiertagsentschädigung zusammen. Der Anspruch auf den 13. Monatslohn besteht nach bestandener Probezeit rückwirkend ab Beginn des Arbeitsverhältnisses. Wenn die Arbeitsbeschäftigungsdauer weniger als ein Jahr beträgt, besteht der Anspruch pro rata temporis.
Bei Nichteinhaltung des Vertrages durch den Arbeitnehmer kann der Anspruch auf den 13. Monatslohn gekürzt werden. Als vertragswidriges Verhalten gilt namentlich:
- verspäteter Stellenantritt;
- vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer;
- unbewilligte Verlängerung der Ferien.
Ein vorgenanntes vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers kann die Kürzung des 13. Monatslohnes zur Folge haben, wobei bei mehreren Verstössen die Tage zusammengezählt werden können; es dürfen jedoch nur Arbeitstage berücksichtigt werden. Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeitsstelle beträgt die Kürzung:
- bei mehr als 3 Tagen: 5 %;
- bei mehr als 6 Tagen: 10 %;
- bei mehr als 10 Tagen: 20 %;
- bei mehr als 15 Tagen: 30 %;
- bei mehr als 20 Tagen: 50 %;
- bei mehr als 30 Tagen: 100 %.
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer jeweils sofort schriftlich über die Kürzung des 13. Monatslohnes zu informieren.
6. Auslagenersatz
Die Mittagsentschädigung beträgt 17.00 Franken. (…)
Die Kilometerentschädigung für die Benutzung des Privatwagens beträgt 70 Rappen bzw. 50 Rappen für das Motorrad.
7. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42.5 Stunden.
8. Ferien
(…) Ab dem Monat des 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf fünf Wochen (25 Ferientage, Zuschlag für Stundenlohn 10.64 %) bezahlte Ferien.
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef