| 172.018.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 | Nr. 249 | ausgegeben am 3. April 2025 |
Verordnung
vom 1. April 2025
über die Abänderung der E-Government-Verordnung
Aufgrund von Art. 29 des Gesetzes vom 21. September 2011 über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Gesetz; E-GovG), LGBl. 2011 Nr. 575, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. Dezember 2020 über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Verordnung; E-GovV), LGBl. 2020 Nr. 459, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Bst. i
Diese Verordnung regelt in Durchführung des E-Government-Gesetzes das Nähere über den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Behörden sowie zwischen Behörden und Personen, insbesondere:
i) die elektronische Einmalkennung für E-Government-Dienste (Art. 13b).
Art. 13b
Elektronische Einmalkennung für E-Government-Dienste
Auf die elektronische Einmalkennung für E-Government-Dienste als zeitlich befristetes und örtlich begrenztes Äquivalent zur eID finden die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss Anwendung mit Ausnahme von Art. 7 Abs. 1 Bst. b, Abs. 2 und 3, Art. 9 bis 11 sowie 12 Abs. 1 und 2.
Anhang 1 Ziff. 22a
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Ziff.
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Betroffene Behörde/n
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Betroffenes Verfahren
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Dauer der Ausnahme
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22a.
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Ausländer- und Passamt
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Vor-Ort-Identifizierung für die Ausstellung einer elektronischen Einmalkennung für E-Government-Dienste (Art. 13b)
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bis 31. Dezember 2026
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Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef