946.222.22
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 260 ausgegeben am 8. April 2025
Verordnung
vom 8. April 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu den Gruppierungen "ISIL (Da'esh)" und "Al-Qaida"
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses (GASP) 2016/1693 des Rates der Europäischen Union vom 20. September 2016 sowie in Ausführung der Resolutionen 1267 (1999) vom 15. Oktober 1999, 1989 (2011) vom 17. Juni 2011, 2253 (2015) vom 17. Dezember 2015, 2664 (2022) vom 9. Dezember 2022 und 2734 (2024) vom 10. Juni 2024 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 4. Oktober 2011 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu den Gruppierungen "ISIL (Da'esh)" und "Al-Qaida", LGBl. 2011 Nr. 465, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses (GASP) 2016/1693 des Rates der Europäischen Union vom 20. September 2016 sowie in Ausführung der Resolutionen 1267 (1999) vom 15. Oktober 1999, 1989 (2011) vom 17. Juni 2011, 2253 (2015) vom 17. Dezember 2015, 2368 (2017) vom 20. Juli 2017, 2664 (2022) vom 9. Dezember 2022 und 2734 (2024) vom 10. Juni 2024 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen2 verordnet die Regierung:
Art. 1 Abs. 1 und 2
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, an die in Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen sind verboten.
2) Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die in Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen sind verboten.
Art. 2 Abs. 1, 2 und 2a Einleitungssatz
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich ganz oder teilweise im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
a) in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen;
b) natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a handeln;
c) Gruppen, Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a oder b befinden.
2) Es ist verboten, natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen nach Abs. 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
2a) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:
Art. 4 Abs. 2 und 3 Einleitungssatz
2) Die Regierung kann für natürliche Personen nach Anhang 1 Ausnahmen bewilligen:
a) zum Zwecke der Teilnahme an einem Gerichtsverfahren;
b) in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen; oder
c) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
3) Sie kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen bewilligen:
Art. 7a
Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Massnahmen sind
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 1), werden automatisch übernommen.
Art. 7b Abs. 1
1) Die Regierung kann nach Konsultation weiterer betroffener Stellen dem zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Anträge auf Aufnahme oder Streichung von natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen mit Verbindungen zu den Gruppierungen"ISIL (Da'esh)" und "Al-Qaida" in die bzw. aus der UNO-Liste (Anhang 1) vorlegen.
Anhang 1
Der bisherige Anhang 1 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 1
(Art. 1, 2, 4 und 7a)
Natürliche Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 1, 2 und 4 richten (UNO-Liste)
Anmerkung
Dieser Anhang entspricht der Liste der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen.3
Anhang 2 Titel und Bst. B Überschrift
Natürliche Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 2 und 4 richten (EU-Liste)
B. Gruppen, Unternehmen und Organisationen
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Der Text dieser Resolutionen ist unter www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.

2   Der Text dieser Resolutionen ist unter www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.

3   Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://scsanctions.un.org/en/?keywords=al-qaida.