640.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 269ausgegeben am 17. April 2025
Verordnung
vom 15. April 2025
über die Abänderung der GloBE-Verordnung
Aufgrund von Art. 13 Abs. 3 und Art. 30 des Gesetzes vom 10. November 2023 über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (GloBE-Gesetz), LGBl. 2023 Nr. 484, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. März 2024 über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (GloBE-Verordnung), LGBl. 2024 Nr. 129, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 2 und 3
2) Die Steuererklärung ist innert 15 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der Steuerverwaltung einzureichen; die erste Steuererklärung nach Eintritt der Unternehmensgruppe in den Anwendungsbereich der GloBE-Mustervorschriften muss innert 18 Monaten nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres eingereicht werden. Die Steuerverwaltung kann auf begründetes schriftliches Gesuch die Einreichungsfrist verlängern.
3) Inländische Geschäftseinheiten und freigestellte inländische Einheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer grossen inländischen Gruppe haben der Steuerverwaltung nach Eintritt der Gruppe in den Anwendungsbereich der GloBE-Mustervorschriften innert zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres unaufgefordert eine entsprechende Mitteilung zu erstatten.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und findet erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin