946.224.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 285 ausgegeben am 20. Mai 2025
Verordnung
vom 20. Mai 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften sowie der Beschlüsse (GASP) 2025/388, (GASP) 2025/394, (GASP) 2025/396 und (GASP) 2025/397 des Rates der Europäischen Union vom 24. Februar 2025 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, LGBl. 2022 Nr. 45, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 3a und 5a
3a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Waffen und Munition sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder der Ukraine oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder der Ukraine sind verboten.
5a) Die Verbote nach Abs. 1, 3 und 3a gelten nicht für Güter, die aus Liechtenstein oder der Schweiz nach einem Staat gemäss Anhang 34 geliefert werden, sofern sie zum Einbau in ein Rüstungsgut bestimmt sind und ihre Herstellungskosten weniger als 50 % der Herstellungskosten des fertigen Rüstungsguts ausmachen.
Art. 5 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 Bst. c und Abs. 2a Bst. c
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 2 der schweizerischen Güterkontrollverordnung (GKV)1:
c) an Endempfänger nach Anhang 2 dieser Verordnung sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 2 GKV:
c) an Endempfänger nach Anhang 2 dieser Verordnung sind verboten.
2a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 2 GKV oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:
c) an Endempfänger nach Anhang 2 dieser Verordnung sind verboten.
Art. 6 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 Bst. c und Abs. 2a Bst. c
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 1:
c) an Endempfänger nach Anhang 2 sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1:
c) an Endempfänger nach Anhang 2 sind verboten.
2a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:
c) an Endempfänger nach Anhang 2 sind verboten.
Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b bis e und g, Abs. 1a bis 1c, 2 Bst. h und k bis m sowie Abs. 2a
1) Die Verbote und Bewilligungspflichten nach Art. 5 Abs. 1 und 2 bis 3 sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 bis 3 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für:
b) medizinische oder pharmazeutische Zwecke, es sei denn, sie sind in Anhang 31 aufgeführt;
c) Aufgehoben
d) Aufgehoben
e) Aufgehoben
g) Aufgehoben
1a) Das Verbot nach Art. 5 Abs. 1a und Art. 6 Abs. 1a gilt nicht für Güter nach Anhang 2 GKV bzw. Anhang 1 dieser Verordnung, die für die Zwecke nach Abs. 1 bestimmt sind.
1b) Die Verbote und Bewilligungspflichten nach Art. 5 Abs. 1 und 2 bis 3 sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 bis 3 gelten nicht für Güter, die aus Liechtenstein oder der Schweiz nach einem Staat gemäss Anhang 34 geliefert werden, sofern sie zum Einbau in ein Gut nach Anhang 2 GKV oder Anhang 1 dieser Verordnung bestimmt sind und ihre Herstellungskosten weniger als 50 % der Herstellungskosten des fertigen Gutes ausmachen.
1c) Nimmt ein Exporteur für einen bestimmten Empfänger in der Russischen Föderation zum ersten Mal die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 in Anspruch, so muss er dies in der Zollanmeldung angeben und der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO unverzüglich melden.
2) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5 Abs. 1 und 2 Bst. a sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 Bst. a bewilligen für Güter und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind:
h) die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Russischen Föderation mit Ausnahme von deren Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser kontrolliert werden;
k) Softwareaktualisierungen;
l) die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs; oder
m) medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie in Anhang 31 aufgeführt sind.
2a) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5 Abs. 1a und Art. 6 Abs. 1a bewilligen für Güter nach Anhang 2 GKV bzw. Anhang 1 dieser Verordnung, die für zivile Zwecke oder zivile Endempfänger nach Abs. 2 Bst. b, c, d, h und m bestimmt sind.
Art. 10a Abs. 3a
3a) Die Verbote und Bewilligungspflichten nach Abs. 1 bis 2a und 5 gelten nicht für Güter, die aus Liechtenstein oder der Schweiz nach einem Staat gemäss Anhang 34 geliefert werden, sofern sie zum Einbau in ein Gut nach Anhang 17 bestimmt sind und ihre Herstellungskosten weniger als 50 % der Herstellungskosten des fertigen Gutes ausmachen.
Art. 10b Abs. 3a
3a) Die Verbote und Bewilligungspflichten nach Abs. 1, 2, 3 und 5 gelten nicht für Güter, die aus Liechtenstein oder der Schweiz nach einem Staat gemäss Anhang 34 geliefert werden, sofern sie zur Beimischung in ein Gut nach Anhang 19 bestimmt sind und ihre Herstellungskosten unter 50 % der Herstellungskosten des fertigen Gutes ausmachen.
Art. 11a Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3
Güter zur Fertigstellung von Flüssigerdgas- oder Rohöl-Projekten
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern, die der Fertigstellung von im Bau befindlichen Flüssigerdgas- oder Rohöl-Projekten dienen, nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für Ölförderprojekte, die vor dem 25. Februar 2025 eine reguläre kommerzielle Förderung aufgenommen haben.
Art. 12 Sachüberschrift sowie Abs. 1a bis 2a und 5
Güter und Software für den Energiesektor
1a) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Bereitstellung von Software für den Energiesektor nach Anhang 5a nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern und Software nach Abs. 1 und 1a oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung, dem Transport oder der Verwendung dieser Güter und Software sind verboten.
2a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern und Software nach den Abs. 1 und 1a oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter und Software an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 2 bewilligen, falls:
a) dies notwendig ist, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz sicherzustellen; oder
b) die Güter, Software oder Dienstleistungen für die ausschliessliche Nutzung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen Organisation befinden.
Art. 12a Abs. 5 Bst. g bis k
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 2 bewilligen für:
g) Güter der Zolltarifnummern 2920, 3917 10 und 3920 62, falls diese ausschliesslich für die Herstellung von Lebensmitteln benötigt werden, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
h) Güter der Zolltarifnummer 7007 19, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt verwendet werden;
i) Güter der Zolltarifnummern 9026, 9027 und 9031, falls deren Einfuhr aus der Russischen Föderation nach Art. 15c Abs. 6 Bst. c bewilligt worden ist;
k) Güter der Zolltarifnummern 8517 62 und 8523 52, falls diese für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über 50 % beteiligt ist.
Art. 13d Abs. 7 Bst. f
7) Die Verbote nach Abs. 1 bis 6 gelten nicht für:
f) die Untersuchung von Verstössen gegen diese Verordnung oder von anderen illegalen Aktivitäten.
Art. 13e Abs. 4 und 5
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen für den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Flüssigerdgas der Zolltarifnummer 2711 11 00 durch einen EU-Mitgliedstaat mit Flüssigerdgasterminals ohne Anschluss an das Erdgasnetz, sofern:
a) das Flüssigerdgas von einem Terminal in einem anderen EU-Mitgliedstaat gekauft, eingeführt oder transportiert wurde und der Terminal an das Erdgasnetz angeschlossen ist; und
b) der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder der Transport der Sicherstellung der Energieversorgung dient.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 13f Abs. 2 Bst. e und Abs. 3
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:
e) die Erbringung von Weiterverladungsdiensten, die für die Beförderung zwischen Häfen eines EU-Mitgliedstaates, einschliesslich der Häfen in der Randlage des EU-Mitgliedstaates, erforderlich sind.
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen, wenn die Weiterverladung für den Transport in einen EU-Mitgliedstaat erforderlich ist und dieser Staat bestätigt hat, dass die Weiterverladung zur Gewährleistung seiner Energieversorgung erforderlich ist.
Art. 15 Abs. 3
3) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 sind Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit internationaler Organisationen, für humanitäre Aktivitäten sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind.
Art. 15c Abs. 4 Bst. b und c sowie Abs. 6 Bst. c
4) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für Güter:
b) nach Anhang 21, die für einen Drittstaat ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz bestimmt sind;
c) der Zolltarifnummern 7201, 7203 und 7601, die Teil der von der Europäischen Union festgelegten Einfuhrkontingente sind.
6) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen:
c) für Güter der Zolltarifnummern 9026, 9027 und 9031, die der Wartung, Reparatur oder periodischen Zertifizierung primärer oder sekundärer Rohölmessstellen auf der Druschba-Pipeline dienen, sofern dies für die ununterbrochene Versorgung mit Rohöl der Zolltarifnummer 2709 aus der Russischen Föderation über die Druschba-Pipeline in die Europäische Union unbedingt erforderlich ist.
Art. 16 Abs. 2a, 5, 5c und 20 Einleitungssatz
2a) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erforderlich ist für die Entgegennahme und die Gutschrift von Überweisungen nach Liechtenstein oder innerhalb Liechtensteins, bei denen ein Unternehmen oder eine Organisation nach Abs. 1 als sendende oder zwischengeschaltete Bank an der Überweisung beteiligt ist, sofern die Überweisung zwischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen erfolgt, die nicht unter Abs. 1 fallen.
5) Die Regierung kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
a) Erfüllung bestehender Verträge; oder
b) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind:
1. einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts; oder
2. einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts, welche in einem EWRA-Vertragsstaat, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ergangen oder vollstreckbar ist.
5c) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Abs. 1 ausnahmsweise bewilligen, wenn:
a) dies zur Wahrung liechtensteinischer Interessen erforderlich ist;
b) dies zur Vermeidung von Härtefällen erforderlich ist;
c) dies zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erforderlich ist;
d) dies zur Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen erforderlich ist;
e) dies zur Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erforderlich ist;
f) dies zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erforderlich ist;
g) sie festgestellt hat, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz unter den gesetzlich vorgesehenen Umständen einen Beschluss erlassen hat, einer natürlichen oder juristischen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation nach Abs. 1 Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im öffentlichen Interesse zu entziehen, sofern der für die Entziehung an die natürliche oder juristische Person, das Unternehmen oder die Organisation nach Abs. 1 gezahlte Ausgleich gesperrt wird;
h) sie festgestellt hat, dass dies erforderlich ist für die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Gegenleistung oder eines von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gesetzlich festgesetzten Ausgleichs im Zusammenhang mit einer durch die Regierung oder eine Behörde der Russischen Föderation erzwungenen Übertragung des Eigentums an oder der Kontrolle über eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die zuvor im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassenen juristischen Person, Einrichtung oder Organisation stand, sofern die in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die namentlich Gegenstand einer erzwungenen Übertragung wurde, nach Art. 3 Abs. 1 Bst. j der Verordnung (EU) Nr. 269/20142 in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt ist; ausgenommen sind gesperrte Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern gehalten werden.
20) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter Bst. A Ziff. 84, 675, 700, 702, 862 und 901 genannten natürlichen Personen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Personen ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass:
Art. 18 Abs. 2 Bst. b sowie Abs. 3 und 4
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:
b) Aufgehoben
3) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen für die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen von jeweils bis zu 10 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken für Projekte, die in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassenen kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 21 Abs. 4 Bst. e bis
4) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen für Einlagen oder die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Kryptoverwahrung, die erforderlich sind:
ebis) für die Umstrukturierung oder Liquidation einer juristischen Person, die mit der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 79 genannten Organisation verbunden ist;
Art. 25d
Verbot von Transaktionen mit Häfen, Schleusen und Flughäfen
1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
a) Häfen und Schleusen nach Anhang 16c;
b) Flughäfen nach Anhang 16c.
2) Das Verbot nach Abs. 1 Bst. a gilt nicht für Geschäfte, die erforderlich sind für:
a) die Suche eines Notliegeplatzes durch Schiffe, die Hilfe benötigen;
b) das Anlaufen eines Nothafens aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See;
c) humanitäre Aktivitäten;
d) die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
e) den Kauf, die Einfuhr oder der Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch die Russische Föderation in einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo, nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien;
f) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation, soweit dies nicht nach Art. 13a oder 13b verboten ist;
g) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemittel, deren Kauf, Einfuhr und Transport nach dieser Verordnung gestattet sind;
h) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird, und von Erdölerzeugnissen nach Anhang 25, sofern diese Güter ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation haben und sich nicht in russischem Eigentum befinden und lediglich in der Russischen Föderation verladen, aus der Russischen Föderation ausgeführt oder durch die Russische Föderation durchgeführt werden;
i) die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen.
3) Das Verbot nach Abs. 1 Bst. b gilt nicht für Geschäfte, die erforderlich sind für:
a) humanitäre Zwecke oder Evakuierungen;
b) Initiativen zur Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen;
c) die Durchführung von Flügen, die für die Teilnahme an Treffen erforderlich sind, deren Ziel es ist, eine Lösung für die Situation in der Ukraine zu finden oder die Ziele der Massnahmen nach dieser Verordnung zu fördern;
d) Notlandungen, Notstarts oder Notüberflüge;
e) die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins und seiner Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation;
f) private Reisen natürlicher Personen nach und aus der Russischen Föderation;
g) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach dieser Verordnung gestattet ist.
4) In Liechtenstein eingetragene Betreiber müssen Geschäfte nach Abs. 2 und 3 innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Stabsstelle FIU melden.
Art. 28a
Verbot der Verwendung bestimmter spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr
1) Direkte Verbindungen mit dem System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen der Zentralbank der Russischen Föderation oder gleichwertigen von der Zentralbank der Russischen Föderation eingerichteten spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr sind verboten.
2) Die Beteiligung an Transaktionen mit Banken, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 14a ist verboten.
3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Transaktionen, die erforderlich sind für:
a) den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus und durch die Russische Föderation, in und durch einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo oder nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien;
b) den Kauf, die Einfuhr und den Transport von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus und durch die Russische Föderation;
c) den Kauf, die Einfuhr und den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, in einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz;
d) die Rückzahlung einer fälligen Schuld an Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz oder in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassene juristische Personen oder Organisationen;
e) Zahlungen im Rahmen eines Altersversorgungssystems an eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
f) Zahlungen durch oder an die Jewish Claims Conference.
4) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht für Transaktionen, die:
a) erforderlich sind für den Kauf, den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln;
b) erforderlich sind für die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
c) erforderlich sind für humanitäre Aktivitäten oder Evakuierungen;
d) erforderlich sind für die Rückzahlung einer fälligen Schuld an Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz oder in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassene juristische Personen oder Organisationen;
e) abhängig sind von der Erbringung von Korrespondenzbankdienstleistungen durch Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14a;
f) erforderlich sind für die Ausführung von Zahlungen durch Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz oder in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassene juristische Personen oder Organisationen im Rahmen eines von einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz geschlossenen Darlehensvertrags.
5) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14a aufgrund von Verträgen geschuldet sind, die vor dem 24. März 2024 ausgeführt wurden.
6) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 bewilligen, sofern die Ausführung der Transaktionen erforderlich ist für:
a) die Rückzahlung von garantierten Exportkrediten;
b) die Erfüllung von vor dem 20. Mai 2025 abgeschlossenen Verträgen bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens aber bis zum 26. August 2025, sofern die Begünstigten ihren Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz haben.
7) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 6 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 29
Verbot betreffend Banknoten
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von auf Schweizer Franken oder eine amtliche Währung eines EWRA-Vertragsstaates lautenden Banknoten:
a) nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in der Russischen Föderation, einschliesslich der Regierung und der Zentralbank der Russischen Föderation, sind verboten;
b) nach oder zur Verwendung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in diesen Gebieten sind verboten.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von auf Schweizer Franken oder eine amtliche Währung eines EWRA-Vertragsstaates lautenden Banknoten, die bestimmt sind für:
a) die persönliche Verwendung durch Personen, die in die Russische Föderation oder in die in Anhang 6 bezeichneten Gebiete reisen;
b) die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in der Russischen Föderation;
c) die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten internationaler Organisationen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;
d) Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten unmittelbar gefördert werden und die öffentliche Mittel eines EWRA-Vertragsstaates oder eines Partners erhalten.
Art. 29b Abs. 3 und 4
3) Sie kann Ausnahmen von den Verboten betreffend den Bergbau nach Abs. 1 bewilligen für Tätigkeiten, deren vorrangiges Ziel in der Gewinnung von Materialien nach Anhang 30 besteht oder die mit der Gewinnung solcher Materialien ihren hauptsächlichen Gewinn erzielen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 bis 3 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 29e Abs. 1 bis 1f, 4 Bst. b und c, Abs. 5a und 6
1) Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, einschliesslich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung, sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung für die Regierung der Russischen Föderation oder für juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten niedergelassen sind, ist verboten.
1a) Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Bauwesen, Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung für die Regierung der Russischen Föderation oder für juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten niedergelassen sind, ist verboten.
1b) Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung sowie Werbung für die Regierung der Russischen Föderation oder für juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten niedergelassen sind, ist verboten.
1c) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Bereitstellung von Software für die Unternehmensführung und für Industriedesign und Fertigung nach Anhang 32 an die Regierung der Russischen Föderation oder an juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die in der Russischen Föderation oder den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten niedergelassen sind, sowie die Durchfuhr dieser Software durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.
1d) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Dienstleistungen oder Software nach den Abs. 1 bis 1c oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport oder der Bereitstellung dieser Dienstleistungen oder Software nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
1e) Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Rechnungswesen für juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten ist verboten.
1f) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1c oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an die Regierung der Russischen Föderation, an juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
4) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 1d bewilligen für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für:
b) zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation oder den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten;
c) die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen Liechtensteins und seiner Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation oder den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten;
5a) Sie kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1a bewilligen, sofern die Dienstleistungen für die Tätigkeit einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Russischen Föderation in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz erforderlich sind.
6) Sie kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1c bewilligen, sofern die Software für den Beitrag russischer Staatsangehöriger in der Russischen Föderation oder ukrainischer Staatsangehöriger in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten zu internationalen Open-Source-Projekten erforderlich ist.
Art. 31 Abs. 1a, 2 Bst. d sowie Abs. 2a bis 3a und 6
1a) Das Starten vom und das Landen im Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein sowie das Überfliegen des liechtensteinischen Hoheitsgebiets ist folgenden Luftfahrtunternehmen verboten:
a) Luftfahrtunternehmen nach Anhang 35;
b) Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle eines Luftfahrtunternehmens nach Bst. a befinden.
2) Vom Verbot nach Abs. 1 ausgenommen sind:
d) Aufgehoben
2a) Von den Verboten nach Abs. 1 und 1a ausgenommen sind Überflüge und Landungen in Notsituationen.
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das BAZL kann zur Wahrung liechtensteinischer Interessen oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke weitere Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 1a bewilligen.
3a) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das BAZL kann weitere Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen für den Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeugs in der offenen Kategorie nach Massgabe des anwendbaren EWR-Rechts,sofern der Betrieb für private, nichtgewerbliche oder nichtgeschäftliche Flüge erfolgt, die im Gebiet und im Luftraum des Fürstentums Liechtenstein zu Freizeitzwecken durchgeführt werden.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 und 3a sind beim Amt für Hochbau und Raumplanung einzureichen.
Art. 32a Abs. 1 Bst. c und d
1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Art. 10 Abs. 1, 3, 6 und 8 bis 10 und Art. 11 bis 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter Art. 7, 8, 10 Bst. b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Art. 18, 21 Bst. b bis e und g bis i, Art. 29 und 30 der Richtlinie 2014/25/EU sowie unter Art. 13 Bst. a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:
c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Bst. a oder b handeln; oder
d) Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Bst. a, b oder c in Anspruch genommen werden, soweit auf solche Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.
Art. 32a bis
Verbote im Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungen russischer Gerichte
1) Anordnungen, Beschlüsse, Verfügungen, Urteile oder andere gerichtliche Entscheidungen nach oder in Verbindung mit Art. 248.1 und 248.2 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften werden nicht anerkannt, umgesetzt oder durchgesetzt.
2) Rechtshilfeersuchen in Strafsachen im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoss gegen Anordnungen, Beschlüsse, Verfügungen, Urteile oder andere gerichtliche Entscheidungen nach Abs. 1 werden nicht vollzogen.
3) Strafen oder andere Sanktionen nach dem russischen Strafgesetzbuch im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoss gegen Anordnungen, Beschlüsse, Verfügungen, Urteile oder andere gerichtliche Entscheidungen nach Abs. 1 werden nicht anerkannt und vollstreckt.
Art. 32b Bst. d und e
Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 16. September 2014 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 15. April 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
d) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten;
e) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach Bst. a bis d handeln.
Art. 33c ter
Ausnahmen vom Verbot der Verwendung bestimmter spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr
1) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Art. 28a Abs. 2 bewilligen, sofern die Ausführung der Transaktionen erforderlich ist für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten, die von Exportkreditgarantien Liechtensteins abgedeckt wurden, in der Russischen Föderation bis zum 26. August 2025.
2) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 33f Abs. 1 bis 2c
1) Liechtensteinische Staatsangehörige, in Liechtenstein ansässige natürliche Personen und in Liechtenstein niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben das Recht, vor den zuständigen liechtensteinischen Gerichten Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden, einschliesslich Rechtskosten, einzufordern, die ihnen infolge von Forderungen von Personen, Unternehmen und Organisationen nach Art. 32b entstanden sind, die bei Gerichten ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften geltend gemacht wurden, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 16. September 2014 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 15. April 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, sofern kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht.
2) Liechtensteinische Staatsangehörige, in Liechtenstein ansässige natürliche Personen und in Liechtenstein niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben das Recht, vor den zuständigen liechtensteinischen Gerichten Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden, einschliesslich Rechtskosten, einzufordern, die ihnen von Personen, Unternehmen und Organisationen nach Art. 32b verursacht wurden, zu deren Gunsten eine Entscheidung gemäss dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023 in der geänderten Fassung gemäss dem Bundesgesetz 470-FZ vom 4. August 2023 in der geänderten Fassung oder nach damit im Zusammenhang stehenden oder ihnen gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften ergangen ist oder die dafür verantwortlich sind, dass diese Entscheidung ergangen ist, sofern diese Entscheidung nach dem Völkergewohnheitsrecht rechtswidrig ist und kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht.
2a) In Liechtenstein niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können Schäden nach Abs. 1 und 2 auch für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen einfordern, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle befinden.
2b) Der Schadenersatz kann von Personen, Unternehmen und Organisationen nach Art. 32b oder von Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer der Unternehmen oder Organisationen nach Art. 32b sind oder Kontrolle über diese ausüben, eingefordert werden.
2c) Sehen andere Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts keine Zuständigkeit in Liechtenstein vor, so kann die Zuständigkeit für ein liechtensteinisches Gericht für Schadenersatzforderungen nach Abs. 1 dennoch an einem Ort begründet werden, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.
Art. 37 Abs. 10, 29, 31, 36 und 39 bis 41
10) Art. 12a ist nicht anwendbar auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 24 Ziff. 2, die vor dem 20. Mai 2025 vereinbart wurden und bis zum 16. August 2025 erfüllt sind.
29) Aufgehoben
31) Aufgehoben
36) Art. 28a Abs. 1 und 2 ist nicht anwendbar auf Geschäfte, die vor dem 20. Mai 2025 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 16. August 2025 erfüllt sind.
39) Art. 15c Abs. 1 und 2 ist nicht anwendbar auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummer 7601, die vor dem 20. Mai 2025 vereinbart wurden und bis zum 31. Dezember 2026 erfüllt sind.
40) Art. 11a ist nicht anwendbar auf Geschäfte im Zusammenhang mit Rohölprojekten, die vor dem 20. Mai 2025 vereinbart wurden und bis zum 16. August 2025 erfüllt sind.
41) Art. 12 Abs. 1a ist nicht anwendbar auf Geschäfte, die vor dem 20. Mai 2025 vereinbart wurden und bis zum 16. August 2025 erfüllt sind.
Anhang 1
Anhang 1 wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1
(Art. 6 Abs. 1 bis 2a, 7 Abs. 1a, 1b und 2a, 33a Abs. 1)
Güter zur militärischen und technologischen
Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors
3
Anhang 2 Artikelverweis
Anhang 2
(Art. 5 Abs. 1 bis 2a, 6 Abs. 1 bis 2a, 7 Abs. 3, 32b und 37 Abs. 4)
Anhang 5a
Es wird folgender Anhang 5a neu eingefügt:
Anhang 5a
(Art. 12 Abs. 1a)
Software für den Energiesektor
1. Software für die Exploration und Berechnung von Lagerstätten
2. Software für die Berechnung, Verarbeitung und Analyse seismischer Daten
3. Software für geologische Untersuchungen sowie für die jeweilige Charakterisierung / Modellierung / Visualisierung / Berechnung
4. Software für Bohrungen, für die Planung von Bohrprozessen und für Bohrloch-Trajektorien von Bohrprozessen
5. Software für Trägheitsnavigationssysteme für Bohrungen
6. Software für Bohrlochüberwachung in Echtzeit
7. Software zur Beobachtung und Sicherung in der Erdöl- und Erdgasförderung
Anhang 6 Artikelverweis
Anhang 6
(Art. 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 bis 3, 26 und 29, 29e Abs. 1 bis 1f, 4 und 6, 32b)
Anhang 7
Der bisherige Anhang 7 wird durch folgenden Anhang ersetzt:
Anhang 7
(Art. 15 Abs. 1 und 2)
Verbotene Güter
Kapitel/KN-Code
Warenbezeichnung
Kapitel 25
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement
Kapitel 26
Erze sowie Schlacken und Aschen
Kapitel 27
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse
Kapitel 28
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen
Kapitel 29
Organische chemische Erzeugnisse
3824
Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen
3826
Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT
4011 20
Neue Luftreifen aus Kautschuk, der für Gesellschaftswagen oder Lastkraftwagen verwendeten Art
4011 30
Neue Luftreifen aus Kautschuk, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art
4011 80
Neue Luftreifen aus Kautschuk, der für Fahrzeuge und Geräte im Hoch-, Tief-, Bergbau und Güterumschlag verwendeten Art
Kapitel 72
Eisen und Stahl
Kapitel 73
Waren aus Eisen oder Stahl
Kapitel 74
Kupfer und Waren daraus
Kapitel 75
Nickel und Waren daraus
Kapitel 76
Aluminium und Waren daraus
Kapitel 78
Blei und Waren daraus
Kapitel 79
Zink und Waren daraus
Kapitel 80
Zinn und Waren daraus
Kapitel 81
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus
8207 13 00
Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus gesinterten Metallcarbiden oder Cermets
8207 19 00
Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus Diamant oder agglomeriertem Diamant
8401
Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung
8402
Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heisses Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser
8403
Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402
8404
Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Russbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen
8405
Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern
8406
Dampfturbinen
8407
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung
8408
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
8409
Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt
8410
Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür
8411
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen
8412
Andere Motoren und Kraftmaschinen
8413
Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten
8414
Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter
8415
Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird
8416
Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschliesslich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen
8417
Nicht elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschliesslich Verbrennungsöfen
8418
Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415
8419 19
nichtelektrische Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher), ausgenommen Gasdurchlauferhitzer und Solar-Warmwasserbereiter
8419 40
Destillier- und Rektifizierapparate
8419 50
Wärmeaustauscher
8419 89
Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, auch elektrisch beheizt (ausg. Öfen und andere Apparate der Nr. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge,wie Heizen, Kochen, Rösten, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, (ausg. Haushaltsapparate) - andere
8419 90
Teile von Apparaten, Vorrichtungen oder Laborausstattungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge sowie von nicht elektrischen Durchlauferhitzern und Heisswasserspeichern
8420
Kalander und Walzwerke (ausg. Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen
8421
Zentrifugen, einschliesslich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen
8422
Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschl. Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure
8423
Waagen (einschl. Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art
8424
Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate
8425
Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden
8426
Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren
8427
Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren
8428
Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen)
8429
Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter
8430
Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer
8431
Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425-8430 bestimmt
8432
Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze
8435
Pressen, Mühlen und ähnliche Maschinen, Apparate und Geräte, zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen Getränken
8436
Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenhaltung, einschliesslich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht
8437
Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten; Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte von der in der Landwirtschaft verwendeten Art
8439
Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe
8440
Buchbindereimaschinen und -apparate, einschliesslich Fadenheftmaschinen
8441
Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschliesslich Schneidemaschinen aller Art
8442
Maschinen, Apparate und Geräte (ausg. Werkzeugmaschinen der Positionen 8456-8465) zum Zurichten oder Herstellen von Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen; Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert)
8443
Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position 8442; andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen, Apparate oder Geräte
8444 00 00
Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
8445
Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschl. Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447
8447
Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen
8448
Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen)
8449 00 00
Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen (als Meterware oder geformt), einschliesslich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei
8450
Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung
8452
Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln
8453
Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen
8454
Konverter, Giesspfannen, Giessformen zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Giessmaschinen für Giessereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe
8455
Metallwalzwerke und Walzen dafür
8456
Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Wasserstrahlschneidemaschinen
8457
Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen
8458
Drehmaschinen (einschl. Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung
8459
Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschl. Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Aussen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschl. Drehzentren) der Position 8458
8460
Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461
8461
Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstossmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen
8462
Werkzeugmaschinen (einschl. Pressen) zum Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen; Werkzeugmaschinen (einschl. Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, vorstehend nicht genannt
8463
Andere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verarbeiten von Metallen oder Cermets
8464
Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas
8465
Werkzeugmaschinen (einschl. Nagel-, Heft-, Klebe-, Verleim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen
8466
Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456-8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art
8467
Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen
8468
Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweissen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten
8467 9030
Schreibmaschinen, ausgenommen Drucker der Position 8443; Textverarbeitungsmaschinen
8470
Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen
8471
Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen
8472
Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen)
8473
Teile und Zubehör (ausg. Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469-8472 bestimmt
8474
Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand
8475
Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren
8476
Warenverkaufsautomaten (z. B. Briefmarken-, Zigaretten-, Lebensmittel- oder Getränkeautomaten), einschliesslich Geldwechselautomaten
8477
Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen
8478
Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen
8479
Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen
8480
Giesserei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergl.), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoff
8481
Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile
8482
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)
8483
Wellen (einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschl. Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschl. Universalkupplungen)
8484
Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschliessungen; mechanische Dichtungen
8486
Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschliesslich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 9 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör
8487
Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren
8501
Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausg. Stromerzeugungsaggregate)
8502
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer
8503
Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Elektromotoren, elektrische Generatoren, Stromerzeugungsaggregate oder elektrische rotierende Umformer bestimmt, anderweit nicht genannt
8504
Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen, Teile davon
8505
Elektromagnete (ausg. für medizinische Zwecke); Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnl. dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe; Teile davon
8507
Akkumulatoren, elektrisch, einschl. Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form; Teile davon (ausg. ausgebrauchte sowie aus Weichkautschuk oder Spinnstoffen)
8511
Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter, Teile davon
8514
Elektrische Industrieöfen oder Laboratoriumsöfen, einschliesslich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung (ausg. Trockenöfen); andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung; Teile davon
8515
Löt- und Schweissmaschinen, Schweissapparate und Schweissgeräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laserstrahl, Lichtstrahl oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle, Hartmetalle oder Cermets; Teile davon (ausg. Warmspritzpistolen der Pos. 8424)
8517
Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz (LAN) oder ein Weitverkehrsnetz (WAN)), ausgenommen solche der Nrn. 8443, 8525, 8527 oder 8528
8525
Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte
8526
Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung
8527
Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert
8528
Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät
8529
Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525-8528 bestimmt
8530
Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Strassen, Binnenwasserstrassen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon (ausg. mechanische oder elektromechanische Geräte der Pos. 8608)
8531
Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte, (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchsalarmgeräte oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder); Teile davon (ausg. von der für Kraftfahrzeuge, Fahrräder oder Verkehrswege verwendeten Art)
8532
Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren; Teile davon
8533
Elektrische Widerstände, Teile davon (einschl. Rheostate und Potenziometer), ausgenommen Heizwiderstände
8534
Gedruckte Schaltungen
8535
Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1000 V (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537)
8536
Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537)
8537
Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Pos. 8535 oder 8536, einschl. solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung sowie numerische Steuerungen (ausg. Vermittlungseinrichtungen für die drahtgebundene Fernsprechtechnik oder Telegrafentechnik oder Telegrafentechnik)
8538
Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Pos. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt, anderweit nicht genannt
8539
Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschl. innenverspiegelter Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units), Ultraviolettlampen und Infrarotlampen sowie Bogenlampen; Teile davon
8540
Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z. B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras), Teile davon
8541
Dioden, Transistoren und ähnl. Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschl. Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln) (ausg. fotovoltaische Generatoren); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle; Teile davon
8542
Elektronische integrierte Schaltungen, Teile davon
8543
Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, elektrisch, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Teile davon
8544
Drähte und Kabel (einschl. Koaxialkabel) für elektrotechnische Zwecke, isoliert (auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken
8545
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall
8546
Isolatoren für elektrotechnische Zwecke, aus Stoffen aller Art (ausg. Isolierteile)
8547
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen (ausg. Isolatoren der Pos. 8546); Isolierrohre für elektrotechnische Zwecke, einschl. Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung
8548
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
Vertrauliche Produkte des Kapitels 85; Waren des Kapitels 85, die als Post- oder Paketpostsendung (extra) versandt werden/zusammengesetzter Kode zur Verbreitung von Statistiken
8549
Elektro- und Elektronikabfälle und -schrott
Kapitel 86
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege
8701
Zugmaschinen (ausg. Zugkraftkarren der Position 8709)
8702
Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschliesslich Fahrer
8703 10
Fahrzeuge, besonders zur Fortbewegung auf Schnee gebaut; Spezialfahrzeuge zum Befördern von Personen auf Golfplätzen und ähnliche Fahrzeuge
Ex 8703 23
Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich "Breaks" und Rennwagen, nur mit Kolbenmotor mit Funkenzündung, mit einem Hubraum von > 1900 cm3 und <= 3000 cm3 (ausg. Krankenwagen)
Ex 8703 24
Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich "Breaks" und Rennwagen, nur mit Kolbenmotor mit Funkenzündung, mit einem Hubraum von > 3000 cm3 (ausg. Krankenwagen)
Ex 8703 32
Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich "Breaks" und Rennwagen, nur mit Kolbenmotor mit Kompressionszündung (Diesel oder Halbdiesel) mit einem Hubraum von > 1900 cm3 und <= 2500 cm3 (ausg. Krankenwagen)
Ex 8703 33
Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich "Breaks" und Rennwagen, nur mit Kolbenmotor mit Kompressionszündung (Diesel oder Halbdiesel) mit einem Hubraum von > 2500 cm3 (ausg. Krankenwagen)
8703 40
Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich "Breaks" und Rennwagen, sowohl mit Kolbenmotor mit Funkenzündung als auch mit Elektromotor angetrieben, ausgenommen solche, die durch Anschliessen an eine externe elektrische Stromquelle aufgeladen werden können
8703 50
Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich "Breaks" und Rennwagen, sowohl mit Kolbenmotor mit Kompressionszündung (Diesel oder Halbdiesel) als auch mit Elektromotor angetrieben, ausgenommen solche, die durch Anschliessen an eine externe elektrische Stromquelle aufgeladen werden können
8703 60
Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich "Breaks" und Rennwagen, sowohl mit Kolbenmotor mit Funkenzündung als auch mit Elektromotor angetrieben, die durch Anschliessen an eine externe elektrische Stromquelle aufgeladen werden können
8703 70
Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich "Breaks" und Rennwagen, sowohl mit Kolbenmotor mit Kompressionszündung (Diesel oder Halbdiesel) als auch mit Elektromotor angetrieben, die durch Anschliessen an eine externe elektrische Stromquelle aufgeladen werden können
8703 80
Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich "Breaks" und Rennwagen, nur mit Elektromotor angetrieben
8703 90
Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich "Breaks" und Rennwagen, - andere
8704
Lastkraftwagen
8705
Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Strassenkehrwagen, Strassensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage)
8706
Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701-8705, mit Motor
8708 99
Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701-8705 - andere.
8709
Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon
8710 00 00
Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon
8716
Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon
Kapitel 88
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon
Kapitel 89
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen
Kapitel 98
Vollständige Fabrikationsanlagen
7106
Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
7107
Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug
7108
Gold (einschl. platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
7109
Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug
7110
Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
7111
Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug
7112
Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art
9013
Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte
9014
Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte
9015
Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser
9025
Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert
9026
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032
9027
Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschl. Belichtungsmesser); Mikrotome
9028
Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschliesslich Eichzähler dafür
9029
Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope
9030
Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Grössen; ausgenommen Zähler der Position 9028, Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen
9031
Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren
9032
Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln
9033
Teile und Zubehör (in Kap. 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90
Anhang 8 Artikelverweis und Bst. B Ziff. 2
Anhang 8
(Art. 16 Abs. 1, 5a bis 11, 14, 16 bis 18, 21 Abs. 4, 30 Abs. 1, 32b)
B. Unternehmen und Organisationen
2.
Sogenannte ‚Volksrepublik Luhansk‘
‚Luhanska narodna respublika‘ (LNR)
Offizielle Informationen:
https://glava-lnr.info/
Die sogenannte ‚Volksrepublik Luhansk‘ wurde am 27. April 2014 gegründet. Verantwortlich für die Organisation des rechtswidrigen Referendums vom 11. Mai 2014. Unabhängigkeitserklärung vom 12. Mai 2014. Am 22. Mai 2014 gründeten die ‚Volksrepubliken‘ Donezk und Luhansk den sogenannten ‚Föderalen Staat Noworossija‘. Dies verstösst gegen das ukrainische Verfassungsrecht und damit gegen das Völkerrecht und trägt somit zur Untergrabung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bei. Im Oktober 2022 wurde die sogenannte ‚Volksrepublik Luhansk‘ von der Russischen Föderation annektiert, was eine weitere Verletzung der territorialen Unversehrtheit der Ukraine und damit des Völkerrechts darstellt.
Ist auch an der Rekrutierung für die separatistische ‚Armee des Südostens‘ und andere illegale bewaffnete separatistische Gruppen beteiligt und trägt somit zur Untergrabung der Stabilität und der Sicherheit der Ukraine bei.
Anhang 14a Artikelverweis
Anhang 14a
(Art. 28a Abs. 2, 4 und 5)
Anhang 16c
Es wird folgender Anhang 16c neu eingefügt:
Anhang 16c
(Art. 25d Abs. 1)
Häfen, Schleusen und Flughäfen, die Transaktionsverboten unterliegen4
Anhang 17 Artikelverweis
Anhang 17
(Art. 10a Abs. 1 und 3a, 33a Abs. 1)
Anhang 19 Artikelverweis
Anhang 19
(Art. 10b Abs. 3a, 15b Abs. 1 und 2, 33a Abs. 1)
Anhang 21
Der bisherige Anhang 21 wird durch folgenden Anhang ersetzt:
Anhang 21
(Art. 15c Abs. 1, 3 und 4, 33a Abs. 3)
Wirtschaftlich bedeutende Güter
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
0306
Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake
 
1604 31 00
Kaviar
 
1604 32 00
Kaviarersatz
 
2208
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen
 
2303
Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets
 
2402
Zigarren (einschl. Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen
 
2523
Zement (einschl. Zementklinker), auch gefärbt
 
2701
Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle
 
2702
Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett
 
2703
Torf (einschl. Torfstreu), auch agglomeriert
 
2704
Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle
 
2705
Steinkohlengas, Wassergas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
 
2706
Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschliesslich rekonstituierter Teere
 
2707
Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen
 
2708
Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren
 
2711 12
Propan, verflüssigt
 
2711 13
Butane, verflüssigt
 
2711 14
Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien, verflüssigt
 
2711 19
Gasförmige Kohlenwasserstoffe, verflüssigt - andere
 
2712
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische "slack wax", Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt
 
2713
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien
 
2714
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein
 
2715
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)
 
2803
Kohlenstoff (Russ und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)
ex
2804 29
Helium
 
2811
Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der nichtmetallischen Elemente
 
2818
Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid
ex
2825
Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der Nrn. 2825 20 und 2825 30
 
2834
Nitrite; Nitrate
ex
2835
Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche der Nr. 2835 26
 
2836
Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches ammoniumcarbamathaltiges Ammoniumcarbonat
 
2845 40
Helium-3
ex
2901
Acyclische Kohlenwasserstoffe, ausgenommen solche der Nr. 2901 10
 
2902
Cyclische Kohlenwasserstoffe
 
2903
Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe
 
2905
Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2907
Phenole; Phenolalkohole
 
2909
Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2914
Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2915
Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2917
Carbonsäuren, mehrbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2922
Aminoverbindungen mit Sauerstofffunktion
 
2923
Quaternäre Ammoniumsalze und hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich
 
2931
Andere organisch-anorganische Verbindungen
 
2933
Heterocyclische Verbindungen mit ausschliesslich Stickstoff als Heteroatom(e)
 
3104 20
Kaliumchlorid
 
3105 20
Düngemittel, mineralische oder chemische, die drei düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend
 
3105 60
Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei düngenden Elemente Phosphor und Kalium enthaltend
ex
3105 90
andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend
 
3301
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich feste (konkrete) oder absolute; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier ätherischer Öle; destillierte aromatische Wasser und wässerige Lösungen ätherischer Öle
 
3304
Schönheitsmittel, Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet, ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege
 
3305
Zubereitungen für die Haarpflege
 
3306
Zubereitungen für die Mund- oder Zahnhygiene, einschliesslich Haftpuder und -cremen für künstliche Gebisse; Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide), für den Einzelverkauf aufgemacht
 
3307
Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften
 
3401
Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren, auch Seife enthaltend; organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen
 
3402
Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausg. Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschl. Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401
 
3404
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse
 
3801
Künstlicher Graphit; kolloider oder halbkolloider Graphit; Zubereitungen auf der Grundlage von Graphit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Plättchen oder anderen Halberzeugnissen
 
3811
Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschl. Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
 
3812
Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe
 
3817
Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nr. 2707 oder 2902
 
3819
Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragungen, auch mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtsprozent
 
3823
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole
 
3824
Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschl. Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
3901
Polymere des Ethylens, in Primärformen
 
3902
Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen
 
3903
Polymere des Styrols, in Primärformen
 
3904
Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen
 
3907
Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen
 
3908
Polyamide in Primärformen
 
3916
Monofile mit einer grössten Querschnittdimension von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiterbearbeitet, aus Kunststoffen
 
3917
Rohre und Schläuche und Zubehör dazu (z. B. Nippel, Bogen, Verbindungsstücke), aus Kunststoffen
 
3919
Platten, Blätter, Streifen, Bänder, Folien und andere flache Erzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen
 
3920
Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoff, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage
 
3921
Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, aus kompakten Kunststoffen, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage
 
3923
Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen
 
3925
Waren zu Bauzwecken, aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
3926
Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Nrn. 3901-3914
 
4002
Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser Nummer, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen.
 
4011
Neue Luftreifen, aus Kautschuk
 
4107
Leder, nach dem Gerben oder nach dem Trocknen zugerichtet, und Leder und Häute als Pergament- oder Rohhautleder zugerichtet, von Tieren der Rindviehgattung (einschl. Büffel) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, andere als solche der Nr. 4114
 
4202
Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette-Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen
 
4301
Rohe Pelzfelle (einschl. Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Nr. 4101, 4102 oder 4103
 
44
Holz, Holzkohle und Holzwaren
 
4703
Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfat-Holzzellstoff), andere als solche zum Auflösen
 
4705
Halbstoffe aus Holz, mittels einer kombinierten mechanischen und chemischen Behandlung erzeugt
 
4801
Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen
 
4802
Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, der zum Schreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken verwendeten Art, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, ausgenommen Papiere der Nr. 4801 oder 4803; Büttenpapiere und Büttenpappen (handgeschöpft)
 
4803
Papier in der für Toilettenpapier, Abschminktüchlein, Handtücher, Servietten und ähnliche Papiere für den Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege verwendeten Art, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoff, auch gekreppt, gefältelt, gaufriert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen
 
4804
Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, andere als solche der Nr. 4802 oder 4803
 
4805
Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, die keine andere als die in Anmerkung 3 dieses Kapitels genannten Bearbeitungen erfahren haben
 
4810
Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen solche mit anderem Strich oder Überzug, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten
 
4811
Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, imprägniert, beschichtet, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, andere als solche der Nr. 4803, 4809 oder 4810
 
4818
Papier in der für Toilettenpapier und für ähnliche Papiere verwendeten Art, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, in der für den Haushalt oder zu hygienischen Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von nicht mehr als 36 cm oder auf ein bestimmtes Format zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Tischservietten, Betttücher und ähnliche Waren für den Haushalt, für die Körperpflege, zu hygienischen Zwecken oder für den Spitalbedarf, Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern
 
4819
Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Kartonageartikel der in Büros, Läden oder dergleichen verwendeten Art
 
4823
Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auf Format zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern
 
5402
Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschliesslich synthetische Monofile von weniger als 67 Dezitex
 
5601
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von nicht mehr als 5 mm (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen
 
5603
Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet
 
6204
Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen
 
6305
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken
 
6403
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder
 
6806
Hüttenwolle, Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallisolationszwecken oder zu Schalldämpfungszwecken, ausgenommen solche der Nr. 6811 oder 6812 oder des Kapitels 69
 
6807
Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech)
 
6808
Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und ähnliche Waren, aus Pflanzenfasern, Stroh oder Holzspänen, -plättchen, -schnitzeln, -sägespänen oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln agglomeriert
 
6810
Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert
 
6814
Bearbeiteter Glimmer und Waren aus Glimmer, einschliesslich agglomerierter oder wiedergewonnener Glimmer, auch auf Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen Stoffen
 
6815
Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschl. Kohlenstofffasern und Waren daraus sowie Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
6902
Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche keramische Bauteile, andere als solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder aus ähnlichen kieselsauren Erden
 
6907
Fliesen, Boden- und Wandplatten, aus Keramik; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, aus Keramik, auch auf Unterlage; Stücke für die Endbearbeitung, aus Keramik
 
7005
Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet
 
7007
Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas)
 
7010
Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas
 
7019
Glasfasern (einschl. Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge [Rovings], Gewebe)
 
7104
Synthetische oder rekonstituierte Steine, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Steine, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht
 
7106
Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver
 
7112
Abfälle und Schrott aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden, andere als Waren der Nr. 8549
 
7115
Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
 
7201
Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Flossen oder anderen Rohformen
 
7202
Ferrolegierungen
 
7203
Durch Direktreduktion aus Eisenerzen erhaltene Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer minimalen Reinheit von 99,94 Gewichtsprozent, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen
 
7205
Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl
 
7408
7601
Draht aus Kupfer
Aluminium in Rohform
 
7604
Stäbe, Stangen und Profile, aus Aluminium
 
7605
Draht aus Aluminium
 
7606
Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm
 
7607
Blattmetall (Folien) und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von nicht mehr als 0,2 mm
 
7608
Rohre aus Aluminium
 
7801
Blei in Rohform
 
8207
Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, Gewindebohren, Gewindeschneiden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschliesslich Zieheisen oder Pressmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge
 
8212
Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschl. Klingenrohlinge im Band)
 
8302
Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschliesser aus unedlen Metallen
 
8309
Stöpsel (einschl. Kronenverschlüsse, Stöpsel mit Gewinde und Giesspfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen
 
8407
Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)
 
8408
Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
 
8409
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt
ex
8411
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen, ausgenommen Teile von Turbo-Strahltriebwerken und Turbo-Propellertriebwerken der Nr. 8411 91 00
 
8412
Andere Motoren und Kraftmaschinen
 
8413
Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser (ausg. medizinische Sekret-Absaugpumpen oder am Körper zu tragende oder implantierbare medizinische Pumpen); Hebewerke für Flüssigkeiten (ausg. Pumpen)
 
8414
Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren und Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben, mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter
 
8418
Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415; Teile davon
 
8419
Apparate, Vorrichtungen oder Laboreinrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausg. Öfen und andere Apparate der Nr. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, wie Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher)
 
8421
Zentrifugen, einschliesslich Trockenschleudern; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen
 
8422
Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Verkorken oder Etikettieren von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Töpfen, Tuben und dergleichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken von Waren (einschl. Maschinen und Apparate zum Verpacken mittels Schrumpffolie); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure
 
8424
Mechanische Apparate (auch handbetrieben) zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen
 
8426
Derrickkrane; andere Auslegerkrane sowie Kabelkrane; Laufkrane, Verladebrücken, Hubportale, Brückenkrane, Portalkarren und Krankarren
 
8431
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Nrn. 8425-8430 bestimmt
 
8450
Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Vorrichtung zum Trocknen
 
8455
Metallwalzwerke und Walzen hierfür
 
8466
Teile und Zubehör, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nrn. 8456-8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für diese Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art
 
8467
Von Hand zu führende, pneumatisch, hydraulisch oder mit eingebautem Motor (elektrisch oder nichtelektrisch) betriebene Werkzeuge
 
8471
Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
8474
Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen (einschl. Pulver und Breie); Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand
 
8477
Maschinen und Apparate zum Bearbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Erzeugnissen aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
8479
Maschinen und mechanische Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
8480
Giesserei-Formkästen; Modellplatten; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen), für Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe
 
8481
Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile
 
8482
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)
 
8483
Transmissionswellen (einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnradgetriebe und Friktionsräder; Umlaufspindeln mit Kugeln oder Rollen; Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, einschliesslich Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, einschliesslich Gelenkverbindungen
 
8487
Teile von Maschinen oder Apparaten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischen Anschlussstücken, elektrischen Isolierungen, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren
 
8501
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate
 
8502
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer
 
8503
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nr. 8501 oder 8502 bestimmt
 
8504
Elektrische Transformatoren, elektrische statische Umformer (z. B. Gleichrichter), Reaktanz- und Drosselspulen
 
8511
Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter
 
8516
Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Apparate zum Heizen von Räumen, des Bodens oder zu ähnlichen Zwecken; elektrothermische Apparate zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere elektrothermische Haushaltapparate; elektrische Heizwiderstände, andere als solche der Nr. 8545
 
8517
Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz [LAN] oder ein Weitverkehrsnetz [WAN]), andere als solche der Nr. 8443, 8525, 8527 oder 8528
 
8523
Platten, Bänder, nicht flüchtige Datenspeicher auf Halbleiterbasis, "intelligente Karten" und andere Träger zur Aufnahme von Ton oder anderen Erscheinungen, auch mit Aufzeichnungen, einschliesslich Matrizen und Galvanos zum Herstellen von Schallplatten, ausgenommen Waren des Kapitels 37
 
8525
Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokamera-Rekorder
 
8526
Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung
 
8531
Elektrische Signalgeräte zum Geben von akustischen oder sichtbaren Signalen (z. B. Läutwerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder)
 
8535
Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Sicherungen, Überspannungsableiter, Spannungsbegrenzer, Überspannungsausgleicher, Stromentnahmevorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für Spannungen von mehr als 1000 V
 
8536
Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Relais, Sicherungen, Überspannungsausgleicher, Stecker, Stromentnahmevorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von nicht mehr als 1000 V; Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel
 
8537
Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Nr. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen, andere als Vermittlungsapparate der Nr. 8517
 
8538
Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nr. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt erkennbar
 
8539
Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschliesslich innenverspiegelter Scheinwerferlampen und Lampen für Ultraviolett- oder Infrarotstrahlung; Bogenlampen; Leuchtdioden (LED)-Lichtquellen
 
8541
Halbleiterbauelemente (z. B. Dioden, Transistoren, Halbleiterwandler); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, einschliesslich auch zu Modulen zusammengesetzte oder in Tafeln aufgemachte fotovoltaische Zellen; Leuchtdioden (LED), auch mit anderen Leuchtdioden (LED) zusammengesetzt; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle
 
8542
Elektronische integrierte Schaltungen
 
8543
Elektrische Maschinen und Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
8544
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschl. Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen
 
8545
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für Lampen oder für Primärelemente und andere Waren aus Graphit oder aus anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für die Elektrotechnik
 
8603
Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604
 
8606
Schienengebundene Güterwagen
 
8701
Traktoren (ausg. Zugkarren der Nr. 8709)
 
8703
Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich "Breaks" und Rennwagen
 
8704
Automobile zum Befördern von Waren
 
8716
Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon
 
8802
Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber, Flugzeuge), ausgenommen Luftfahrzeuge ohne Besatzung der Nr. 8806; Raumfahrzeuge (einschl. Satelliten) und ihre Trägerraketen und suborbitale Fahrzeuge
 
8901
Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Schiffe zum Befördern von Personen oder Waren
 
8903
Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus
 
8904
Schlepper und Schubschiffe
 
8905
Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Schiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen
 
9001
Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, andere als solche der Nr. 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschl. Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst, ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas
 
9006
Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539
 
9013
Flüssigkristallanzeige, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, andere als Laserdioden; andere optische Apparate, Geräte und Instrumente, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
9014
Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte
 
9026
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder von anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmezähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Nr. 9014, 9015, 9028 oder 9032
 
9027
Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer, Gas- oder Rauchgasprüfer); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschl. der Belichtungsmesser); Mikrotome
 
9030
Oszilloskope, Geräte für die Spektralanalyse und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren elektrischer Grössen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-, kosmischer oder anderer ionisierender Strahlen
 
9031
Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Kontrollieren, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren
 
9032
Instrumente, Apparate und Geräte zum selbsttätigen Regeln oder Kontrollieren
 
9401
Sitzmöbel (ausg. solche der Nr. 9402), auch in Betten umwandelbare, und Teile davon
 
9403
Andere Möbel und Teile davon
 
9404
Untermatratzen; Bettzeug und ähnliche Waren (z. B. Obermatratzen, Steppdecken, Deckbetten, Kissen, Schlummerrollen, Kopfkissen), mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art, einschliesslich solcher aus Zellkautschuk oder -kunststoff, auch überzogen
 
9405
Leuchten und Beleuchtungskörper (einschl. Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren, mit festmontierter Lichtquelle, und ihre anderweit weder genannten noch inbegriffenen Teile
 
9406
Vorgefertigte Gebäude
Anhang 22
Der bisherige Anhang 22 wird durch folgenden Anhang ersetzt:
Anhang 22
(Art. 15c Abs. 3 und 4)
Einfuhrkontingente für bestimmte Güter
Zolltarifnummer
Bezeichnung
Menge
Geltungsdauer
3104 20
Kaliumchlorid
1720 Tonnen
vom 29. Juli bis zum 28. Juli des darauffolgenden Jahres
3105 20, 3105 60, 3105 90
Mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend;
Mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend;
andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend
1636 Tonnen kombiniert
vom 29. Juli bis zum 28. Juli des darauffolgenden Jahres
Anhang 24
Anhang 24 wird wie folgt abgeändert:
Anhang 24
(Art. 12a Abs. 1, 33a Abs. 1)
Güter für die Stärkung der Industrie5
Anhang 24a
Der bisherige Anhang 24a wird durch folgenden Anhang ersetzt:
Anhang 24a
(Art. 12a Abs. 1a)
Güter zur Stärkung der Industrie nach Art. 12a Abs. 1a
Zolltarifnummer
Bezeichnung
3811 90 00
Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschl. Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (ausg. zubereitete Antiklopfmittel sowie Additives für Schmieröle)
3815 12 00
Auf Trägern fixierte Katalysatoren mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als Aktivsubstanz
7219 21 00
Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, nur warm gewalzt, nicht aufgerollt, mit einer Dicke von mehr als 10 mm
7225 40 00
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, andere, nur warm gewalzt, nicht aufgerollt (ausg. aus Silicium-Elektrostahl)
7304 29 00
Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge, der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art (ausg. aus Gusseisen) - andere
7311 00 00
Behälter für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl
8409 99 00
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt - andere
8412 21 00
Hydromotoren mit geradliniger Bewegung (Zylinder)
8413 50 00
Andere oszillierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten
8421 23 00
Apparate zum Filtrieren der Mineralöle in Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung
8421 31 00
Luftansaugfilter für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung
8425 11 00
Flaschenzüge mit Elektromotor
8428 39 00
andere Hebevorrichtungen und Längsförderer mit stetiger Arbeitsweise, für Waren andere
8429 59 00
Bagger, Schürflader und andere Schaufellader, selbstfahrend (ausg. Bagger mit um 360° drehbarem Oberwagen sowie Frontschaufellader)
8431 39 00
Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für andere Hebevorrichtungen und Längsförderer mit stetiger Arbeitsweise, für Waren andere
8456 30 00
Werkzeugmaschine zum Abtragen von Stoffen aller Art mit Elektroerosion arbeitend
8460
Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Polieren oder zu anderem Feinbearbeiten von Metallen oder Cermets, mit Hilfe von Schleifscheiben oder Schleif- oder Poliermitteln, andere als Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Nr. 8461
8466 20 00
Werkstückhalter
8467 29 00
Von Hand zu führende Werkzeuge, mit eingebautem Elektromotor (ausg. Handsägen und Handbohrmaschinen)
8471 30 00
Tragbare automatische Datenverarbeitungsmaschinen, mit einem Gewicht von nicht mehr als 10 kg, mindestens eine Zentraleinheit, eine Tastatur und einen Bildschirm enthaltend
8471 70 00
Speichereinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen
8474 39 00
Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten festen mineralischen Stoffen (ausg. Beton- und Mörtelmischmaschinen, Maschinen zum Mischen mineralischer Stoffe mit Bitumen sowie Kalander)
8481 20 00
Ventile für ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragungen
8482 99 00
Teile von Wälzlager, ausg. deren Wälzkörper
8483 50 00
Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge
8502 20 00
Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)
8507 10 00
Blei-Akkumulatoren, der zum Starten von Kolbenmotoren verwendeten Art
8511 10 00
Zündkerzen
8515 19 00
Teile von elektrischen Maschinen und Apparate zum Löten oder Schweissen (ausg. Lötkolben und -pistolen)
8543 30 00
Maschinen und Apparate für die Galvanoplastik, Elektrolyse oder Elektrophorese
8705 10 00
Kranwagen (Autokrane)
8708 99 00
Andere Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701-8705
9024
Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. Metallen, Holz, Textilien, Papier, Kunststoffen)
Anhang 25 Artikelverweis
Anhang 25
(Art. 13a bis 13c, 25d Abs. 2)
Anhang 31 Artikelverweis
Anhang 31
(Art. 7 Abs. 1 und 2, 15f Abs. 1, 15g Abs. 1)
Anhang 34
Es wird folgender Anhang 34 neu eingefügt:
Anhang 34
(Art. 3 Abs. 5a, 7 Abs. 1b, 10a Abs. 3a, 10b Abs. 3a)
Liste der Länder, nach denen Güter zum
Einbau geliefert werden dürfen
1. Argentinien
2. Australien
3. Belgien
4. Dänemark
5. Deutschland
6. Finnland
7. Frankreich
8. Griechenland
9. Irland
10. Italien
11. Japan
12. Kanada
13. Luxemburg
14. Neuseeland
15. Niederlande
16. Norwegen
17. Österreich
18. Polen
19. Portugal
20. Schweden
21. Spanien
22. Tschechien
23. Ungarn
24. USA
25. Vereinigtes Königreich
Anhang 35
Es wird folgender Anhang 35 neu eingefügt:
Anhang 35
(Art. 31 Abs. 1a)
Luftfahrtunternehmen, die Restriktionen
unterliegen
6
II.
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 28a und Ziff. II Abs. 3 (Inkrafttreten) der Verordnung vom 29. Oktober 2024 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, LGBl. 2024 Nr. 375, werden aufgehoben.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   SR 946.202.1

2   Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Massnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6)

3   Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

4   Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

5   Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Ex-portkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

6   Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Ex-portkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.