| 946.223.8 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 310 |
ausgegeben am 24. Juni 2025 |
Verordnung
vom 24. Juni 2025
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften sowie des Beschlusses (GASP) 2025/1096 des Rates der Europäischen Union vom 27. Mai 2025 verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 12. Juni 2012 über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2012 Nr. 159, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 11 Abs. 4
4) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 Bst. B Ziff. 42 und 43 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder Ressourcen erforderlich sind für die Zusammenarbeit zwischen diesen Organisationen und einer öffentlichen liechtensteinischen Organisation oder Einrichtung in den Bereichen Wiederaufbau, Kapazitätsaufbau, Terrorismusbekämpfung oder Migration.
Art. 12 bis 15
Aufgehoben
Art. 18 Abs. 1
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 3, 3a, 7, 11 und 16. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
Art. 20 Abs. 1
1) Wer gegen Art. 3, 3a, 7, 10a, 11, 16 oder 17 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
Anhänge 6 und 7
Aufgehoben
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin